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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Vereinfachtes Verfahren, leichtere Anerkennung: Landesamt für soziale Dienste wird zentrale Anlaufstelle für die Nachbarschaftshilfe im Pflegebereich

Letzte Aktualisierung: 15.11.2022

KIEL. Nachbarschaftshilfeangebote für pflegebedürftige Menschen können in Schleswig-Holstein künftig leichter anerkannt werden: Ab dem 18. November 2022 ist das Landesamt für soziale Dienste zentrale Anlaufstelle für die pflegerische Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein. Interessierte erhalten hier künftig alle notwendigen Informationen. Bisher war für die Anerkennung von Nachbarschaftshelfer*innen die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zuständig. Dies führte in der Praxis mitunter zu uneinheitlichen Verfahren und auch Verzögerungen bei der Anerkennung pflegerischer Nachbarschaftshilfe.

Sozialministerin Aminata Touré: „Die häusliche Pflege ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe, die es zu stärken gilt. Umso erfreulicher ist es, wenn engagierte Nachbarinnen und Nachbarn den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen unter die Arme greifen.  Diese Menschen wollen wir unterstützen, indem wir die Anerkennung ihrer Leistungen in der Nachbarschaftshilfe künftiger einfacher machen und eine zentrale Anlaufstelle schaffen.“

Für ein möglichst selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Zuhause benötigen pflegebedürftige Menschen oft Unterstützung im Alltag. In Schleswig-Holstein können deshalb sogenannte Nachbarschaftshelfer*innen Hilfeleistungen für Pflegebedürftige im Rahmen einer Einzelunterstützung erbringen und über den Entlastungsbetrag abrechnen. Dazu zählen beispielsweise Unterstützungen im Haushalt, die Übernahme von Besorgungen und Botengängen, Vorlesen, Spazierengehen oder die Begleitung zu Arztterminen. Um die Hilfeleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können, müssen Nachbarschaftshelfer*innen in Schleswig-Holstein nach der Alltagsförderungsverordnung anerkannt sein.

Bereits durch die Pflegkassen anerkannte Nachbarschaftshelfer*innen werden gebeten, sich mit dem von den Pflegekassen ausgestellten Anerkennungszertifikat an das Landesamt für soziale Dienste zu wenden und sich registrieren zu lassen, wenn ihre Anerkennung weiterhin bestehen soll. Ein gesonderter Antrag auf Anerkennung muss in diesem Fall nicht gestellt werden.

Kontaktdaten

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstr. 1-11
24534 Neumünster
Telefon: 04321 913-707
E-Mail: alltagsfoerderung@lasd.landsh.de
Homepage: www.lasd.schleswig-holstein.de

Hintergrund:

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben seit dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender einzusetzen sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Darunter fallen unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Damit die vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommenen Leistungen von der Pflegekasse erstattet werden, müssen die Angebote zur Unterstützung im Alltag in Schleswig-Holstein nach Alltagsförderungsverordnung (AföVO) anerkannt werden. Demnach sind auch Angebote der Nachbarschaftshilfe anerkennungsfähig.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Patrick Tiede | Fenja Hardel | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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