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Finanzministerium : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Silke Schneider

Ministerin für Finanzen

Neues Schreiben vereinfacht Spendensammeln


Nach dem Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion dürfen nun alle von der Finanzverwaltung anerkannten steuerbegünstigten Einrichtungen helfen und Spenden für die Opfer der Erdbebenkatastrophe sammeln.

Letzte Aktualisierung: 01.03.2023

Schneller und unkomplizierter soll den Menschen im Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien geholfen werden. Das Bundesfinanzministerium hat daher gemeinsam mit den Ländern ein Schreiben erarbeitet, das rückwirkend vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gilt. Es ist nun für alle von der Finanzverwaltung anerkannten steuerbegünstigten Einrichtungen möglich, Spenden für die Opfer der Erdbebenkatastrophe zu sammeln.
Anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen sind juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zum Beispiel Vereine.

Die Finanzverwaltung unterstützt

„Mit der Vereinfachung der steuerrechtlichen Voraussetzungen für das Sammeln und die Verwendung von Spenden unterstützt die Finanzverwaltung das vorbildliche ehrenamtliche Engagement von Vereinen und Verbänden. Angesichts des tragischen Erdbebens und seiner Folgen ist es wichtig ist, dass die Hilfe vor Ort schnell ankommt und dass unkompliziert gehandelt werden kann. Dafür haben Bund und Länder nun die Weichen gestellt,“
so Finanzministerin Monika Heinold.

Monika Heinold vor dem Plenarsaal des Landtags Schleswig-Holstein. Sie trägt ein dunkelblaues Kostüm und hat die Hände ineinandergelegt. Konzentriert spricht sie mit einer Person, die nicht im Bild ist.
Finanzministerin Monika Heinold vor dem Plenarsaal des Landtags Schleswig-Holstein

Hiernach haben steuerbegünstige Einrichtungen ab sofort die Möglichkeit, ohne eine Änderung ihrer Satzung im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Betroffenen des Erdbebens Spenden zu sammeln. Die eingeworbenen Spenden können entweder selbst für die Erdbebenhilfe verwendet oder an eine inländische steuerbegünstigte Einrichtung weitergeleitet werden, die Geschädigten des Erdbebens hilft.

Auch dürfen steuerbegünstigte Körperschaften steuerunschädlich sonstige vorhandene Mittel, die nicht zweckgebunden sind, für die Erdbebenhilfe einsetzen.

Nahrungsmittel verpackt in Dosen und Plastiksäcke
Finanzministerin Monika Heinold: „Es ist wichtig, dass die Hilfe vor Ort schnell ankommt und dass unkompliziert gehandelt werden kann“

Rahmenbedingungen der Erdbebenhilfe-Sonderaktion

Im Rahmen einer Erdbebenhilfe-Sonderaktion sind folgende Punkte zu beachten:

  • Steuerbegünstigte Einrichtungen müssen bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
  • Für die gesammelten Spenden muss eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die auf die Sonderaktion Erdbebenhilfe hinweist.
  • Unterstützungsleistungen außerhalb von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, zum Beispiel an besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht steuerbegünstigt.
  • Ein Sonderfall sind Stiftungen. Sie müssen bei Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen  

Hier geht es zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

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