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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Konsultationsverfahren

Letzte Aktualisierung: 04.06.2020

Soll ein im Ausland lebender junger Mensch ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens in einer Familie oder in einer Einrichtung in Schleswig-Holstein untergebracht werden, so hat die Zentrale Behörde im Ausland ein Unterbringungsersuchen zu stellen. Das Landesjugendamt ist zuständig für die Prüfung des Unterbringungsersuchens im Rahmen eines Konsultationsverfahrens sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Unterbringung. Die rechtlichen Grundlage finden sich in den §§ 46 ff. Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz.

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