Das Kabinett hat am 3. Juli 2018 dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten zugestimmt. Gemäß § 112 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 65 Abs. 1 Nr. 3 LHO soll sich das Land an einem Unternehmen nur beteiligen, wenn es einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält. Die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (SHLF) stehen in 100%iger Trägerschaft des Landes. Das Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten (LForstAnstG) sieht als Organe der SHLF die Anstaltsleitung und den Verwaltungsrat vor. Ein eigentümerorientiertes Unternehmensorgan (etwa eine Gesellschafterversammlung, Gewährträgerversammlung) gibt es bei den SHLF bislang nicht. Im Verwaltungsrat sind von den sieben Mitgliedern nur drei der Sphäre Landesregierung zuzuordnen.
Die derzeitige Struktur der SHLF ist nicht geeignet, den gesetzlichen Vorgaben zur Durchsetzung der Landesinteressen Rechnung zu tragen. Sie entspricht auch nicht den Standards, die sich das Land im Hinblick auf eine transparente und nachvollziehbare Unternehmensführung mit dem Beteiligungshandbuch des Landes Schleswig-Holstein (BHB-SH) durch Beschluss der Landesregierung vom 22.3.2016 und dem Corporate Governance Kodex für Schleswig-Holstein (CGK-SH) durch Beschluss der Landesregierung vom 16. September 2014 selbst gegeben hat und die der Landtag im Hinblick auf die SHLF eingefordert hat. Im Koalitionsvertrag 2017 wurde daher die Einrichtung einer Gewährträgerversammlung vereinbart.