Abbrucharbeiten in und an bestehenden Gebäuden und Anlagen bringen besondere Herausforderungen mit sich, die von Arbeitgebern zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bei krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Asbest sind die Arbeitsschutzmaßnahmen umfassend zu planen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für Arbeitgeber, Beschäftigte und Dritte sichergestellt werden kann.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet die auftretenden Gefährdungen und die zu erwartenden Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen. Auf dieser Grundlage sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.
Bei potentiell asbesthaltigen Baumaterialien sind besonders hohe Ansprüche an den Schutz der Beschäftigten zu stellen. Können asbesthaltige Baumaterialien nicht sicher ausgeschlossen werden, dann ist davon auszugehen, dass diese vorhanden sind.
Zur Unterstützung des Arbeitgebers wurde in der Gefahrstoffverordnung festgelegt, dass der Veranlasser (Bauherr) einer Baumaßnahme dem Auftragnehmer
alle vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete
Gefahrstoffe zur Verfügung stellen muss,
das Baujahr (vor 1993) und das Datum des Baubeginns (zwischen 1993 und 1996) bekanntgeben muss.
Bei Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, ist davon auszugehen, dass asbesthaltige Baumaterialien vorhanden sind. Ausschließen lässt sich das nur mit einer Schadstofferkundung und dem zugehörigen Schadstoffgutachten, das die Ergebnisse der Erkundung eindeutig darstellt.
Wenn die zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den vorgesehenen Tätigkeiten freigesetzt werden, ggf. ist eine technische Erkundung durchzuführen (als besondere Leistung, § 6 Absatz 2 b der Gefahrstoffverordnung).
Für den Auftraggeber sind vergleichbare Angebote wichtig. Deshalb appellieren wir an alle im Abbruch tätigen Unternehmen, die gesetzlichen Vorgaben bereits in der Angebotsphase darzustellen.
Der Bauherr ist gemäß Baustellenverordnung ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat zu ermitteln, ob besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang 2 der Baustellenverordnung, wie Arbeiten mit Asbest, von ihm beauftragt werden.
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