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Thema : Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)


Können Personen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, haben sie ggf. Anspruch auf das Bürgergeld.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2023

Wellig aufgeklebter Zettel "Mann sucht Job".
Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Grundsicherung.

Leistungsbeschreibung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stärken. Sie soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Personen erhalten Bürgergeld, sofern sie nicht Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII (Sozialhilfe) haben.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Mit dem Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) wurden die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets wesentlich angehoben und entbürokratisiert. Die Verbesserungen sind mit Beginn des Schuljahrs zum 1. August 2019 in Kraft getreten.

Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten wie bisher Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld für ihre Kinder beziehen. Darüber hinaus wirkt das Bildungs- und Teilhabepaket "bedarfsauslösend". Das heißt, dass auch Familien, die keine der o.g. Sozialleistungen beziehen, aber die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe ihrer Kinder nicht decken können, Anspruch darauf haben.

Geldbetrag angehoben und dynamisiert

Mit Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes ist der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf pro Schuljahr angehoben und dynamisiert worden. Das heißt, es wird jährlich um den Prozentanteil angehoben, um den der Regelbedarf steigt. Der aktuelle Satz beträgt 156 Euro. Davon werden 104 Euro zum Schuljahresbeginn und 52 Euro zum zweiten Halbjahr ausbezahlt.

Darüber hinaus werden für Anspruchsberechtigte die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten sowie Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagessensverpflegung oder für die Schülerbeförderung übernommen. Ein Eigenanteil wird nicht erhoben.

Lernförderung kann beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist, die Schülerin oder der Schüler aber die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele nicht erreicht. Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben betragen monatlich 15 Euro und werden pauschal erbracht. Es reicht der Nachweis der Teilnahme an einem entsprechenden Angeboten.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bildungspaket

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienportal

Aufstockende Leistungen

Auch Personen, die erwerbstätig sind, deren Einkommen aber nicht existenzsichernd ist, erhalten ergänzend das Bürgergeld. Gleiches gilt für hilfebedürftige Personen, die Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit erhalten.

Was muss ich wissen?

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Jobcenter (in den Kreisen Nordfriesland und Schleswig-Flensburg an die Jobcenter in den Sozialzentren).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Nachweise über Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren für Sie an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück. Eine Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung ist nicht möglich.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (mit Ausnahme der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf) müssen gesondert beantragt werden.

Auch besondere Bedarfe, die abweichend vom Regelbedarf erbracht werden (zum Beispiel Erstausstattungen der Wohnung, Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft) müssen gesondert beantragt werden.

Die Leistungen werden regelmäßig für zwölf Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht. Wird über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden oder sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen, verkürzt sich der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen umgehend dem Jobcenter mitzuteilen. Entfällt oder verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder auch zur Verringerung des Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.

Wo finde ich Anträge und Formulare?

Eine Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich Arbeitslosengeld II finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II, einschließlich sogenannter Bildungsgutscheine zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).


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Zuständigkeit und Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel

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