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Finanzministerium : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Silke Schneider

Ministerin für Finanzen

Einrichtung einer internen Meldestelle


Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 20.06.2023 wurde zur Umsetzung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vom 31.05.2023 (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) im Finanzministerium eine interne Meldestelle eingerichtet.

Letzte Aktualisierung: 31.08.2023

Finanzministerium, Interne Meldestelle

Finanzministerium

Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel
  • Postanschrift: Interne Meldestelle des Finanzministeriums. Diese gilt für den gesamten Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
  • Finanzministerium, Finanzämter, Landeskasse, AIT, DLZP, BIZ, Amt für Bundesbau
  • E-Mail : hinweisgeberschutz@fimi.landsh.de i
  • Telefon : 0431/988-4008

Folgende Meldewege stehen zur Verfügung:

  • Schriftlich entweder durch einen Brief an das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Innenrevision – Interne Meldestelle, Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel oder per Mail an: hinweisgeberschutz@fimi.landsh.de
  • Telefonisch unter: 0431/988-4008
  • In einem persönlichen Gespräch nach vorheriger Vereinbarung

Die Vertraulichkeit der von einer Meldung betroffenen persönlichen Daten ist ein wichtiges Anliegen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Bitte nutzen Sie ausschließlich die unten benannten Kommunikationswege, damit sichergestellt ist, dass die übersandten Informationen direkt und nur bei den internen Meldestellen ankommen.
Bitte nutzen Sie daher ausschließlich diese Kommunikationswege, damit die übersandten Informationen direkt der internen Meldestelle zugeleitet werden. Nur so kann die die vom Gesetz geforderte Vertraulichkeit der in einer Meldung enthaltenen persönlichen Daten sichergestellt werden.

Gemäß Beschluss der Landesregierung vom 20. 06. 2023 werden keine besonderen Meldekanäle für anonyme Meldungen vorgehalten. Anonyme Meldungen nimmt aber die externe Meldestelle des Bundes entgegen:

Meldekanäle des Bundesamtes für Justiz

Die externe Meldestelle ist im Übrigen der internen gleichwertig.


Fragen und Antworten

Wer kann sich an die internen Meldestelle wenden?

An die internen Meldestellen können sich nach § 12 Absatz 1 HinSchG Beschäftigte wenden.

Unter dem Begriff „Beschäftigte“ versteht das Gesetz:

    • Tarifbeschäftigte,
    • Beamtinnen und Beamte,
    • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Anwärterinnen und Anwärter, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Werkstudentinnen und Werkstudenten, Praktikantinnen und Praktikanten),
    • ehemalige Beschäftigte,
    • Bewerberinnen und Bewerber,
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
    • sowie ehrenamtlich Tätige.

Die internen Meldestellen stehen nach dem Beschluss der Landesregierung darüber hinaus auch außenstehenden natürlichen Personen offen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit den Dienststellen im Geschäftsbereich in Kontakt stehen. Das sind z. B. externe Handwerker, Lieferanten, Dienstleister oder andere Geschäftspartner.

Hinweise anderer Personen werden von den internen Meldestellen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums nicht bearbeitet. Die Landesregierung hat beschlossen, keine eigene externe Meldestelle einzurichten. Andere Hinweisgebende können sich daher an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden.

Hier finden Sie die Meldekanäle des BfJ: Meldekanäle des Bundesamtes für Justiz

In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Hinweisgebende keine Repressalien zu befürchten haben, ist die Meldung an die internen Meldestellen zu bevorzugen.

Gelten dienstrechtliche Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte?

Nein.

Zeitgleich mit Erlass des Hinweisgeberschutzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber in § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Beamtenstatusgesetz eine Ausnahmeregelung von der Verschwiegenheitspflicht geschaffen. Daraus folgt zugleich eine Ausnahme von der Pflicht den Dienstweg einzuhalten, so dass sich Hinweisgebende direkt an die zuständige Meldestelle wenden können.

Was kann gemeldet werden?

Nach § 3 Absatz 3 HinSchG sind Informationen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße. Nicht geschützt sind daher bloße Spekulationen, Gerüchte oder Meldungen „ins Blaue hinein“.

Achtung:
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG ).

Zu welchen Themen?

Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 HinSchG geregelt. Danach gilt das Gesetz für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/ 2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
  • mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
  • mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
  • mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
  • mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
  • mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
  • mit Vorgaben zum Umweltschutz,
  • mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
  • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
  • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
  • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
  • zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
  • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
  • zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
  • zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  • zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
  • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
  • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
  • zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
  • Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Meldungen zu anderen Themen werden nicht bearbeitet.

Was kann nicht gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt in §§ 5 und 6 verschiedene Fälle, in denen die Informationen nicht gemeldet werden dürfen.

Demnach sind Meldungen insbesondere dann nicht vom Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes gedeckt, wenn sie Informationen enthalten, die die nationale Sicherheit, wesentliche Sicherheitsinteressen, besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen.

Informationen aus Verschlusssachen fallen grundsätzlich ebenfalls nicht unter den Schutz des Gesetzes. Ausnahme: § 5 Absatz 2 Nr. 1 HinSchG sieht vor, dass Informationen aus Verschlusssachen mit dem geringsten Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (§ 4 Absatz 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz bzw. § 5 Absatz 2 Nr. 4 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz) gemeldet werden dürfen, wenn der Hinweisgeber ohne grobes Verschulden von der Strafbarkeit des gemeldeten Verhaltens ausgehen konnte und die Meldung an die interne Meldestelle des Finanzministeriums erfolgt.

Ebenso sind Informationen ausgenommen, die unter das richterliche Beratungsgeheimnis und die anwaltliche, ärztliche und heilberufliche Verschwiegenheitspflicht fallen.

Betrifft die Meldung Geschäftsgeheimnisse, die nicht in den Ausschlusskatalog des § 5 HinSchG fallen, ist der Hinweisgeber geschützt, wenn er hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, die gemeldeten Verstöße in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen und ohne die Meldung nicht aufgedeckt werden würden.

Bitte prüfen Sie vor Ihrer Meldung sorgfältig, ob die Informationen dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfällt!

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Auch Meldungen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz und werden nicht bearbeitet.

Was geschieht mit den Meldungen?

Besondere Bedeutung beim Umgang mit den Meldungen kommt dem „Vertraulichkeitsgebot“ gem. § 8 HinSchG zu. Die interne Meldestelle hat die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.

Das Gebot der Vertraulichkeit umfasst alle Informationen, die auf die Identität dieser Personen hinweisen bzw. aus denen sich ihre Identität ableiten lässt. Die Identität dieser Personen ist somit nur denjenigen bekannt, die Meldungen entgegennehmen sowie Folgemaßnahmen ergreifen.

Die Vertraulichkeit kann nur für den Zeitraum der Bearbeitung der internen Meldestelle zugesichert werden. Sie endet ab dem Zeitpunkt eines konkret vorliegenden Anfangsverdachtes hinsichtlich einer Straftat oder eines Dienstvergehens. Die Identität der hinweisgebenden Person wird auf Anordnung in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden oder aufgrund einer Anordnung in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung offengelegt (s. § 9 HinSchG). Die Meldestelle wird Sie darüber vorab informieren, jedoch können Sie die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörde (etwa durch Rücknahme der Meldung) nicht verhindern.

Bei Eingang einer Meldung wird wie folgt verfahren:

Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle nach § 18 HinSchG insbesondere

  1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
    a) eine für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
    b) eine zuständige Behörde wie Staatsanwaltschaft oder andere Ermittlungsbehörden.

Welchen Schutz erfährt die hinweisgebende Person?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht verschiedene Schutzmaßnahmen für Hinweisgebende vor. Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten; das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung darstellen und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann, wie insbesondere:

  • Kündigung
  • Versagung einer Beförderung
  • Diskriminierung
  • Rufschädigung oder Mobbing
  • negative Leistungsbeurteilung.

Im Hinblick auf den Schutz vor Repressalien hat der Dienstherr nachzuweisen, dass eine etwaige Personalmaßnahme oder sonstige Maßnahme nicht aufgrund einer Meldung über einen Verstoß nach dem HinSchG durch die betroffene Person erfolgt ist, sofern die hinweisgebende Person dies geltend macht (§ 36 Absatz 2 HinSchG).

Der Schutz des HinSchG tritt gemäß § 33 HinSchG nur ein, wenn die hinweisgebende Person bei der Meldung die Vorgaben des HinSchG eingehalten hat!

Wo finde ich den Gesetzestext des HinSchG?

Link zum Gesetzestext des HinSchG: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden



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