Zur Mobilisierung von Bauland ist neben der Schaffung des Bauplanungsrechtes häufig auch eine Realisierung der einzelnen Baugrundstücke (Bodenordnung) notwendig. Bodenordnungsverfahren finden sowohl im städtischen Bereich als auch im ländlichen Bereich statt. Die städtebaulichen Bodenordnungsverfahren werden als Umlegung bezeichnet und sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Zweck der Umlegung gem. § 45 BauGB ist es, Grundstücke nach Lage, Form und Größe so neu zu ordnen, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Je nach Verfahrensgröße und Gegebenheiten werden die Rechtsinstrumente der Umlegung (§§ 45-79) oder der vereinfachten Umlegung (§§ 80-84) angewendet. Die vereinfachte Umlegung ist praktisch aus den Regelungen der ehemaligen Grenzreglung entstanden.
Die Umlegung ist somit oft eine unentbehrliche Ergänzung zur Bauleitplanung und dient der Baureifmachung von Grundstücken (§§ 45-84 BauGB).
Bodenordnungsmaßnahmen werden von Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe durchgeführt. Gemeinden können ihre Befugnisse zur Durchführung einer Umlegung gemäß § 46 Absatz 4 (Umlegung) oder § 80 Absatz 5 (vereinfachte Umlegung) auf eine andere geeignete Stelle übertragen. Eine geeignete Stelle ist auch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, das für diese Zwecke in seinen betreffenden Abteilungen Geschäftsstellen eingerichtet hat.