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Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen bzw. für Personen in Elternzeit, in Pflegezeit und Familienpflegezeit


Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Kündigungsschutz
Kündigungsschutz

Allgemeines / Grundlagen

Die Kündigung schwangerer Mitarbeiterinnen und von Personen in Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist grundsätzlich unzulässig.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde für zulässig erklärt werden. Erst wenn die Kündigung durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde zugelassen ist, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Frauen gem. § 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG

  • ab dem ersten Tag der Schwangerschaft
  • während ihrer Schwangerschaft
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt für gewöhnlich acht Wochen und verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn innerhalb der ersten acht Lebenswochen eine Behinderung bei dem Kind festgestellt wurde.
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Personen in Elternzeit gem. § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

  • ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist
  • frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bei Kindern ab drei und bis acht Jahren und
  • während der Elternzeit.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Personen in Pflegezeit und Familienpflegezeit gem. § 5 Pflegezeitgesetz - PflegeZG bzw. § 2 Familienpflegezeitgesetz - FPfZG

  • von der Ankündigung an
  • höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn
  • bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der gesetzlichen Freistellung.

Kündigungsschutz
Kündigungsschutz

Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

 Der besondere Kündigungsschutz gilt von dem Tag an, an dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde; es ist nicht zulässig, eine schwangere Frau zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Arbeitsaufnahme zu kündigen.

Welche Pflichten hat die schwangere Frau?

Damit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz beachten kann, soll die schwangere Frau ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Geburt bekanntgeben. Allerdings gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Schwangerschaft der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.

Wann ist eine Kündigung einer schwangeren Frau oder einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters in Elternzeit ausnahmeweise zulässig?

In besonderen Fällen kann die Kündigung einer schwangeren Frau oder einer Person in Elternzeit ausnahmsweise zugelassen werden. Die beabsichtigte Kündigung darf jedoch nicht mit der Schwangerschaft, mit der Elternzeit oder der Pflegezeit im Zusammenhang stehen.

Ein besonderer Fall kann sein:

  • die endgültige Betriebsschließung eines Unternehmens,
  • die Verlagerung eines Unternehmens an einen anderen Ort
  • persönliches Fehlverhalten
  • wirtschaftliche Existenzgefährdung eines Unternehmens.

Beabsichtigt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin bzw. Beschäftigte, die Elternzeit beansprucht haben, zu kündigen, so ist bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ein Antrag auf Zustimmung zu dieser Kündigung zu stellen. Geht ein Antrag ein, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und -soweit vorhanden - auch die Mitarbeitervertretung die Möglichkeit, sich zu denen im Antrag genannten Gründen zu äußern. Die Arbeitnehmer:innen werden immer über den Stand des Verfahrens informiert. Eine Entscheidung wird frühestens getroffen, wenn die Frist für die Abgabe einer Gegendarstellung verstrichen ist.

Was können schwangere Mitarbeiterinnen oder Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, tun, wenn sie gekündigt werden, ohne dass die Kündigung zugelassen wurde?

 Erhält eine schwangere Mitarbeiterin oder eine Person in Elternzeit eine Kündigung ohne Zustimmung der Behörde, so kann sie oder er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

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