Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord: Thema: Ministerien & Behörden
Unternehmerpflichten
Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
Allgemeines / Grundlagen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.
Der Einsatz des Fahrpersonals ist so sorgfältig zu planen, dass die Sicherheit gewährleistet ist, indem beispielsweise regelmäßig auftretende Verkehrsstaus, die Wetterbedingungen und die Verfügbarkeit angemessener Parkplätze bedacht werden.
Das Verkehrsunternehmen plant und organisiert die Arbeit (u.a.
Lenk- und Ruhezeiten, sowie die
Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im Straßentransport) der Mitglieder des Fahrpersonals so, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können. Er hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass die Fahrer:innen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers und die Verwendung sonstiger Arbeitszeitnachweise (z.B. Tageskontrollblätter) angemessen geschult und unterwiesen werden. Darüber hinaus ist das Unternehmen verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Sozialvorschriften eingehalten worden sind. Das Unternehmen sorgt dafür, dass die auf dem Schaublatt oder im Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten nicht manipuliert, verfälscht, verschleiert, unterdrückt oder vernichtet werden.
Die besonderen Unternehmerpflichten sind nachfolgend aufgeführt:
Fahrtenschreiber
Einbau, Reparatur Fahrtenschreiber:
Der Unternehmer hat für den Einbau und die Reparaturen von Fahrtenschreibern zu sorgen. Sie dürfen nur von dafür zugelassenen Einbaubetrieben, Werkstätten oder Fahrzeugherstellern vorgenommen werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrtenschreiber regelmäßigen Nachprüfungen durch zugelassene Werkstätten unterzogen werden. Die regelmäßigen Nachprüfungen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Sie hat spätestens nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, und wenn eine Plombierung ersetzt wird, zu erfolgen.
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers muss das Verkehrsunternehmen die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, durchführen lassen. Kann die Rückkehr zum Standort des Verkehrsunternehmens erst nach mehr als einer Woche nach Eintritt der Betriebsstörung erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Einbau- und Umrüstpflichten Fahrtenschreiber
Durch das Mobilitätspaket I wurde die stufenweise Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der 2. Generation beschlossen. Für den Einbau und die Umrüstung bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einer zugelassenen Gesamtmasse (zGM) über 3,5t gelten nachfolgende Fristen:
Fristen
Verpflichtung
Ab 21.08.2023:
Einbaupflicht für intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation in alle neuzugelassenen Fahrzeuge.
31.12.2024:
Fahrzeuge mit analogen und digitalen (1. Generation) Fahrtenschreibern müssen auf intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation umgerüstet werden, sofern sie im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr eingesetzt werden.
21.08.2025:
Fahrzeuge mit intelligenten Fahrtenschreibern der ersten Generation müssen auf intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation umgerüstet sein, sofern sie grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Ab 01.07.2026:
Einbaupflicht für intelligente Fahrtenschreiber der 2. Version auch in Fahrzeuge über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Unternehmenssperre setzen
Der Unternehmer sorgt dafür, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
Auslesen, Kontrollieren und Speichern Massenspeicher
Der Unternehmer stellt sicher, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers
spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden
unverzüglich durch Sicherheitskopien gesichert werden, die auf einem gesonderten Datenträger gespeichert werden
nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden
für einen Kontrollbeamten auf Verlangen in den Geschäftsräumen direkt oder per Fernabfrage zugänglich sind.
Auslesen, Kontrollieren und Speichern Fahrerkartendaten
Der Unternehmer stellt sicher, dass die Daten der Fahrerkarten
spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
unverzüglich durch Sicherheitskopien gesichert werden, die auf einem gesonderten Datenträger gespeichert werden
nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden,
für einen Kontrollbeamten auf Verlangen in den Geschäftsräumen direkt oder per Fernabfrage zugänglich sind,
den betreffenden Fahrer:innen auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt werden.
Aufbewahrungsfristen
Der Unternehmer bewahrt die ihm oder dem Fahrpersonal von Kontrollpersonen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei den Fahrer:innen auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den Kontrollpersonen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter, Tageskontrollblätter und Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrer:innen auf Verlangen eine Kopie aus.
Rückkehrpflicht regelmäßige Wochenruhezeit
Verkehrsunternehmen planen die Arbeit des Fahrpersonals so, dass Fahrer:innen innerhalb eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen in der Lage sind, mindestens für eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Alternativ kann das Fahrpersonal auch zu der Niederlassung des Arbeitgebers, der es normalerweise zugeordnet ist, zurückkehren. Den Fahrer:innen ist es freigestellt zu wählen, wo sie ihre Ruhezeit verbringen.
Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Organisationsverpflichtungen erfüllt und bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.
Fahrer:innen können den Arbeitgeber auch von der Entscheidung in Kenntnis setzen, eine Fahrtunterbrechung zu nutzen, um sich zu einem anderen Ort zu begeben, z.B. zum Urlaub. Etwaige Fahrtkosten zu und von diesem Ort müssen vom Fahrpersonal getragen werden.
Stellen einer geeigneten Unterkunft
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Diese Ruhezeiten sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Unterkunft zu tragen.
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