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Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Arbeitszeiten

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, gibt es Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung.Den gesetzlichen Rahmen bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Arbeitszeit
Arbeitszeit

Grundlagen / Allgemeines

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, gibt es Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG--Arbeitszeitgesetz). Es legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten dürfen. Dieses Gesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten; es kann aber Ausnahmen geben. Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind besonders geschützt.

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.

Regelarbeitszeiten

Die Arbeitszeit ist die Zeit, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit liegt –  ohne die Ruhepausen. Auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt hingegen nur die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird, als Arbeitszeit. Existieren mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so müssen die jeweiligen Arbeitszeiten zusammengerechnet werden.

Nach der Grundregelung des ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Mehrarbeit muss dementsprechend immer durch Freizeit ausgeglichen werden.

Abweichende längere tägliche Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden können bewilligt werden:

  • nur zur Erreichung zusätzlicher Freischichten für kontinuierliche Schichtbetriebe,
  • in bestimmten Branchen für Zeiten der Saison und Kampagnenarbeit
  • bei Tätigkeiten im dringenden öffentlichen Interesse
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Sonn- und Feiertagsregelungen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer:innen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

In Schleswig-Holstein kann die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord unter bestimmten Voraussetzungen einem Unternehmen gestatten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Möglich ist dieses zum Beispiel

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. Messen, Märkte, Ausstellungen),
  • an bis zu fünf Sonntagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse die Arbeit nötig machen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten sowie
  • an einem Sonntag im Jahr, um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchzuführen.

Ausgenommen von dem Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sind auch lebenswichtige Arbeiten oder Tätigkeiten in Bereichen, welche in einem allgemeinen, öffentlichen Interesse auch am Wochenende stattfinden (z.B. Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Hotels, Restaurants, Theatervorstellungen u.ä.).

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können auch bewilligt werden, wenn diese

  • aus chemischen,
  • aus biologischen,
  • aus technischen und
  • aus physikalischen Gründen

 ununterbrochen weitergeführt werden müssen.

Antragsformulare finden Sie hier.

Arbeitszeit
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Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen:

Soll am Tag länger als sechs Stunden gearbeitet werden, so ist eine, im Voraus feststehende, Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer:innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhezeiten:

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss den Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit gewährt werden.

Eine abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit kann entweder tarifrechtlich festgelegt oder auf Antrag bewilligt werden: 

  • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten im öffentlichen Dienst entsprechend,
  • um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu bewilligen,
  • wenn Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich sind.

 Tarifrecht

Das Arbeitszeitgesetz räumt den Sozialpartnern. z.B. Gewerkschaften und Verbänden, das Recht ein, in einigen Punkten abweichende Regelungen festzulegen. Dies muss in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, die nicht tarifgebunden sind, können abweichende tarifvertragliche Regelungen übernehmen: entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer.

Auch Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

In Bereichen, in denen normalerweise keine Tarifverträge geschlossen werden, können Ausnahmen von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

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besondere Personengruppen

 Arbeitszeit bei Kraftfahrer/-innen

Für Fahrer/-innen von Fahrzeugen im Güter- und Personenverkehr bestehen besondere Regelungen zur Einhaltung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Jugendliche

Für Jugendliche gelten gesonderte Arbeitszeitregelungen. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel zum Jugendarbeitsschutz.

schwangere und stillende Frauen

Für schwangere und stillende Frauen gelten gesonderte Arbeitszeitregelungen. Diese sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel zum Mutterschutz.

Offshore Bereich

Im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten wahrgenommen werden, gelten gesonderte Arbeitszeitregelungen. Diese finden sich in der Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV).

Aufgaben der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

  • Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben,
  • Bewilligungen von Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz
  • Beratung der Betriebe zur rechtskonformen Umsetzung der o.g. Vorgaben

Privatrechtliche Aspekte fallen nicht in diese Zuständigkeit und müssen individualrechtlich gelöst werden (z.B. mit Hilfe einer Rechtsberatung oder arbeitsgerichtlich). So gehören Vorgaben oder Vereinbarungen aus Arbeitsverträgen (z.B. Urlaubsanspruch) nicht zum Arbeitszeitrecht.

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