Navigation und Service

Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Dokumentationspflichten des Fahrpersonals



Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Allgemeines / Grundlagen

Berufskraftfahrer:innen sind in der Personenbeförderung oder im Güterverkehr tätig und tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit im Straßenverkehr. Dem kann z.B. durch regelmäßige Teilnahme an Berufskraftfahrerqualifikationen und Unterweisungen, Zustandskontrolle des Fahrzeugs vor Abfahrt, sorgfältige Ladungssicherung und Einhaltung sonstiger Transportvorschriften Rechnung getragen werden.

Mit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr sollen die sozialen Bedingungen für das Fahrpersonal sowie die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer:innen. Um dieses zu kontrollieren und durchzusetzen, ist eine besondere Dokumentation der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten erforderlich.

Dieses gilt nicht nur für ausgebildete Berufskraftfahrer:innen, sondern für alle Fahrer:innen von Fahrzeugen, die im Güter- oder Personenverkehr eingesetzt werden und ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8t überschreiten. Je nach zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges gelten unterschiedliche Vorschriften.

Einige spezielle Transporte sind von den Vorschriften ausgenommen. Näheres zu den Ausnahmevorschriften entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Arbeitsschutzbehörde. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Unternehmens bzw. der geschäftlichen Niederlassung, bei dem der Beschäftigte tätig ist. In Schleswig-Holstein obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Nachfolgend werden einige Pflichten des Fahrpersonals beschrieben, die sich aus den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergeben:

Pflichten bei der Benutzung eines Fahrtenschreibers

Die Fahrer:innen benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten.

Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer:innen sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer:innen, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.

Die Fahrer:innen müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

Es ist verboten, Manipulationen, Verfälschungen, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf der Fahrerkarte, auf dem Schaublatt oder im Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder gespeicherten Daten vorzunehmen.

Sind die Fahrer:innen in einer Zweifahrerbesatzung unterwegs, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte oder sein Schaublatt in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist. Beide Fahrer sind aufzeichnungspflichtig.

 Pflichten bei der Nutzung einer Fahrerkarte

Fahrer:innen müssen für Fahrten grundsätzlich immer mit einer funktionierenden Fahrerkarte ausgerüstet sein. Fahrer:innen dürfen nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur ihre eigenen persönlichen Fahrerkarten benutzen. Defekte oder abgelaufene Fahrerkarten dürfen nicht benutzt werden.

Läuft die Gültigkeit der Karte ab, muss spätestens fünfzehn Arbeitstage und frühestens 6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit einer Karte ein entsprechender Antrag bei der zuständige Behörde (Fahrerkarte) gestellt werden.

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer:innen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. In diesen Fällen darf das Fahrpersonal die Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Ein längeren Fahrtzeitraum ist nur zulässig, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu einem Standort erforderlich ist. Die Fahrer:innen müssen dann allerdings nachweisen können, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

Weitergehende Informationen zur Beantragung der Fahrerkarte sind unter diesem Link zu finden:

Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Fahrtenschreiberkarten

Fahrer:innen haben dem Unternehmen die Fahrerkarte mind. alle 28 Kalendertage zum Auslesen und die Ausdrucke nach Beendigung der Mitführpflicht zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen händigt das Unternehmen den betreffenden Fahrer:innen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus.

 Fehlfunktion Fahrerkarte

Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, müssen die Fahrer:innen

  • zu Beginn ihrer Fahrt die Angaben über das gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck ihren Namen und die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins eintragen und unterschreiben
  • am Ende der Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten (z.B. Bereitschaft, Ruhepausen) vermerken und auf diesem Dokument den Namen, Vornamen und die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins eintragen und unterschreiben.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Sozialvorschriften im Straßenverkehr