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Schleswig-Holsteinisches
Institut für Berufliche Bildung
SHIBB Landesamt
: Thema: Ministerien & Behörden

Erlass des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung – Landesamt – (SHIBB) vom 8. Juni 2022 - 030-28/2022-202/2022-1043/2022)

Das SHIBB hat einen neuen Erlass für die Ausstellung eines Zertifikates für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkfraft erlassen.

Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft (Erlass des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung – Landesamt – (SHIBB) vom 8. Juni 2022 - 030-28/2022-202/2022-1043/2022)


1. Die Ausbildung in den beruflichen Schulen soll von Lehrkräften wahrgenommen werden, die das Zertifikat für die Ausbildungstätigkeit erhalten haben. Neu berufene Ausbildungslehrkräfte sollen die Qualifizierung der Ausbildungslehrkräfte (Säule A) spätestens mit Beginn der Übernahme der Ausbildung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) beginnen.

2. Mit dem Zertifikat wird belegt, dass Qualifizierungen im Bereich der allgemeinen Aufgaben als Ausbildungslehrkraft (Säule A) und in Fragen der Ausbildung in den Fachrichtungen und Fächern sowie Berufspädagogik (Säule B) wahrgenommen wurden.


Qualifizierungen in den allgemeinen Aufgaben haben u.a. folgende Inhalte:

  • Intentionen und Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
  • Aufgaben und Rolle der Ausbildungslehrkräfte
  • Grundsätze der Beratung / Intention und Form der Orientierungsgespräche
  • Funktion und Gestaltung des Portfolios
  • Fragen zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht
  • Aktuelle Aspekte der Berufspädagogik
  • Intention und Gestaltung der Ausbildungskonzepte der BBS/RBZ

Qualifizierungen in den Fachrichtungen und Fächern sowie Berufspädagogik haben u. a. folgende Inhalte:

  • Aspekte gelingenden Fachrichtungs- und Fachunterrichts
  • Didaktische Konzeptionen des Fachrichtungs- und Fachunterrichts
  • Methoden des Fachrichtungs- und Fachunterrichts
  • Einsatz digitaler Medien im Fachrichtungs- und Fachunterrichts
  • Wesentliche Elemente der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)
  • Berücksichtigung inklusiver Anforderungen im Bereich der beruflichen Bildung
  • Instrumente der Leistungsmessung
  • Grundsätze der Planung, Durchführung und Analyse des Fachrichtungs- und Fachunterrichts
  • Einsatz von Diagnoseverfahren und Unterrichtsevaluation im Fachrichtungs- und Fachunterricht

3. Für das Zertifikat werden neben den Qualifizierungen zu den allgemeinen Aufgaben der Ausbildungslehrkräfte in der Regel nur Qualifizierungen in den Fachrichtungen oder Fächern der Bildungsgänge der beruflichen Schulen anerkannt, für die die Lehrbefähigung vorliegt (siehe § 7 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 06. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S.918)).

Für das Zertifikat sind insgesamt Qualifizierungen im Umfang von 60 Stunden nachzuweisen, davon mindestens 20 Stunden für den Bereich der allgemeinen Aufgaben (Säule A) und mindestens 20 Stunden für den Bereich der Fachrichtungen und Fächer sowie Berufspädagogik (Säule B).


4. Als Qualifizierung für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft werden Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die Themen des oben aufgeführten Katalogs zum Gegenstand haben. Es werden Veranstaltungen und Tätigkeiten berücksichtigt, die nicht länger als 6 Jahre vom Zeitpunkt der Antragsstellung zurückliegen. Der Zeitraum verlängert sich um Mutterschutzzeiten, Elternzeiten und Zeiten im Auslandsschuldienst.

Es werden ausschließlich solche Qualifizierungen anerkannt, die nach Ablegen der Staatsprüfung für das Lehramt absolviert wurden.

Die Tätigkeit als Studienleiterin oder Studienleiter im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird als Qualifizierung anerkannt.

Im Umfang von bis zu 32 Stunden werden jeweils anerkannt:

  • die Teilnahme an der Qualifizierung von Ausbildungslehrkräften (Säule A) des SHIBB,
  • die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des SHIBB sowie ggfs. des IQSH oder anderer Anbieter,
  • die Teilnahme an Ergänzungsstudiengängen,
  • die eigenverantwortliche Durchführung und Mitgestaltung einzelner Ausbildungsveranstaltungen, von Maßnahmen in der Fort- und Weiterbildung sowie Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung des SHIBB sowie ggfs. des IQSH oder anderer Anbieter,
  • Lehrtätigkeiten an einer Universität / Hochschule, Betreuung von Lehramtsstudierenden im Praktikum oder im Praxissemester; pro Woche wird ein Umfang von zwei Stunden bis zum Erreichen der Höchstgrenze
    anerkannt.


5. Der Antrag auf ein Zertifikat ist von der Lehrkraft mit Zustimmung der Schulleitung zu stellen und an das SHIBB elektronisch oder per Post zu richten. Das Original verbleibt in der Schule. Dem Antrag ist der Nachweis von Qualifizierungen im Umfang von mindestens 60 Zeitstunden beizufügen. Im Antrag sind die Lehrbefähigungen der Ausbildungslehrkraft sowie das Datum der Staatsprüfung zu benennen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Zertifikat durch das SHIBB ausgestellt.


6. Das Zertifikat ist für sechs Jahre ab Ausstellung gültig. Der Zeitraum verlängert sich um Mutterschutzzeiten, Elternzeiten und Zeiten im Auslandsschuldienst. Vor Ende der Befristung kann das Zertifikat auf Antrag jeweils um sechs Jahre verlängert werden, wenn die Teilnahme an Qualifizierungen im Umfang von mindestens 30 Stunden entsprechend der unter 2. genannten Qualifizierungen nachgewiesen wird, die nicht länger als 6 Jahre vom Zeitpunkt der Antragsstellung auf Verlängerung zurückliegen. Zusätzlich sollen Ausbildungstätigkeiten oder Betreuungstätigkeiten von Praktikantinnen oder Praktikanten im Rahmen des Praxissemesters in der beruflichen Schule wahrgenommen worden sein.


Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des für Bildung zuständigen Ministeriums „Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft“ vom 01. August 2006 für den Bereich der beruflichen Schulen außer Kraft.


Vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ausgestellte Zertifikate des SHIBB oder ggfs. des IQSH sowie Mitteilungen des SHIBB oder ggfs. des IQSH über die Anerkennung von Qualifizierungen und Tätigkeiten behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Gültigkeitsende.


Kiel, 2022-06-08
für das SHIBB
Jörn Krüger, Direktor

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