Das Kabinett hat am 12. Juni 2018 den Entwurf eines neuen Landes-UVP-Gesetzes beschlossen. Das Gesetz dient der Anpassung des Landesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1 ff. – UVP-Änderungsrichtlinie). Zur Umsetzung des EU-Rechts hat das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. 2018 S. 472) auf Bundesebene unter anderem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) novelliert. Mit der Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz – LUVPG) werden die Verweisungen auf das novellierte Bundesgesetz aktualisiert und obsolet gewordene Doppelregelungen aufgehoben. Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtskonforme Umsetzung des EU-Rechts und damit einen rechtssicheren Vollzug von europäischem Recht zu gewährleisten. Die Aufhebung von Doppelregelungen dient der Rechtsvereinfachung und Deregulierung.