Träger, die Kinder und/oder Jugendliche über Tag oder über Tag und Nacht in einer teil- oder vollstationären Jugendhilfeeinrichtung,
- in einer Einrichtung für Inobhutnahme,
- in einem Internat,
- in einer Tagesgruppe,
- in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
- in einer Vater- Mutter-Kind-Einrichtung,
- oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
betreuen wollen, bedürfen nach § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Der Träger beantragt bei der Einrichtungsaufsicht und Trägerberatung die Betriebserlaubnis. Sie wird erteilt, wenn der Träger die hierfür erforderlichen räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt.
Der Träger hat vor der Eröffnung einer Einrichtung oder aber vor der Änderung der Angebotsform die erforderliche Betriebserlaubnis einzuholen. Wer eine Einrichtung ohne die erforderliche Betriebserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.
Hier finden Sie Informationen und Formulare zum Betriebserlaubnisverfahren gemäß § 45 SGB VIII für Einrichtungen, die den Anforderungen der Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen unterliegen.
Personal- und Stichtagsmeldungen geben Sie bitte im Onlineverfahren beim Heimaufsicht-Meldeservice der Landesregierung Schleswig-Holstein ab.
Zum Heimaufsicht-Meldeservice der Landesregierung Schleswig-Holstein
Bitte beachten Sie hierzu auch den § 47 SGB VIII.
Hier finden Sie die Fachinformation zur Umsetzung der SGB VIII-Änderungen durch das KJSG in Schleswig-Holstein und Empfehlungen der BAG Landesjugendämter inklusive Anlagen:
7. Dezember 2022: Fachinformation für das Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden
Vordruck: Meldung besonderer Vorkommnisse durch Jugendämter
Formular Auslandsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 5 SGB VIII