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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Asyl-Entscheidungen von Syrerinnen und Syrern vorerst gestoppt

FAQ und weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 20.01.2025

Foto eines Asylantrages auf Papier mit Stift
Bis auf weiteres werden Entscheidungen für Asylantragstellende aus Syrien, bei denen auch Informationen zur Lage in Syrien berücksichtigt werden, aufgeschoben.

Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes in Syrien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Dezember 2024 entschieden, Entscheidungen zu Antragstellenden aus dem Herkunftsland Syrien zunächst zurückzustellen. Die Weiterentwicklung der Lage in Syrien wird beobachtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des zuständigen BAMF:

BAMF - Rückstellung von Entscheidungen Syrien

Fragen und Antworten

1. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage u. Innenpolitische Lage in Syrien dar?

Am 8. Dezember 2024 stürzten oppositionelle Gruppen, darunter die islamistische Miliz Hayat Tahrir al-Sham (HTS), die Regierung von Präsident Baschar al-Assad. Seitdem kontrollieren sie weite Teile des Landes, wie die Gouvernements Idlib, Hama, Homs, Latakia, Tartus, Damaskus, As-Suweida und Dar‘a.

a) Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage:

Es liegt noch keine belastbare Lagebewertung vor. Mit einer baldigen Aktualisierung des Lagerberichts des Auswärtigen Amts vom 03.12.2024 (Stand: Mitte Oktober 2024) ist nicht zu rechnen. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im ganzen Land weiterhin äußerst volatil und kann sich jederzeit ändern.

b) Fluchtbewegungen:

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Syrien. Es wird über Fluchtbewegungen in die angrenzenden Nachbarländer berichtet. Grenzen sollen zum Teil für den Personenverkehr geschlossen sein bzw. ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen können. Aus der Türkei sind in nennenswertem Umfang Einreisen von Rückkehrenden zu verzeichnen.

Die Flughäfen in Aleppo und Damaskus sind seit dem 18. Dezember 2024 wieder in Betrieb, werden bislang jedoch nur von wenigen Fluggesellschaften angeflogen. Es kann weiterhin zu Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb kommen. Eine Ausreise zum Beispiel in den Libanon kann zudem über den Landgrenzübergang in Masnaa erfolgen, es kann dort zu erheblichen Wartezeiten kommen.

2. Welche Auswirkungen hat die geänderte Sicherheitslage auf aktuell anhängige Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger? Gibt es Möglichkeiten, aus dem Asylverfahren heraus einen Aufenthaltstitel zu erlangen?

Das BAMF hat bereits am 09.12.2024 entschieden, Entscheidungen in Asylverfahren betreffend syrischer Staatsangehöriger zunächst zurückzustellen. Hierauf weist das BAMF auch aktuell auf BAMF - Rückstellung von Entscheidungen Syrien hin:
„Daher werden Entscheidungen für Asylantragstellende aus Syrien, bei denen auch Informationen zur Lage in Syrien berücksichtigt werden, bis auf Weiteres aufgeschoben.“
Weitere EU-Mitgliedstaaten haben ähnlich lautende Entscheidungen getroffen. Von dieser Rückstellungsentscheidung sind ausgenommen:

  • laufende Dublin-Verfahren,
  • Verfahren, die ohne die Bewertung der Lage im Herkunftsland getroffen werden können (Unzulässigkeitsentscheidungen)
  • sicherheitsrelevante Verfahren im Einzelfall.


Die o.g. Entscheidung des BAMF hat für die ca. 47.000 syrischen Betroffenen in Deutschland (ca. 1.800 in Schleswig-Holstein) mehrere unmittelbare Konsequenzen:

  • Die Betroffenen werden länger im Asylverfahren mit einer Gestattung (und damit auch im Asylbewerberleistungsbezug) verbleiben.
  • Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, werden im Moment nicht mehr zu den Asylgründen in Bezug auf das Herkunftsland Syrien angehört. Ausgenommen hiervon können sicherheitsrelevante Verfahren sein. (Der Status der Gestattung wird dadurch nicht berührt.)
  • Die Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen (nebst Rechtskreiswechsel von Gestattung in erlaubten Aufenthalt), die sich aus einer etwaigen Schutzgewährung
    ergeben, wird sich ebenfalls verzögern.

