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Schleswig-Holsteinisches
Institut für Berufliche Bildung
SHIBB Landesamt
: Thema: Ministerien & Behörden

Erweiterung der Befugnisse der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Bildungszentren (RBZ)


Erlass des SHIBB Landesamt vom 31. August 2022 – 375-40/2021-1259/2022-14413/2022, geändert am 21.03.2023

Letzte Aktualisierung: 29.09.2022

I.       Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) werden den berufsbildenden Schulen die folgenden Befugnisse und Aufgaben übertragen:

1.     Entscheidung über Art und Umfang des Angebots an Bildungsgängen der Schularten Berufliches Gymnasium, Fachoberschule, Berufsoberschule, Berufsfachschule und Fachschule im Rahmen der Schulartenverordnungen und der für diesen öffentlichen Auftrag bereitgestellten Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte, sofern das gesetzliche Pflichtangebot der Berufsschulen sichergestellt ist und die Schule die Schulart bereits anbietet.

Die Berufsfachschulen nach § 1 Absatz 1 bis 3 der Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK Schl.-H. Seite 212), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. Seite 220), gelten im Sinne dieses Erlasses als eigene Schularten. Vor der Entscheidung ist das Vorhaben der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Außerdem ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen. Die Einführung einer Schulart, die bislang nicht an der Schule angeboten worden ist, bedarf nach § 94 in Verbindung mit §§ 58 und 59 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

2.     Zur Erfüllung ihres Auftrages und im Rahmen ihres Budgets eigenständiger Abschluss von Verträgen zu Lasten des Landes. Befugnisse und Vollmachten zum Abschluss von Verträgen zu Lasten des Schulträgers sind zwischen den Schulleitungen und dem Schulträger zu vereinbaren.


II.     Die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen einschließlich RBZ können ein Zeitbudget von bis zu 6 % der laut Planstellenzuweisungsverfahren (PZV ) den berufsbildenden Schulen zugewiesenen Plan-/Stellen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben, von Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und zum Ausgleich der mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verbundenen Belastungen verwenden.


III.   Über die im Runderlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten" vom 20. August 1985 (NBl. MBWK Schl.-H. Seite 229), zuletzt geändert durch Erlass vom 21. Juni 2013 (NBl. MBWK Schl.-H. Seite 235) genannten Aufgaben hinaus werden den Schulleiterinnen und Schulleitern der berufsbildenden Schulen einschließlich RBZ folgende Befugnisse übertragen:



1.     Für die zugewiesenen Plan-/Stellen und Vertretungsfondsmittel die Bewerberauswahl vorzunehmen und zeitlich befristete Beschäftigungsverträge für Vertretungs- und Aushilfskräfte abzuschließen,


2.     Entscheidung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Probezeit,


3.     Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,


4.     die ihnen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 5 des oben genannten Erlasses übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen zu übertragen:


a)    Vertretungen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und die Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,


b)    die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig“ festzustellen,


c)     den unterrichtlichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu regeln,


d)    Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,


Soweit hiernach Aufgaben der Personalführung (z. B. Erstellung von Beurteilungen, Führen von Mitarbeitergesprächen usw.) auf die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen delegiert werden, sollen diese zur Vorbereitung darauf an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen und im Hinblick auf diese Aufgaben die Rechte der Gremien und Interessenvertretungen beachten.
Wenn die Schulleitungen die Aufgaben Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen auf die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen delegieren, hat die Schulleitung die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen.


 

5.     zur Besetzung zugewiesene Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 15 Z schulbezogen auszuschreiben und - soweit es sich ausschließlich um schulinterne Bewerberinnen und Bewerber handelt - die Bewerberauswahl vorzunehmen,


6.     für ausgeschriebene Beförderungsmöglichkeiten nach A 11 und A 14 oder Eingruppierungsmöglichkeiten nach entsprechenden Entgeltgruppen die Bewerberauswahl - soweit es sich ausschließlich um schulinterne Bewerberinnen und Bewerber handelt - vorzunehmen,


7.     über die Umwandlung von Planstellen im Rahmen des Erlasses „Geld statt Stellen“ in eigener Verantwortung zu entscheiden.

 

8.     Lehrkräften im Rahmen des zugewiesenen Budgets oder der zur eigenen Bewirtschaftung überwiesenen Haushaltsmittel und zur Verfügung stehender eigener Einnahmen Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,


9.     Anordnung von Nebentätigkeit nach § 71 LBG .


IV.  Das SHIBB kann die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder im Allgemeinen jederzeit zurücknehmen.

 

V.    Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.

 

 

gez. Jörn Krüger, Direktor

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