Unter den Begriff „Pyrotechnik“ fallen verschiedene Kategorien von Feuerwerken, pyrotechnischer Sicherheitseinrichtungen und pyrotechnischer Gegenstände. Je nach Kategorie setzt der Umgang mit pyrotechnischen Stoffen oder Einrichtungen ein bestimmtes Alter, eine Erlaubnis oder besondere Fachkunde voraus:
Kategorie
Altersbeschränkung
Erlaubnis und Fachkunde erforderlich?
Beispiele
Feuerwerk
F1
12 Jahre
nein
Kinder- und Jugendfeuerwerk
F2
18 Jahre
nein (mit Ausnahmen*)
Silvesterfeuerwerk
F3
18 Jahre
nur Erlaubnis
Mittelfeuerwerk
F4
21 Jahre
ja
Großfeuerwerk
Pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen
P1
18 Jahre
Nein, Sachkunde erforderlich
Gurtstraffer und Airbag P1
P2
21 Jahre
ja
Stoppine
Pyrotechnische Gegenstände Theater und Bühne
T1
18 Jahre
Nein
T2
21 Jahre
ja
*Ausnahme: Erlaubnis erforderlich bei Zulassung der Pyrotechnik im Ausland und Verwendung von höheren Satzmengen als in Deutschland zugelassen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 können grundsätzlich während des ganzen Jahres verkauft werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember Verbraucher:innen überlassen werden.
Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden.
Weitere Informationen zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester finden Sie
hier.
Die Kampfmittelbeseitigung unterteilt sich in Sondierung und Räumung. Die Sondierung wird von Fachfirmen ausgeführt. Die Räumung der Kampfmittel erfolgt in der Regel durch den
Kampfmittelräumdienst des Landes Schleswig-Holstein.
Die Räumstellen, an denen Sondierungen durchgeführt werden, sind zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Sprengstoffe
Sprengstoffe werden in unterschiedlichen Fachbereichen bei kontrollierten Sprengungen eingesetzt, z.B.:
bei allg. Sprengarbeiten
bei Heißen Massen
bei Schneefeldern
für geophysikalische Zwecke
für Sprengungen unter Tage
Die Anzeige der Sprengungen hat bei Einzelsprengungen 1 Woche und bei mehreren gleichartigen Sprengungen 4 Wochen vorher zu erfolgen.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis und gegebenenfalls einen Befähigungsschein
Eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein kann nur ausgestellt werden, wenn die Person eine ausreichende Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzt. Diese wird durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Die entsprechende Fachkunde ist durch einen Lehrgang bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger nachzuweisen.
Erlaubnis für selbständige Unternehmer (§ 7 SprengG),
Befähigungsschein (§ 20 SprengG) für gewerblichen Umgang,
Erlaubnis für nicht gewerblichen Erwerb und Umgang (§ 27 SprengG).
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