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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bundesverordnung zur Befahrensregelung in 10 Naturschutzgebieten an der Ostsee ist in Kraft

Letzte Aktualisierung: 27.10.2016

KIEL. Die "Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (OstseeSHNSGBefV)" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Diese Befahrens-Verordnung hatte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) beim für Bundeswasserstraßen zuständigen BMVI beantragt.

Die Verordnung dient dazu, in 10 Naturschutzgebieten (NSG) an der Ostsee bedrohte Bestände von Rast- und Brutvögeln vor Störungen und Beunruhigungen durch Wasserfahrzeuge zu schützen. Die Erwerbsfischerei ist von den Befahrensverboten nicht betroffen.

Diese Verordnung gilt für die Wasserflächen folgender Naturschutzgebiete:

  • NSG "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"
  • NSG "Halbinsel Holnis"
  • NSG "Geltinger Birk"
  • NSG "Schleimündung"
  • NSG "Schwansener See"
  • NSG "Bottsand"
  • NSG "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung"
  • NSG "Graswarder/Heiligenhafen"
  • NSG "Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn"
  • NSG "Grüner Brink"

Die Regelungen in den einzelnen Naturschutzgebieten sind auf die jeweiligen Schutzbedürfnisse der dort vorkommenden Vogelarten ausgerichtet. Sie reichen vom vollständigen und ganzjährigen Verbot des Befahrens der Wasserflächen wie z.B. im NSG "Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn" über die ganzjährige Sperrung von Teilflächen wie im NSG "Halbinsel Holnis" bis zur zeitlich befristen Sperrung von Teilflächen wie im NSG "Schwansener See".

Die Verordnung mit den einzelnen Regelungen und dazugehörigen Karten kann unter

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schutzgebiete/naturschutzgebiete.html

eingesehen werden.

Vor der Antragstellung durch das MELUR hatten Informationen und Diskussionsprozesse mit örtlichen Vertretern von Naturschutz und Wassersport stattgefunden (vgl. PI MELUR vom 15.09.2016). Das BMVI hat im Rahmen der Verordnungsgebung die Beteiligten angehört.

"Zusammen mit der zwischen MELUR und Wassersportverbänden abgeschlossenen "Freiwilligen Vereinbarung zum Schutz rastender Meeresvögel in Europäischen Vogelschutzgebieten der Ostsee" haben wir jetzt für die schleswig-holsteinische Ostsee klare und vorbildliche Regelungen, um den Schutz störempfindlicher Vogelarten zu sichern und gleichzeitig den Wassersportlern viel Raum für die Ausübung ihrer faszinierenden Sportarten zu geben", so Schleswig-Holsteins Umweltminister Dr. Robert Habeck.

Hintergrund:
Das Befahren von Bundeswasserstraßen, zu denen Nord- und Ostsee gehören, steht grundsätzlich jedermann offen. Die Länder können aber für ausgewiesene Nationalparks und Naturschutzgebiete beim BMVI eine Verordnung beantragen, die das Befahren regelt oder untersagt, um so die spezifischen Naturschutzziele der Gebiete zu sichern. Hiervon hat das MELUR im Fall der Befahrens-VO für die Ostsee-NSG Gebrauch gemacht.

In der "Freiwillige Vereinbarung zum Schutz von rastenden Meeresvögeln in den Europäischen Vogelschutzgebieten im schleswig-holsteinischen Küstenmeer der Ostsee", die am 15.9.2016 zwischen Deutschem Seglerverband (DSV) und MELUR unterzeichnet wurde, ist vereinbart, dass Wassersportler bestimmte Teile von Europäischen Vogelschutzgebieten in der Ostsee zu Zeiten meiden, in denen hier größere Vogelansammlungen auftreten. Hierzu wird ein Meldesystem entwickelt, das die Wassersportler aktuell über die betroffenen Gebiete informiert. Auf die nun mit der Befahrensregelung festgelegten Regelungen für die 10 NSG war in dieser Freiwilligen Vereinbarung bereits hingewiesen worden.


Verantwortlich für diesen Pressetext: Sönke Wendland/Nicola Kabel | Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7201 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail:
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