Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
vom 30. Dezember 2014, gültig ab 30. Jan. 2015 (GVOBl. 2015, 2)
Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen.
Verordnungen
§ 8 As. 2 DSchG:
Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale
§ 13 Abs.5 DSchG:
Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend Gründenkmale
§ 5 DSchG:
Landesverordnung über die Vertrauensleute für Kulturdenkmale
§ 6 Abs. 3 DSchG:
Landesverordnung über den Denkmalrat (Denkmalratsverordnung)
§ 10 Abs. 1 DschG:
Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten
§ 3 Abs. 6 DschG:
Verordnung über die Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden - noch nicht erlassen
Im Namen des Volkes
Verschiedene Urteile des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts und Oberverwaltunsgsgericht - aus älterer Zeit Urteile der Gerichte in Lüneburg - helfen den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch den Denkmalbehörden, dort klarer Grundlage zu handeln, wo es zu strittigen Interpretationen der Gesetze und Verordnungen kam. Die Inhalte der Urteile sind auch in der Zeitschrift DenkMal Jahr für Jahr publiziert.
Urteilsammlung (Auswahl)
(PDF, 373KB, Datei ist nicht barrierefrei)