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Thema : Berufliche Bildung

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Unterbringung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen

Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.02.2023

Letzte Aktualisierung: 17.04.2024

Gute Ausbildung muss allen Auszubildenden offenstehen. In vielen Ausbildungsberufen findet der Berufsschulunterricht nicht wohnortnah an einer regionalen Berufsschule statt, sondern zentral als Blockunterricht an Landesberufsschulen oder in Bezirksfachklassen.

Für die Zeit des Blockunterrichts müssen viele Auszubildende am Schulstandort untergebracht werden. Die Kosten der auswärtigen Unterkunft während des berufsschulischen Blockunterrichts sind für Auszubildende auch angesichts der gegenwärtigen Preissteigerung bei Energie- und Lebenshaltungskosten eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung. Die Entscheidung eines jungen Menschen für einen überregional beschulten Ausbildungsberuf darf aber nicht zur Folge haben, dass sie oder er bei der Erfüllung der Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Auszubildenden unangemessen finanziell belastet wird.

Mit der Förderung der Zielgruppe der Auszubildenden, die die Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Blockunterrichts selbst tragen müssen, soll diese Belastung abgefedert werden. Mit der vorgesehenen Zuwendung sollen die bereits in Ausbildung befindlichen Jugendlichen finanziell unterstützt, möglichen Ausbildungsabbrüchen vorgebeugt und insbesondere die Attraktivität der dualen Berufsausbildung erhöht werden.

Richtlinie

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Ziel dieser Maßnahmen ist, zusätzliche Einschränkungen für Auszubildende durch getroffene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie finanziell abzufedern und damit einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der dualen Berufsausbildung zu leisten.

1.2. Zielgruppe der Maßnahme sind Jugendliche und junge Erwachsene.

1.3. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen bei notwendiger auswärtiger Unterkunft.

1.4. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsgegenstand

Gegenstand der Förderung sind Landeszuschüsse zu den Aufwendungen für
die notwendige auswärtige Unterkunft für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen während des (Block-)Schulbesuches. Diese Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerinnen oder der Zuwendungsempfänger erfolgen im Rahmen einer Projektförderung.
Die finanzielle Unterstützung von Auszubildenden durch Zahlung einer Pauschale zu entstehenden Unterbringungskosten während des Blockunterrichts soll verhin-dern, dass aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen durch die Corona-Pande-mie vermehrt Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst werden. Ziel ist, die Abbruch-quote stabil zu halten.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind: Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Wohnort in Schleswig-Holstein, die ein Ausbildungsverhältnis in Schleswig-Holstein eingegangen sind und Landesfach-klassen oder Bezirksfachklassen in Schleswig-Holstein besuchen. Das gilt entsprechend für den Besuch von länderübergreifenden Fachklassen in anderen Ländern gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderüber-greifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungs-berufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2010) oder für den Besuch von Fachklassen in anderen Bundesländern aufgrund bilatera-ler Vereinbarungen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1. Die Förderung besteht in der einmaligen Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zu-schusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Bemes-sungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweck-mäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

4.2. Der Zuschuss für die notwendige auswärtige Unterkunft beträgt einmalig maximal 350 Euro je Kalenderjahr. Dieser Betrag reduziert sich auf die tatsächlich entstan-denen Kosten, wenn diese weniger als 350 Euro betragen. Ein vereinfachter Ver-wendungsnachweis wird zugelassen.

4.3. Wird der Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst, steht die gewährte Zuwendung nur anteilig im Verhältnis der Dauer der absolvierten Ausbildung zum Kalenderjahr zu. Dies gilt nicht für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1. Die Schülerin oder der Schüler besucht regelmäßig die zuständige berufliche Schule.

5.2. Auszubildende mit einem Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch sind nur anspruchsberechtigt, wenn und soweit die Aufwendungen für die externe Unterbringung die ausgezahlte Ausbildungsvergütung übersteigen.

6. Verfahren

6.1. Bewilligungsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), Muhliusstraße 38, 24103 Kiel.

6.2. Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte können einen einmaligen Zuschuss für ein Kalenderjahr beantragen. Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vor Beginn des ersten Unterrichtsblocks im Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. November einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

6.3. Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Einladung der beruflichen Schule zum Schulblock
  • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses (ggf. Kopie des Ausbildungsvertrages),
  • Nachweise über tatsächlich entstandene Unterbringungskosten (Originalrechnungen). Sofern entsprechende Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegt werden können, müssen diese nachgereicht werden, sobald sie der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorliegen.

6.4. Der Zuschuss wird nach Bestandskraft des Bescheides einmalig in einer Summe ausgezahlt.

6.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117 a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Antrag stellen

Den Zuschuss können Sie mit dem folgenden, ausfüllbaren Formular beantragen. Das ausgedruckte und unterschriebene Formular senden Sie bitte per Post mit den entsprechenden Unterlagen an das SHIBB :

SHIBB Landesamt / Sachgebiet 20 / Unterbringungskosten

SHIBB Landesamt /Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung/ Dezernat 20 / Unterbringungskosten

Muhliusstraße 38, 24103 Kiel

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