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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Aktueller Stand der Bergbauberechtigungen in Schleswig-Holstein: Mit Auslaufen der Lizenzen für Preetz und Plön-Ost sinkt Zahl der Erlaubnisse auf 4 - ein Hauptbetriebsplan für Sterup genehmigt

Letzte Aktualisierung: 30.03.2016

KIEL. Ende März laufen zwei Bergbauberechtigungen in Schleswig-Holstein ab. Die DEA Deutsche Erdoel AG hat der Landesbergbehörde (LBEG) mitgeteilt, dass für die Bewilligungsfelder Preetz und Plön-Ost keine weiteren Arbeiten zur Gewinnungsaufnahme vorgenommen werden und beide Bewilligungen daher mit Ablauf des 31.03.2016 aufgegeben werden. Dies berichtet das Energiewende- und Umweltministerium heute (30. März 2016).

Mit dem Ablaufen reduziert sich die Zahl der Bergbauberechtigungen (onshore) in Schleswig-Holstein von 14 im Jahr 2014 auf inzwischen vier.

Eine Übersicht der noch vorhandenen Bergbauberechtigungen (onshore) in Schleswig-Holstein und deren Gültigkeitsdauer ist der anliegenden Karte zu entnehmen. Zudem sind die beantragten Bergbauberechtigungen aufgeführt.

Übersichtskarte der Erlaubnisfelder  (PDF, 297KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hauptbetriebsplan für Feld Sterup genehmigt

Das LBEG hat am 7. September 2015 für das Erlaubnisfeld Sterup nach Prüfung entsprechend der bergrechtlichen Regelungen einen Hauptbetriebsplan zugelassen, den die Firma Central Anglia AS als Erlaubnisinhaber am 12. Juni 2015 beantragt hatte.

In dem Hauptbetriebsplan beschreibt die Firma das weitere beabsichtigte Vorgehen im Feld Sterup zur Suche von Erdöl und Erdgas. Der Hauptbetriebsplan beinhaltet eine oberflächennahe Entnahme von Bodenproben, weitergehende Tätigkeiten, wie seismische Feldarbeiten oder Erkundungsbohrungen sind mit dieser Zulassung nicht genehmigt. Hierfür müsste das Unternehmen detaillierte Betriebspläne sogenannte Sonderbetriebspläne gesondert beantragen.

Das MELUR wurde im Zuge einer Abfrage beim LBEG über die Zulassung des Hauptbetriebsplans am 24. März 2016 erst nachträglich informiert.

Das MELUR ist einvernehmlich mit dem LBEG der Auffassung, dass auch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, der keine Eingriffe in den Boden beinhaltet, öffentlichkeitsrelevant sein kann und dem MELUR deshalb vor Zulassung zuzuleiten ist. Das LBEG wird künftig sicherstellen, dass dies erfolgt damit frühzeitig Transparenz hergestellt werden kann, auch wenn das bergrechtliche Verfahren eine Vorabinformation der Öffentlichkeit formell nicht vorsieht.

Hintergrund

Wer bergfreie Bodenschätze wie Erdöl oder Erdgas aufsuchen will, benötigt dazu eine Erlaubnis gemäß § 7 Bundesberggesetz (BbergG). Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde. Bei Aufsuchungserlaubnissen handelt es sich um das Abstecken von Gebieten, um Konkurrenten auszuschließen. Es sind damit keinerlei Eingriffe in den Boden wie Bohrungen oder gar Frack-Maßnahmen erlaubt.

Die zweite Stufe ist das bergrechtliche Betriebsplanverfahren. Es konkretisiert die Vorhaben und muss gesondert beantragt werden. Mit der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gehen aber nicht zwangsläufig Eingriffe in den Boden einher. Ein Hauptbetriebsplan ist für die Errichtung und Führung eines Betriebes aufzustellen. Im Hauptbetriebsplan sind die für einen bestimmten Zeitraum im gesamten Betrieb vorgesehenen Arbeiten darzustellen. Die Geltungsdauer ist grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt.

In Sonderbetriebsplänen sind insbesondere Teile des Betriebes oder bestimmte Vorhaben zu behandeln, die nicht im Hauptbetriebsplan einbezogen werden können oder sollen. Im vorliegenden Fall wurden konkrete Eingriffe wie Seismik oder Bohrungen nicht beantragt, die dann in einzelnen Sonderbetriebsplänen gesondert zu beantragen wären.

Die bergrechtlichen Genehmigungsverfahren sehen laut Gesetz einen Genehmigungsanspruch vor, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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