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Landesförderzentrum
Autistisches Verhalten
: Thema: Ministerien & Behörden

Sonderpädagogische Überprüfung



Letzte Aktualisierung: 01.08.2022

Schülerinnen und Schüler haben sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist. [...]

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO), Juni 2018

Wenn die Fördermaßnahmen einer allgemein bildenden Schule nicht ausreichend erscheinen, kann das LFZ-AV von Schulen und/oder Sorgeberechtigten eines Schülers/einer Schülerin mit einer Diagnose aus dem Autismus-Spektrum zur Beratung herangezogen werden. Ggf. führt es auf Antrag ein Feststellungsverfahren zum  Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten durch.

Der folgende Ablauf stellt exemplarisch das Verfahren zur Feststellung des Förderschwerpunkts Autistisches Verhalten (nach §4-7, SoFVO) dar:

  • Eine medizinisch-psychologische Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ liegt schriftlich vor.
  • Schule und/oder S­­orgeberechtigte nehmen Kontakt zur Regionalberatung des LFZ-AV auf.
  • Es wird ein Beratungsgespräch geführt mit Lehrkräften, Sorgeberechtigten, der Schülerin/dem Schüler und ggf. anderen an der Förderung der Schülerin/des Schülers beteiligten Personen.
  • Ggf. erfolgt eine Hospitation im Unterricht durch das LFZ-AV.
  • Besuchte Schule und/oder Eltern stellen einen Antrag auf eine sonderpädagogische Überprüfung.
  • Durch die besuchte Schule wird eine sonderpädagogischen Schülerakte, Teil 1, angelegt. Die Akte wird an das LFZ-AV verschickt.
  • Besuchte Schule veranlasst ggf. eine schulärztliche Untersuchung.
  • Die sonderpädagogische Schülerakte, Teil 1, liegt dem LFZ-AV vollständig vor:
    Das LFZ-AV legt die sonderpädagogische Schülerakte, Teil 2, an.
  • Ggf. findet eine Hospitation im Unterricht durch das LFZ-AV statt.
  • Das Sonderpädagogischen Gutachten wird durch das LFZ-AV verfasst.
  • Das Sonderpädagogischen Gutachten wird den Sorgeberechtigten (in Kopie) übermittelt.
  • Das Koordinierungsgespräch (nach §5, SoFVO) wird durchgeführt.
  • Ggf. muss ein Förderausschuss (nach §6, SoFVO) durchgeführt werden.
  • Die vollständige sonderpädagogische Schülerakte (Teil 1 und 2) wird an das zuständige Schulamt übermittelt.
  • Das zuständige Schulamt stellt offiziell den sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten fest. Ein entsprechender Bescheid wird den Sorgeberechtigten, dem LFZ-AV sowie der besuchten Schule übermittelt.

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