Der Gesetzgeber verpflichtet denjenigen, der in Natur und Landschaft eingreift, entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Das geht aus dem § 8 und folgende Paragraphen des Landesnaturschutzgesetz hervor. Dies geschieht durch die Aufwertung von Flächen, die für die Natur bisher weniger interessant sind.
Für Straßenbaumaßnahmen wurde ein Orientierungsrahmen, der bereits in anderen Bundesländern angewendet wird, weiterentwickelt. So wird es möglich, für das Land Schleswig-Holstein einheitlich, aber auf den Einzelfall bezogen, die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen zu erfassen und zu bewerten. Darauf aufbauend werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Am Ende stehen die Flächenangaben, in deren Höhe Ausgleichsflächen angelegt werden müssen.
Der Orientierungsrahmen wurde als gemeinsamer Erlass des Wirtschafts- und des Umweltministeriums verbindlich für die Straßenbaumaßnahmen eingeführt, die nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein genehmigt werden.