Navigation und Service

Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Landtag verabschiedet Landeswassergesetz

Umweltminister Goldschmidt: "Das neue LWG ist ein starkes Klimaanpassungsgesetz. Kommunen, Unterhaltungsverbände und die Menschen im Land erhalten klare Rahmenbedingungen, um sich gegen die Klimakrise zu wappnen“

Letzte Aktualisierung: 13.12.2024

KIEL. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat heute (13.12.) die Novelle des Landeswassergesetzes (LWG) verabschiedet. Mit der Neufassung des Gesetzes nimmt die Landesregierung notwendige Anpassungen nach der schweren Ostseesturmflut im Herbst des vergangenen Jahres vor. Außerdem enthält das LWG Neuregelungen um zukünftig besser auf zunehmende Extremwetterereignisse reagieren zu können. Ein weiterer Fokus liegt auf der Vorhabenbeschleunigung von Küstenschutz- und Hochwasseranlagen. Durch die Zustimmung des Parlaments wird das Gesetz zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Am Rande des Landtagsplenums zeigte sich Umweltminister Tobias Goldschmidt erfreut über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: "Mit dem heutigen Tag nimmt das LWG die Ziellinie. In nur sechs Monaten ist es gelungen, ein ambitioniertes Gesetzgebungsverfahren abzuschließen und Antworten auf neue Realitäten zu geben, die sich aus der Klimakrise für unser Land ergeben. Mein besonderer Dank gilt den Landtagsfraktionen und allen am Anhörungsverfahren beteiligten Institutionen. Die Klimakrise wartet nicht und stellt Schleswig-Holstein vor große Herausforderungen. Daher war es der Landesregierung wichtig, den Gesetzgebungsprozess zügig abzuschließen. Das neue LWG ist ein starkes Klimaanpassungsgesetz. Kommunen, Unterhaltungsverbände und die Menschen im Land erhalten klare Rahmenbedingungen, um sich gegen die Klimakrise zu wappnen“, sagte Goldschmidt.

Außerdem unterstrich der Umweltminister erneut die Kraftanstrengungen, die mit Maßnahmen zur Klimaanpassung verbunden sind: "Klimaanpassung ist Kärrnerarbeit und mit Veränderungen für die Menschen vor Ort verbunden. Daher sind wir bei der Novellierung mit Augenmaß vorgegangen. Wir tun, was wir tun müssen und sorgen gleichzeitig dafür, dass die Anforderungen vor Ort umsetzbar sind“, betonte Goldschmidt.

Die Novelle des Landeswassergesetzes enthält unter anderem folgende Änderungen:

 

Klimaanpassung im Küsten- und Hochwasserschutz

  • In den Plan- und Genehmigungsverfahren von Hochwasserschutzanlagen können künftig Projektmanager eingesetzt werden (§ 84a). Das hat sich in anderen Bereichen, z. B. im Straßenbau, als Beschleunigungsinstrument bewährt. Diese Möglichkeit soll künftig auch im Küsten- und Hochwasserschutz bestehen, ohne dass damit Verantwortlichkeiten verschoben werden. So sollen Vorhaben beschleunigt werden.
  • Die Erstellung von Starkregenkarten durch die Kommunen wird gesetzlich verankert, sodass Menschen in Schleswig-Holstein das Überschwemmungsrisiko für ihre Wohnungen und Häuser genau kennen und entsprechend Vorsorge treffen können (§ 77). Solche neuen, flächendeckenden Karten hat das MEKUN kürzlich öffentlich vorgestellt.
  • Bauten des Küstenschutzes wie Deiche liegen künftig im überragenden öffentlichen Interesse (§ 63) und genießen somit einen entsprechenden Vorrang bei der Abwägung entgegenstehender Belange. Für andere Maßnahmen des Hochwasserschutzes wird das öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes gesetzlich verankert. Das schließt vorsorgenden Hochwasserschutz mit ein, etwa die Anlage von Flussauen oder von benötigten Retentionsflächen.
  • Damit zusammenhängend fordert § 57 die Kommunen und Wasser- und Bodenverbände auf, kommunale Hochwasserschutzkonzepte zu erstellen. Wer dies tut, ist künftig im Vorteil bei der Vergabe von Fördergeldern bei Bau- und Wiederherstellungsmaßnahmen von Hochwasserschutzanlagen. Denn öffentliche Fördermittel sollen sich an diesen Konzepten orientieren.
  • Da bei der Ostseesturmflut besonders hohe Schäden auf Campingplätzen an der Küste und in dortigen Sportboothäfen eintraten, werden deren Betreiber verpflichtet, die Nutzenden auf die besonderen Gefahren ausdrücklich hinzuweisen (§ 82a). Damit sollen Menschen frühzeitig vor Gefahren gewarnt und Schäden minimiert werden.
  • Auf Deichen in Schleswig-Holstein dürfen Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer zukünftig ihre Hunde nur an einer kurzen Leine führen (§70).

