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Finanzministerium
: Thema: Ministerien & Behörden

Monika Heinold

Ministerin für Finanzen

Neues Schreiben vereinfacht Spendensammeln für das Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien

Finanzministerin Monika Heinold: „Es ist wichtig, dass die Hilfe vor Ort schnell ankommt und dass unkompliziert gehandelt werden kann“

Letzte Aktualisierung: 01.03.2023

KIEL. Nach dem Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion dürfen nun alle von der Finanzverwaltung anerkannten steuerbegünstigten Einrichtungen helfen und Spenden für die Opfer der Erdbebenkatastrophe sammeln. Anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen sind juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zum Beispiel Vereine. Möglich macht dies ein anlässlich der Erdbebenkatastrophe gemeinsam mit den Ländern erarbeitetes und herausgegebenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Er gilt rückwirkend vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

„Mit der Vereinfachung der steuerrechtlichen Voraussetzungen für das Sammeln und die Verwendung von Spenden unterstützt die Finanzverwaltung das vorbildliche ehrenamtliche Engagement von Vereinen und Verbänden. Angesichts des tragischen Erdbebens und seiner Folgen ist es wichtig ist, dass die Hilfe vor Ort schnell ankommt und dass unkompliziert gehandelt werden kann. Dafür haben Bund und Länder nun die Weichen gestellt,“ so Finanzministerin Monika Heinold.

Hiernach haben steuerbegünstige Einrichtungen ab sofort die Möglichkeit, ohne eine Änderung ihrer Satzung im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Betroffenen des Erdbebens Spenden zu sammeln. Die eingeworbenen Spenden können entweder selbst für die Erdbebenhilfe verwendet oder an eine inländische steuerbegünstigte Einrichtung weitergeleitet werden, die Geschädigten des Erdbebens hilft.

Auch dürfen steuerbegünstigte Körperschaften steuerunschädlich sonstige vorhandene Mittel, die nicht zweckgebunden sind, für die Erdbebenhilfe einsetzen.

Im Rahmen einer Erdbebenhilfe-Sonderaktion sind folgende Punkte zu beachten:

  • Steuerbegünstigte Einrichtungen müssen bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
  • Für die gesammelten Spenden muss eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die auf die Sonderaktion Erdbebenhilfe hinweist.
  • Unterstützungsleistungen außerhalb von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, zum Beispiel an besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht steuerbegünstigt.
  • Ein Sonderfall sind Stiftungen. Sie müssen bei Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen  

Das Schreiben finden Sie hier im Download.

Bei Fragen hierzu hilft das zuständige Finanzamt.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Svea Balzer und Kathrin Mansfeld | Finanzministerium | Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-3906 | Telefax 0431 988-616-3906 | E-Mail: pressestelle@fimi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter Landesregierung Schleswig-Holstein | Das Ministerium finden Sie im Internet unter Finanzministerium Schleswig-Holstein | außerdem bei Instagram: https://www.instagram.com/finanzministerinheinold/ | Facebook: https://www.facebook.com/Finanzministerium.SH

 

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