Daher sollten die in § 63 Abs. 2 AsylG genannten Maximalgültigkeitsdaten (sechs bzw. längstens zwölf Monate) für die Befristung der Aufenthaltsgestattung aus § 55 AsylG voll ausgeschöpft werden. Ob Schutzentscheidungen des BAMF – wie bisher – zukünftig tendenziell eher positiv (Anerkennung als Asylberechtigter oder internationaler Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten) ausfallen werden, kann nicht prognostiziert werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Betroffenen ohne Anhörung aus den Landesunterkünften auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt werden müssten.
(Die aktuelle Rechts- und Erlasslage in Schleswig-Holstein gibt (nur) vor, dass Menschen ohne Bleibeperspektive nicht kreisverteilt werden dürfen. Dies ist bei
syrischen Staatsangehörigen regelmäßig nicht der Fall.) Des Weiteren wird auf die grundsätzliche Option eines sogenannten „stichtagsabhängigen Spurwechsels“ nach § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG hingewiesen. Der „Spurwechsel“ eröffnet die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG zu erlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der – im Asylverfahren befindliche – Ausländer vor dem 29. März 2023 eingereist ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die den Ausländerbehörden zur Verfügung stehenden Ausführungen zu Nummer 10.3.5 der SH-spezfischen Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (III. Tranche) verwiesen.

3. Müssen syrische Staatsangehörige aufgrund der geänderten Lage mit einem Widerruf ihres Schutzstatus rechnen? Sind Einbürgerungen weiterhin möglich?

Der bestands- bzw. rechtskräftig festgestellte Schutzstatus gilt fort, bis er vom BAMF widerrufen (oder anderweitig aufgehoben) wird. Das BAMF prüft die Aufhebung früherer Schutzgewährungen im Regelfall bei einer grundlegenden Sachlagenänderung in einem Herkunftsland oder einer Herkunftsregion von Amts wegen. Gesonderte Anfragen und/oder Hinweise zur objektiven Änderung der Lage in Syrien sind nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Rückstellung von Asylentscheidungen durch das BAMF ist nicht davon auszugehen, dass das BAMF zeitnah Widerufsverfahren initiieren wird. Aufgrund vereinzelter Forderungen aus dem (bundes-)politischen Raum nach einer umgehenden Rückführung syrischer Staatsangehöriger ist uns bereits bekanntgemacht worden, dass ein überdurchschnittlicher zusätzlicher Anstieg von (Online-)Einbürgerungsanträgen zu verzeichnen ist. Potenzielle Einbürgerungsbewerber sind auf die vorgenannten Ausführungen hinsichtlich des Fortbestands der Schutzgewährung zu verweisen. Einbürgerungsanträge sind weiterhin entgegenzunehmen. Einbürgerungsverfahren syrischer Staatsangehöriger werden wie bisher bearbeitet.

4. Darf ein syrischer Staatsangehöriger – trotz etwaiger, bestehender Schutzgewährung – nach Syrien ausreisen? Was wären die rechtlichen Folgen einer solchen Ausreise?