Regelungen zur Klimaanpassung in der Wasserwirtschaft

  • Diese Regelungen betreffen etwa den Wasserrückhalt in der Fläche als Element der Gewässerunterhaltung (§ 25). Ein solcher Wasserrückhalt stärkt den lokalen Wasserhaushalt und verbessert das Wasserdargebot in Trockenperioden.
  • In neu bebauten Gebieten – z.B. Wohn- oder Industriegebieten – soll Regenwasser nicht abgeleitet werden, sondern vorrangig versickern. Das bewirkt, dass das Wasser vor Ort bleibt und zur Grundwasserneubildung beiträgt (§ 44);
  • die Möglichkeit für Kommunen, Maßnahmen zur Starkregenvorsorge in die Abwassergebühren einfließen zu lassen. Das können z.B. Kosten für eine Niederschlagswasserversickerung vor Ort sein, die Schaffung von Notwasserwegen oder Kosten für Retentionsflächen. Dies unterstützt die handelnden Kommunen bei der Finanzierung (§ 44);
  • Angesichts künftig zunehmender Dürren sieht § 41 vor, dass Gemeinden verpflichtet werden können, Konzepte zur Sicherstellung der künftigen Wasserversorgung aufzustellen. So soll Vorsorge getroffen werden, dass in identifizierten kritischen Bereichen die Trinkwasserversorgung gewährleistet und die Wasserversorgungsansprüche aus anderen Wirtschaftsbereichen angemessen befriedigt werden können.

Regelungen zur Verfahrensvereinfachung:

Ein dritter Bereich des Gesetzes betrifft Verfahrensvereinfachungen:

  • Auch im Küstenschutz setzen wir an: So wird die Regelung zu Deichschauen so modifiziert, dass ein effektiver Ressourceneinsatz erfolgt, der sich am Bedarf der unterschiedlichen Deichkategorien orientiert (§ 71).
  • Die Nutzungsverbote von Deichen konzentrieren sich künftig auf die wesentlichen Sachverhalte (§ 70). Wo es vertretbar erscheint, genügt künftig eine Anzeige an den LKN (z.B. für das Aufstellen von Strandkörben).
  • Weiter können in wenig problematischen Verfahren bei der Ausweisung neuer Wasserschutzgebiete oder der Umwidmung von Deichen die Erörterungstermine unterbleiben.
  • Im Bereich der Abwasserbeseitigung erfolgen z. B. in § 45 Erleichterungen für die Gemeinden, die flexibler die Abwasserbeseitigung auf willige Private übertragen können.
  • Schließlich wird die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Wasser- und Bodenverbände unterstützt, indem sie künftig ihre Gremiensitzungen auch digital abhalten können (§ 2c Landeswasserverbandsgesetz).

 

Hafen- und Wasserverkehrsrecht

Ein vierter Regelungskomplex, der gänzlich novelliert wurde, ist das in der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) liegende Hafen- und Wasserverkehrsrecht.

  • Dazu gehört z. B. die Regelung der Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen, die auch künftig einen ganzjährigen Verkehr zu den Inseln und Halligensicherstellen sollen.
  • Außerdem wird das überragende öffentliche Interesse für Versorgungshäfen für die Inseln und Halligen sowie für Häfen, die der Landesverteidigung dienen, gesetzlich festgeschrieben (§ 94). Dies gilt auch für die Häfen, die der Energieversorgung, der Klimaanpassung/dem Klimaschutz oder der Versorgung der Inseln und Halligen dienen.
  • „Wir haben die Vorschriften für die Genehmigung von Häfen vereinfacht und entbürokratisiert“, meint Minister Madsen zu dem von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landeswassergesetzes. Gleichzeitig freut sich der Minister darüber, dass die Genehmigungsverfahren gleichzeitig beschleunigt und Projekte auch praktisch schneller umgesetzt werden können: „Wir führen alle bisher bekannten Planungsbeschleunigungs- und Umsetzungskonzepte aus anderen Infrastrukturbereichen auch für die Genehmigung von Hafeninfrastruktur ein und werden dazu in die Lage versetzt, in bestimmten Fällen auch das überragende öffentliche Interesse für bestimmte besonders wichtige Hafeninfrastrukturen festzustellen“ so der Minister. Dadurch hätten diese Häfen ein besonderes Gewicht in der Abwägung.

Erhöhung der Landeswasserabgabe

Nach über zehn Jahren soll im Landeswasserabgabengesetz ein Inflationsausgleich erfolgen.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Carolin Wahnbaeck, Jonas Hippel, Martina Gremler | Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7044 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail: pressestelle@mekun.landsh.de | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.mekun.schleswig-holstein.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen