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Autistisches Verhalten
: Thema: Ministerien & Behörden

Nachteilsausgleiche bei Schülerinnen und Schülern mit ASS

Letzte Aktualisierung: 17.02.2022

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Schüler, 12 Jahre

Nach der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung ( NuNVO vom 16.02.2022, §2, Abs. 1) haben Schülerinnen und Schüler „im Rahmen der Leistungsbewertung einen Anspruch auf die Gewährung von Nachteilsausgleich, wenn ihre Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist und die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht entgegensteht."

Ein entsprechender Nachweis über eine „erhebliche Beeinträchtigung" muss z.B. durch Vorlage einer Diagnose aus dem Autismus-Spektrum, eines Schwerbehindertenausweises oder durch Zuweisung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemein bildenden Schule. Das LFZ-AV unterstützt dabei das Verfahren.
Der Nachteilsausgleich soll helfen, die durch die Autismus-Spektrum-Störung bedingten individuellen Benachteiligungen zu kompensieren, ohne dabei die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Der Nachteilsausgleich gilt auch in Prüfungssituationen.

Mögliche Aspekte des Nachteilsausgleichs könnten unter anderem sein:

  • verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung
  • Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte
  • eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform
  • organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen
  • Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten oder digital vorgegebenen Texten
  • differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung
  • größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen
  • individuelle Sportübungen
  • Einbeziehung von Lehrkräften mit Gebärdensprachenkompetenz oder Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern

(aus NuNVO vom 16.02.2022, §2, Abs. 2)

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