Navigation und Service

Thema : HSH Nordbank

Informationen zur Garantie des Landes für die HSH Nordbank

Letzte Aktualisierung: 28.09.2012

1. Darstellung der Garantie und ihres Aufbaus (Erstverlust/Zweitverlust)

Die von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein im Jahre 2009 gegründete hsh finanzfonds AöR sichert mit einer Zweitverlustgarantie von bis zu 10 Mrd. Euro, die durch Teilkündigungen auf 7 Mrd. Euro reduziert wurde, die HSH gegen Verluste aus bestimmten Altgeschäftsbeständen ab. Diese Altgeschäfte zum Stand 31.03.2009 bilden das „Referenzportfolio“. Darunter fallen z.B. Kredite oder Wertpapiere mit einem fest vereinbarten Rückzahlungsbetrag, nicht aber Positionen, deren Wert marktbedingten Schwankungen unterliegt (wie z.B. Aktien oder Derivate). Das Referenzportfolio ist nicht um neue Geschäfte erweiterbar, nimmt aber durch Tilgungen und Verkäufe kontinuierlich ab.

Verluste aus abgesicherten Krediten werden von der HSH erst dann bei der hsh finanzfonds AöR angemeldet, wenn die Bank von den jeweiligen Schuldnern keine Zahlungen mehr erwartet, z. B. nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens. .

Die tatsächlich abgerechneten Verluste des seit April 2009 abgesicherten Portfolios lagen Ende Juni 2012 bei lediglich rund 233 Mio. Euro.

Die Bank trägt die Verluste bis zu 3,2 Mrd. Euro selbst (Erstverlusttranche), erst danach greift die Garantie. Erst wenn und soweit zukünftig Verluste von insgesamt mehr als 3,2 Mrd. Euro aus den abgesicherten Geschäften anfallen, würde die Garantie der hsh finanzfonds AöR in Anspruch genommen werden. Die in Prozent ausgedrückte Wahrscheinlichkeit, dass zukünftig überhaupt Verluste in dieser Größenordnung auftreten und es somit zu einer ersten Garantiezahlung kommt, gibt die Bank (Stand 30.06.2012) mit 41,4 % an. Diese Ziehungswahrscheinlichkeit betrug zu Beginn der Garantie 39,6 %.

Eine wesentliche Verschlechterung der durchschnittlichen Kreditqualität im abgesicherten Geschäftsbestand kann zu einem Anstieg der von der Bank erwarteten Verluste und damit zu einem Anstieg der auf dieser Basis ermittelten Ziehungswahrscheinlichkeit füh-ren.

2. Wirkung der Garantie auf die Kapitalquoten der HSH

Die HSH muss entsprechend den speziellen gesetzlichen Anforderungen für Banken ihre Risiken aus dem Kreditgeschäft mit Eigenkapital unterlegen. Das Verhältnis von Eigen-kapital zu den Risiken aus dem Kreditgeschäft wird in Kapitalquoten ausgedrückt und muss laufend überwacht werden. Durch die Garantie der Länder werden die Risikoge-wichte der Kredite im Referenzportfolio statt mit dem Ausfallrisiko des jeweiligen Kunden mit einem Formelansatz unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos der Garantiegeber, also der Länder als Gebietskörperschaften, angerechnet. Diese Berechnung im Sinne der Solvabilitätsverordnung ergibt eine geringere Anrechnung der Risikogewichte der Aktiva als ohne Garantie. Da die Risikogewichte in Relation zu dem vorhandenen Eigen-kapital gesetzt werden, verbessert sich mit der Garantie die Kapitalquote der Bank.

3. Ziehungswahrscheinlichkeit:

Die Ermittlung der Ziehungswahrscheinlichkeit baut auf der aufsichtsrechtlich vorgege-benen bankinternen Risikomessung auf. Hinter den so ermittelten Ratings stehen me-thodisch ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeiten. Es liegen dahinter auch statistische An-gaben, wie hoch die tatsächlichen Ausfälle sind, wenn man bestimmte Verwertungen, z.B. von Sicherheiten, berücksichtigt.

Somit lassen sich die rechnerischen, kumulierten Verluste über die nächsten Jahre auf die abgeschirmten Portfolien in einer Häufigkeitsverteilung darstellen. Dieser planerische Zahlungsausfall wird von der Bank als Erstverlust getragen.

Die Ziehungswahrscheinlichkeit gibt – modellhaft über den gesamten Zeitraum berechnet – die Wahrscheinlichkeit an, ob die Garantie überhaupt und sei es auch nur für einen Euro in Anspruch genommen wird. Die hier verwendete Rechenmethodik wird auch bei klassischen Verbriefungstransaktionen verwendet, um die verschiedenen Verlusttranchen zu berechnen.

Auch eine Ziehungswahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent bedeutet noch nicht, dass es zu einer Ziehung kommt. Eine Ziehungswahrscheinlichkeit von 50 Prozent bedeutet, dass bei 100 möglichen Szenarien in der Hälfte der Fälle die Erstverlusttranche aufgezehrt würde. Über die Höhe der dann entstehenden Belastung sagt diese Wahrscheinlichkeit gar nichts aus. In der anderen Hälfte der Fälle fände überhaupt keine Belastung statt.

Die Ziehungswahrscheinlichkeit steigt in dem Modell an, wenn sich der errechnete erwartete Totalverlust über die gesamte Periode erhöht. Effektive Zahlungsverpflichtungen für die Länder würden erst dann entstehen, wenn die tatsächlichen Verluste des abgesi-cherten Portfolios das Volumen der von der Bank zu tragenden Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. Euro übersteigen würden. Die tatsächlichen Verluste des seit April 2009 abgesicherten Portfolios lagen Ende Juni 2012 bei lediglich rund 233 Mio. Euro. Die Erstver-lusttranche ist mit rd. 233 Mio. Euro erst zu knapp 8 % ausgenutzt (Stichtag 30. Juni 2012). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Garantie mit einem Betrag größer als Null in Anspruch genommen wird (Ziehungswahrscheinlichkeit) beträgt 41,4 % (Stand 30. Juni 2012) und liegt damit nur leicht über dem Ausgangswert von 39,6 % (2009).

4. Bilanzielle Wirkung der Garantie

Von der Inanspruchnahme der Länder aus der Garantie, also einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung, zu trennen ist die Frage der bilanziellen Wirkung der Garantie.
Übersteigt die Risikovorsorge, wie jetzt bedingt durch das konjunkturell schlechtere Umfeld und der Schifffahrtskrise, den Wert von EUR 3,2 Mrd., so wird rein bilanziell der darüber hinausgehende Betrag als Ausgleichsposten abgesetzt und reduziert die Belastung in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank.

Die bilanzielle Wirkung beträgt aktuell rd. 2 Mrd. Euro. Damit erfüllt die Garantie auch ihren Zweck, denn das ist im Kern der Sinn einer Risikoabschirmung durch eine Garantie.

Damit ist aber noch keine Zahlungsverpflichtung für die Garantiegeber verbunden. Es handelt sich hier vielmehr um eine Momentaufnahme. Mittel- bis langfristig erwartet die Bank nach wie vor, dass im Zuge einer gesamtwirtschaftlichen Erholung und einer Stabilisierung in der Schifffahrt weite Teile des gesamten Risikovorsorgebestandes wieder aufgelöst werden und der bilanziellen Sicherungswirkung nicht mehr bedürfen.

Erst wenn die tatsächlichen Zahlungsausfälle, aufgrund einer länger als erwartet anhaltenden Krise und dann deutlich zunehmender Kreditausfälle, deutlich zunehmen, könnte es zu einer realen Inanspruchnahme der Garantiegeber kommen. Das ist aus heutiger Sicht aber nicht absehbar.

HSH und hsh finanzfonds AöR gehen in ihren Halbjahresberichten derzeit weiter davon aus, dass die Ländergarantie nicht in Anspruch genommen wird. Angesichts der anhaltend krisenhaften Rahmenbedingen sei es aber nicht ausgeschlossen, so die Bank, dass in der Zukunft tatsächlich Zahlungsfälle unter der Garantie in einer Höhe anfallen, die den Selbstbehalt der Bank übersteigen und zur Inanspruchnahme der Garantie führen würden

5. Abrechnung unter der Garantie:

Verluste aus abgesicherten Bestandsgeschäften der HSH werden von der hsh finanzfonds AöR geprüft und bestätigt. Die bestätigten Verluste werden laufend aufsummiert, in die quartalsweise Berichterstattung der HSH übernommen und mit Abnahme der Be-richte durch die hsh finanzfonds AöR abgerechnet. Das Verfahren der Verlustabrechnung nimmt ab Anmeldung eines Verlustes durch die HSH in der Regel ca. drei bis fünf Monate in Anspruch. Dieses Verfahren ändert sich nicht, wenn der Selbstbehalt der HSH in Höhe von 3,2 Mrd. Euro verbraucht ist, d.h. tatsächliche Zahlungen unter der Garantie wären erstmals mit Abnahme des Quartalsberichts fällig, der ein Überschreiten des Selbstbehalts ergibt. Fällige Garantiezahlungen können für maximal ein Jahr gestundet werden

6. Kapitalquotenbelastung

Die HSH Nordbank ist auch weiterhin so kapitalisiert, dass sie alle einschlägigen Vorgaben erfüllt. So belief sich per Ende Juni die Kernkapitalquote ohne Hybridinstrumente (Common Equity Quote) auf 10,0 Prozent. Damit lag sie weiterhin oberhalb des regulato-rischen Mindestwerts und über der von der Europäischen Bankenaufsicht vorgegebenen Quote von mindestens 9 Prozent.

Ungeachtet dessen muss die Bank gerade vor dem Hintergrund der schwierigen Rahmenbedingungen genauestens darauf achten, dass sie auch in Zukunft über angemessene Kapitalquoten verfügt. Dabei kommt es zunächst darauf an, mit eigenen Maßnahmen die Adressrisiken zu reduzieren, um zu einer entsprechenden Entlastung der Risikogewichte zu gelangen. Daneben wird die Bank auch sämtliche Maßnahmen zur Kapitalstärkung prüfen. Dabei hat es hohe Priorität, dass bei der Lösung eine weitere Belastung der öffentlichen Haushalte vermieden wird.

7. Haushaltsrelevanz:

Im Rahmen eines Haushaltsaufstellungsverfahrens sind Ausgaben nur dann und insoweit zu veranschlagen, als eine Inanspruchnahme aus eingegangenen Gewährleistungen in dem betreffenden Haushaltsjahr tatsächlich erwartet wird. Anders als der Begriff des „Aufwands“ in der kaufmännischen Buchführung beinhaltet der haushaltsrechtliche Ausgabenbegriff nur kassenmäßig wirksame Vorgänge (Haushaltsrechtliches Fälligkeitsprinzip). Kaufmännische Sachverhalte wie Abschreibungen oder auch Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste) sind deshalb nicht in einen kameralen Haushalt aufzunehmen. Im kameralen Haushalt steht im Gegensatz zum vom „Vorsichtsprinzip“ geprägten Handelsrecht eine möglichst realistische Einschätzung der voraussichtlichen Ausgaben im Vordergrund. Voraussichtlich fällige Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu berechnen oder zu schätzen. Die dabei ggf. erforderliche Prognose muss aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. Wenn eine solche Schätzung auch bei sorgfältigster Prüfung nicht möglich ist, kann eine Veranschlagung konkreter Beträge mangels Veranschlagungsreife praktisch nicht erfolgen.

Werden vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Inanspruchnahme aus Gewährleistung Ausgaben veranschlagt, wird dies im Rahmen des Haushaltsgesetzgebungsverfahrens möglicherweise (je nach Art der Veranschlagung) öffentlich. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Veranschlagung nach den dargestellten Grundsätzen wird daher auch zu prüfen sein, ob das Land durch eine (möglicherweise verfrühte) Veranschlagung von Ausgaben für einen konkreten Fall einen finanziellen Nachteil erleidet, z.B. weil es Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt oder sich aus anderen Gründen erheblichen Haftungsrisiken gegenüber Dritten aussetzt. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet grundsätzlich die Vermeidung derartiger Vermögensnachteile und muss auch im Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt werden.

Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muss. Eine schematische Definition des Begriffs „hohe Wahrscheinlichkei“ gibt es nicht.

8. Bilanzielle Maßnahmen der hsh finanzfonds AöR

Mit einer Inanspruchnahme aus der Garantie wird derzeit nicht gerechnet. Nach den für die hsh finanzfonds AöR geltenden Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) bestand daher bislang nicht die Notwendigkeit, Rückstellungen für künftig dro-hende Inanspruchnahmen aus der Garantie zu bilden. Für den Fall, dass sich die Finanz- und Staatsschuldenkrise weiter verschärft und die Risikovorsorge der HSH Nordbank AG weiter steigt, kann die Bildung einer Drohverlustrückstellung im Rahmen der Bewertung zum Jahresabschluss 2012 nicht ausgeschlossen werden. Soweit ein Rückstellungsbetrag die Einnahmen der hsh finanzfonds AöR aus der Garantiegebühr übersteigt, vermindert die Bildung einer entsprechenden Rückstellung das Eigenkapital der hsh finanzfonds AöR. Eine Forderung gegen die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein wird in der Bilanz der hsh finanzfonds AöR dagegen im Falle der Rückstellungsbildung nicht ausgewiesen.“

9. Gewährträgerhaftung der Länder

Die Gewährträgerhaftung ist eine Haftung für Verbindlichkeiten (Passiva in der Bilanz) der HSH Nordbank AG. Da dieser Haftungsschutz von der EU-Kommission im Jahre 2001 mit einer Übergangsfrist bis 18. Juli 2005 abgeschafft worden ist, besteht für nach diesem Datum aufgenommene Verbindlichkeiten keine Gewährträgerhaftung mehr. Vielmehr laufen die „geschützten“ Verbindlichkeiten zeitlich aus, so dass die Summe der Gewährträgerhaftung von Jahr zu Jahr abnimmt. Ende 2012 beträgt die Gesamtsumme rd. 32 Mrd. Euro, Ende 2013 rd. 26 Mrd. Euro, Ende 2014 rd. 21 Mrd. Euro und sinkt Ende 2015 dann auf rd. 3 Mrd. Euro. Die Gewährträgerhaftung tritt erst ein, wenn die Bank die von der Gewährträgerhaftung umfassten Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen nicht mehr befriedigen kann, der Bankvorstand dies erklärt hat und die Gewährträger dann den Haftungsfall festgestellt haben.

Die Gewährträgerhaftung betrifft die am 31.12.2002 vorhandenen Gewährträger der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank – Girozentrale, mithin die beiden Länder, die WestLB bzw. deren Nachfolgerin und den SGVSH. Die Gewährträgerhaftung ist eine gesamtschuldnerische Haftung.

10. Garantieprämie

Die HSH zahlt an die Länder eine jährliche Gebühr in Höhe von 4 Prozent auf den aktuellen Garantiebetrag. Die EU verlangt ausdrücklich, dass Stützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand wie die Maßnahmen zugunsten der HSH aus dem Jahr 2009 angemessen vergütet werden. Die EU verlangt in ihrer Beihilfeentscheidung daher unter anderem eine „zusätzliche Prämie“ für den Fall, dass die Garantie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Prämie wird daher zunächst auf ein Sperrkonto gezahlt. Die HSH muss diese Prämie in Höhe von 3,85 Prozent p.a. allerdings nicht zahlen, solange die Kapitalausstattung der Bank eine Zahlung nicht erlaubt. Hierfür wurde eine Grenze von 10 Prozent für die Kapitalquote festgelegt, die von der Bank nicht unterschritten werden darf.

11. Besserungsschein

Die HSH Nordbank AG hat am 20.08.2012 der hsh finanzfonds AöR mitgeteilt, dass die harte Eigenkapitalquote (Common Equity Quote) zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Mindestgrenze von 10 % unterschreitet. Die hsh finanzfonds AöR ist aufgrund dieser Unterschreitung entsprechend den garantievertraglichen Regelungen verpflichtet, einen Verzicht auf die zusätzlichen Prämienzahlungen in Höhe von 3,85 % p.a. auszusprechen. Diese zusätzlichen Prämienzahlungen würden aber nur dann tatsächlich fällig, wenn und soweit es zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Garantie kommt. Die zusätzliche Prämie wurde daher von der hsh finanzfonds AöR bislang nicht erfolgswirksam vereinnahmt. Der jetzige Verzicht wird gegen Ausgabe eines Besserungsscheins ausgesprochen. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich keine Auswirkungen die Einschätzung bezüglich der Inanspruchnahme aus der Garantie.

12. Land als Eigentümer

Die HSH ist ein wichtiger Vermögenswert des Landes und ein wichtiger Arbeitgeber im Lande. Das Land wird die Bank daher bei ihren Bestrebungen zur Gesundung unterstützen. Das Land wird bei allen Überlegungen aber stets die Gesamtsituation im Blick be-halten.
Bei der derzeitigen Marktlage wäre es wirtschaftlich aus Verkäufersicht nicht sinnvoll, sich von Anteilen an einer Bank trennen zu wollen. Ein kurzfristiger Anteilsverkauf würde im derzeitigen Marktumfeld die Vermögensposition des Landes erheblich gefährden.

13. Besetzung des Aufsichtsrates

Die laufende Amtszeit des aktuellen Aufsichtsrates der HSH Nordbank AG endet mit der Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 im Frühjahr 2014. Der genaue Termin steht noch nicht fest. Herr Koopmann – ehemals Vorstandsvorsitzender der Investitionsbank Schleswig-Holstein – vertritt das Land im Aufsichtsrat. Über Zeitpunkt und Neubesetzung wird die Landesregierung zu gegebener Zeit entscheiden. Geplant ist eine Vertretung der Landesregierung durch den Staatssekretär oder die Ministerin des zuständigen Finanzministeriums.

Im Rahmen der Neuordnung des Aufsichtsrates im Jahr 2009 sind die Vorschlagsrechte für die auf die Aktionärsseite entfallenden zehn Mandate wie folgt festgelegt worden:

VorschlagsrechtMandate
Land Schleswig-Holstein1 Grundmandat
Land Hamburg1 Grundmandat
Gemeinsame Ländermandate2 Wirtschaftsvertreter (je 1 pro Land)
3 Sachverständige
1 Aufsichtsratsvorsitz
Sparkassen- und Giroverband
Schleswig-Holstein
1 Grundmandat
Neun von JC Flowers
beratene Investorengruppen
1 Grundmandat
insgesamt10

Verantwortlich für diesen Pressetext: Sebastian Schaffer|
Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel
Telefon 0431 988-3906 | Telefax 0431 988-616 3906 |
E-Mail: pressestelle@fimi.landsh.de |

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen