Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord: Thema: Ministerien & Behörden
Mutterschutz
Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
Allgemeines / Grundlagen
Das Mutterschutzgesetz - MuSchG regelt den besonderen Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Das Mutterschutzgesetz berücksichtigt die Schutzbedürftigkeit der Mütter und Kinder am Arbeitsplatz, sowohl vor der Geburt als auch danach.
Dies ist unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit, in Heimarbeit oder als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen findet das Gesetz jedoch nur für die Dauer der befristeten Beschäftigung Anwendung. Mit Einschränkungen gilt das Gesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG haben Arbeitgeber für jede Tätigkeit Gefährdungen zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dies gilt unabhängig davon, ob eine schwangere oder stillende Frau tatsächlich im Betrieb beschäftigt ist.
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, oder dies erkennbar ist, müssen die Arbeitgeber zusätzlich zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung unverzüglich die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Hierüber haben die Arbeitgeber die Beschäftigte zu informieren. Zusätzlich haben Arbeitgeber der schwangeren Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau unverzüglich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK).
Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz ist eine grundlegende Arbeitgeberpflicht, d.h. Arbeitgeber sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob die jeweilige Tätigkeit bzw. ob die Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind darstellen.
Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber zu ermitteln,
ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird,
ob ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich sein wird
oder ob – nur wenn eine unverantwortbare Gefährdung nicht anders ausgeschlossen werden kann – eine Fortführung der Tätigkeit ganz oder teilweise nicht möglich sein wird.
Neben physischen sind auch psychische Gesundheitsgefährdungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufzubewahren
Höchstgrenze der Arbeitszeit für schwangere oder stillende Beschäftigte:
8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche für Minderjährige,
8 ½ Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche für Volljährige.
Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt eines Monats nicht überschritten werden. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
Nachtarbeit:
Schwangere oder stillende Frauen dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen, insbesondere für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr, sind auf Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde möglich wenn,
sich die Beschäftigte dazu ausdrücklich bereit erklärt,
nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist
der Antrag nicht abgelehnt oder die Beschäftigung vorläufig durch die Arbeitsschutzbehörde untersagt wurde.
Schwangere oder stillende Beschäftigte können ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist dem Antrag beizufügen.
Sonn- und Feiertagsarbeit:
Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen sind möglich wenn:
sich die Beschäftigte dazu ausdrücklich bereit erklärt (kann jederzeit widerrufen werden).
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
der Beschäftigten in jeder Woche ein Ersatzruhetag gewährt wird und
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Mutter oder Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin an Sonn- und Feiertagen ist der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Schleswig-Holstein der StAUK, anzuzeigen.
Um Gesundheit von Mutter und Kind zu wahren, legt das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote fest. Diese Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden oder stillenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung.
So dürfen zum Beispiel werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder nachts beschäftigt werden. § 3 MuSchG regelt feste Schutzfristen vor und nach der Entbindung, in denen die schwangere Frau von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden muss. Die Länge dieser Schutzfristen hängt vom Zeitpunkt der Niederkunft ab und davon, ob eine normale Geburt, eine Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt oder die Geburt eines Kindes mit Behinderung vorliegen.
Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und verpflichten die Arbeitgeber zum unmittelbaren Handeln.
Betriebliches Beschäftigungsverbot:
Das grundsätzliche Ziel des Mutterschutzgesetzes ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Arbeitgeber haben Schutzmaßnamen in folgender Rangfolge vorzusehen:
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen
Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz
Ist dies aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, ist die werdende Mutter ganz oder teilweise von der Arbeit freizustellen.
Ärztliches Beschäftigungsverbot:
Arbeitgeber dürfen eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Leistungsrechte bzw. -ansprüche:
Unterliegt die schwangere oder stillende Frau einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot, erhält sie von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Dies ist das durchschnittliche Beschäftigungsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Arbeitgeber, die am Umlage- und Ausgleichsverfahren der Krankenkassen gemäß dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) teilnehmen, können sich diese Aufwendungen aus der U2-Umlage von der Krankenkasse der Beschäftigten erstatten lassen.
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