Grundsätzlich ist es jedem Ausländer – unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen (Schutz-)Status – freigestellt, in sein Herkunftsland auszureisen und temporär oder
dauerhaft dort zu verbleiben. Allerdings können solche Reisen in den Herkunftsstaat asyl- und/oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Geförderte freiwillige Ausreisen sind mit dem REAG/GARP 2.0 Programm wieder möglich. Die Anträge werden regulär über das Online-Antragsmodul (OAM) bearbeitet. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage https://www.returningfromgermany.de verfügbar.
In Fällen, in denen bundesweite Rückkehrprogramme nicht greifen, ist ggf. eine Förderung mit der landeseigenen Reisebeihilfe möglich. Die Anträge können an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein gerichtet werden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (BGBl. 2024 I Nr. 332 vom 30.10.2024; in Kraft getreten am 31.10.2024) hat der Bundesgesetzgeber § 47b (Reisen in den Herkunftsstaat) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Demnach sind Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, nunmehr verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbe-
hörde anzuzeigen. Im Rahmen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels sollte dieser Personenkreis über die neu eingefügte Mitwirkungspflicht aktenkundig belehrt werden.
Die Ausländerbehörde leitet nach § 8 Absatz 1c AsylG etwaige Anzeigen und ggf. beigebrachte Nachweise an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter. Eine (vorherige) Genehmigung der Reise durch die Ausländerbehörde ist laut Gesetzesbegründung mit der Anzeigepflicht ausdrücklich nicht verbunden. Es ist den betroffenen Ausländern jedoch aktenkundig zu verdeutlichen, dass eine Ausreise in den Herkunfts-/ Verfolgerstaat aufenthaltsrechtliche Konsequenzen (z.B. Widerruf des Schutzstatus; siehe nachfolgenden Absatz) haben könnte. Nach § 73 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 AsylG ist der jeweilige Schutzstatuts nämlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 47b AufenthG ist im Zusammenhang mit dem in § 73 AsylG neu angefügten Absatz 7 zu betrachten: Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist. Für den Ausländer bedeutet dies, dass er schlüssig erklären sollte, warum er die Reise zwingend sittlich antreten „muss“. So erhält die zuständige Behörde die für die Überprüfung jeweils notwendigen Informationen.

Im Übrigen handelt gemäß § 98 Absatz 2 Nummer 2b AufenthG ordnungswidrig, wer entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt. Nach § 98 Absatz 5 kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Gleichzeitig wird darum gebeten, dem Bundesamt mitzuteilen, wenn der dauerhafte
Fortzug nach Unbekannt oder in das Ausland erfolgt ist. Das Bundesamt geht von einer dauerhaften Abwesenheit aus, wenn die Gültigkeit des Reiseausweises für
Flüchtlinge/Ausländer mindestens sechs Monate abgelaufen ist.

5. Werden aufgrund der geänderten Lage zeitnah Abschiebungen nach Syrien möglich sein?

Die Lage in Syrien ist nach dem Sturz der Regierung durch oppositionelle und islamistische Gruppen höchst volatil und kann sich jederzeit ändern. Eine Deutsche Auslandsvertretung besteht in Syrien nicht (siehe unten). Darüber hinaus sind entsprechende Vereinbarungen / Rückübernahmeabkommen mit den neuen Machthabenden erforderlich. Vor diesem Hintergrund können gegenwärtig keine Aussagen darüber getroffen werden, ob und wann Rückführungen nach Syrien möglich sein könnten.

6. Was haben syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in Deutschland zu beachten, die sich zurzeit in Syrien aufhalten und an einer rechtzeitigen Wiedereinreise gehindert sind?

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde
bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde keine längere Frist bestimmt, so erlischt der Aufenthaltstitel nach sechs Monaten
automatisch kraft Gesetzes. Für den Fall, dass es syrischen Staatsangehörigen mit deutschem Aufenthaltstitel nicht möglich oder zumutbar ist, Syrien vor Ablauf von sechs Monaten zu verlassen, steht es ihnen frei, im Einzelfall – auch formlos – bei der zuständigen Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist zu beantragen.

7. Können Schengen-Visa von syrischen Staatsangehörigen, die demnächst ablaufen, in Deutschland verlängert werden?

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausländerbehörden vermehrt Anfragen von syrischen Staatsangehörigen erreichen werden, die mit einem Schengen-Visum eingereist sind, welches in Kürze auslaufen wird und die aufgrund der aktuellen Ereignisse in Syrien die Verlängerung ihrer C-Visa beantragen. Das BMI wurde bereits um eine bundeseinheitliche Regelung/ Handhabung gebeten, wie mit diesen Anfragen/ Bitten zu verfahren ist. Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe bitten wir Sie, wie folgt zu verfahren:
Aufgrund der geänderten Sicherheitslage und der wiederholten kurzfristigen Einschränkungen des Luftverkehrs in der Region besteht die Möglichkeit, dass Inhaber
eines Typ-C-Visums (Schengen-Visum) aufgrund höherer Gewalt oder humanitärer Gründe daran gehindert sind, den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Visums zu verlassen. In diesen Fällen ist die Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums kostenlos zu verlängern. Die Verlängerung kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von 90 Tagen erfolgen. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann als nationales Visum eigener Art gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG stattfinden. Sollte eine Verlängerung nicht möglich sein und der Betroffene mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums ausreisepflichtig werden, ist sodann zu prüfen, ob die Abschiebung auszusetzen und hierüber eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs.4 auszustellen ist.

