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Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Asbest



Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Asbest
Asbest

Grundlagen / Allgemeines

Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Er besteht aus vielen winzigen Fasern, die z.B. durch Witterung, Abnutzung oder äußere Einwirkungen freigesetzt werden können. Auch durch Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z.B. bei Schleif- oder Abrissarbeiten, können Fasern freigesetzt werden. Asbestfasern sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen, geruchsneutral und können daher unbemerkt in die Atemwege gelangen. Sind sie erst einmal in die Lunge gelangt, können sie weder abgebaut noch ausgeschieden werden. Dadurch verursachen die Fasern dauerhafte Reizungen des umlagernden Gewebes und können Krankheiten wie Asbestose verursachen, die im schlimmsten Falle Lungen- und Bauchfellkrebs begünstigen.

Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind auf Grund der Gefährlichkeit des Stoffes daher verboten, auch für private Haushalte.

Ausnahmen sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt.

In Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 erbaut und saniert wurden, ist davon auszugehen, dass Asbestprodukte verbaut sind. Asbest kann zum Beispiel in Bodenbelägen, Dachplatten, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen enthalten sein. Eine Analyse ergibt Klarheit.

Hier finden Sie Beispiele von Asbestfundstellen am Beispiel eines Einfamilienhauses (Hrsg. BG Bau).

Informationen für Bauherren

Wer asbesthaltige Materialien entfernen möchte, muss eine sachkundige Firma mit dem Rückbau beauftragen. Eine sachkundige Firma verfügt neben Fachpersonal auch über speziell ausgebildete sachkundige Personen und die notwendige technische Ausstattung. Ist nicht auszuschließen, dass es sich bei dem asbesthaltigen Material um schwachgebundenes Asbest handelt und bei den Arbeiten mit extrem hohen Faserfreisetzungen zu rechnen ist, muss die Fachfirma ebenfalls eine behördliche Zulassung haben.

Sind Asbestprodukte nicht konkret als solche erkennbar, ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Schadstoffuntersuchung zu veranlassen. Von den Ergebnissen der Untersuchung hängen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ab.

Der Bauherr hat darüber hinaus Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung zu veranlassen, wenn weitere Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden.

Asbest
Asbest

Informationen für Unternehmen

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Asbest sind vom Arbeitgeber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis der Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach TRGS 519
  • Durchführung von arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
  • Aufstellung einer Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Arbeitnehmer
  • Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest, ist eine Zulassung erforderlich
  • Schriftliche Anzeige bei Bauvorhaben mind. 7 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten an: asbestanzeigen@arbeitsschutz.uk-nord.de

Aufgaben der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)

  • Entgegennahme von Anzeigen für Tätigkeiten mit Asbest
  • Überwachen der Asbestarbeiten
  • Erteilung von Zulassungen für Betriebe, die Tätigkeiten mit schwachgebundenem Asbest ausführen
  • Abnahme von Prüfungen bei behördlich anerkannten Lehrgängen zur Erlangung der Sachkunde
  • Anerkennung von Sachkundelehrgängen

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