8. Welche konsularischen Dienstleistungen / Passbeschaffung stehen syrischen Staatsangehörigen im In- und Ausland zur Verfügung? Arbeiten die Botschaften? Ist eine Beantragung syrischer Nationalpässe über die syrische Botschaft in Berlin (weiterhin) möglich?

Die syrische Botschaft in Berlin führt ihren Dienst- und Konsularbetrieb nach hiesigen Erkenntnissen bisher unverändert fort. Einschränkungen konsularischer Dienstleistungen bestehen zzt. hinsichtlich der (Neu-)Ausstellung syrischer Nationalpässe. Über dem Botschaftsgebäude wurde die Flagge der syrischen Revolution gehisst, was darauf deuten lässt, dass das dortige Botschaftspersonal der geänderte Lage in Syrien nicht negativ entgegensteht.

Nach dem Auswärtigen Amt vorliegenden Informationen ist seit 08.12.2024 eine Ausstellung syrischer Pässe aufgrund technischer Probleme infolge eines Brandes im Pass- und Immigrationsamt in Damaskus derzeit nicht möglich. Dies betrifft auch die syrische Botschaft in Berlin. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie lange eine Passausstellung nicht möglich sein wird. Die syrische Botschaft in Berlin hat seit dem 08.12.2024 in Einzelfällen abgelaufene syrische Reisepässe verlängert. Diese Passverlängerungen sind nicht anerkannt. Unabhängig hiervon sind syrische Pässe bis auf weiteres entsprechend den ergangenen Allgemeinverfügungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat anerkannt.
Kann ein Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen, genügt der Ausländer gemäß § 48 Absatz 2 – im Inland, aber nicht beim Grenzübertritt – seiner Passpflicht durch Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Absatz 2). Syrische Staatsangehörigen, deren Pässe demnächst ablaufen bzw. bereits abgelaufen sind, sollten sich zeitnah mit ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde in Verbindung setzen.

Die deutsche Botschaft in Damaskus, Syrien ist bekanntlich bereits seit Januar 2012 geschlossen. Syrischen Staatsangehörigen können daher – ebenso wie deutschen Staatsangehörigen (auch „Doppelstaatler“) – in Syrien keine konsularische Diensleistungen oder Hilfen angeboten werden. Die nächsten erreichbaren deutschen Auslandsvertretungen, die außerhalb Syriens jedoch nur eingeschränkt konsularischen Dienstleistungen / Hilfen anbieten können, sind die deutsche Botschaft in Beirut, Libanon, die deutsche Botschaft in Amman, Jordanien die deutsche Botschaft in Ankara, Türkei und das deutsche Generalkonsulat in Erbil, Irak.

9. Wird eine Verlängerung der L-AAO über die derzeitige Geltungsdauer (31.12.2024; 17. Verlängerung) erfolgen?

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hielt es 2013 zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten aus humanitären Gründen für geboten,
syrischen Staatsangehörigen, die vom (damaligen) Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge
verwandtschaftliche Beziehungen zu in Schleswig-Holstein aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten
während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Eine entsprechende Aufnahmeanordnung wurde am 28.08.2013 erlassen und zuletzt am 19. April 2024 bis
31.12.2024 verlängert (17. Verlängerung). Bezüglich einer weiteren Verlängerung steht das MSJFSIG hierzu im Austausch mit dem BMI. Hierzu werden gesonderte
Informationen veröffentlicht.

Rundschreiben des Sozialministeriums an die Landrätinnen und Landräte der Kreise Oberbürgermeisterinnen / Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie Zuwanderungs-/Ausländerbehörden (ZBH‘n):
Syrien („FAQ’s“) hier: Aufenthaltsrechtliche Regelungen für in Schleswig-Holstein aufhältige syrische Staatsangehörige (Stand 28.03.2025)

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