Mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 2009 (Az.: VII 423 – 621.121.108) wurden Regelungen über die Zulassung mehrsprachiger Ortstafeln und Ortshinweistafeln sowie anderer mehrsprachiger Hinweiszeichen in Schleswig-Holstein getroffen. Diese Festlegungen gehen zurück auf das Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum (FriesischG) vom 13. Dezember 2004.
In § 6 des FriesischG war bislang geregelt, dass die vorderseitige Beschriftung der Ortstafeln (Verkehrszeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) im Kreis Nordfriesland zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen kann. § 3 FriesischG (a.F.) bestimmte überdies, dass das Land Schleswig-Holstein darauf hinwirkt, dass u.a. topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland ebenfalls zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache ausgeführt werden.
Mit Wirkung zum 29. Juli 2016 wurde das FriesischG nunmehr novelliert. Im Rahmen der Neufassung wurde insbesondere § 6 FriesischG überarbeitet. Neben der vorderseitigen Beschriftung der Ortstafeln können demnach nun im Kreis Nordfriesland auch
"Ortshinweistafeln, Hinweistafeln zu besonderen touristischen Zielen und Routen, Hinweistafeln zu Gewässern sowie die wegweisende Beschilderung an Straßen […] zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen".
Vor diesem Hintergrund werden ergänzend zu dem o.a. Erlass vom 31. März 2009 für den Kreis Nordfriesland die nachfolgenden Ausnahmeregelungen getroffen.
Sofern und soweit Regelungen des Erlasses vom 31. März 2009 den nachfolgend getroffenen Festlegungen entgegenstehen, gehen die Regelungen dieses Erlasses vor.
A) Zweisprachige wegweisende Beschilderung
Aufgrund des § 46 Abs. 2 S. 1 StVO i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass im Kreis Nordfriesland auf Wegweisern gemäß Anlage 3, Abschnitt 10 der StVO, Zielangaben abweichend von Ziff. 3.6 Abs. 1 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache angegeben werden dürfen. Hierbei sind die nachfolgend festgelegten Maßgaben zu beachten.
Die Regelungen des FriesischG und dieses Erlasses beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf die zweisprachige Darstellung von Zielangaben im Rahmen der Wegweisung. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen sowie die Kriterien für die Auswahl der in die Wegweisung aufzunehmenden Zielangaben bleiben hiervon unberührt.
1) Zu verwendende Ortsnamen und Bezeichnungen
Die zu verwendenden friesischen Ortsnamen und Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu § 6 Abs. 2 FriesischG. Von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichende Bezeichnungen sind nicht zulässig. Es wird empfohlen, dieses Verzeichnis stets zur Überprüfung der korrekten Schreibweise der friesischsprachigen Zielangaben heranzuziehen.
2) Gestaltung der zweisprachigen Beschilderung
a. Ausnahmen für friesischsprachige Inhalte
Friesische Ortsnamen und Bezeichnungen sollen unmittelbar hinter oder unter den entsprechenden deutschsprachigen Ortsnamen und Bezeichnungen angegeben werden. In Farbeinsätzen in Wegweisern im Kreis Nordfriesland, die dem Hinweis auf besondere touristische Ziele und Routen bzw. Gewässer dienen, dürfen die entsprechenden Bezeichnungen ebenfalls zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache angegeben werden.
Namen und Bezeichnungen von Orten und Einrichtungen, die außerhalb des Kreises Nordfriesland liegen, werden weiterhin ausschließlich in deutscher Sprache angegeben. Um eine erhebliche Vergrößerung der Schildfläche zu vermeiden und/oder einer Änderung der Befestigung infolge geänderter Größe und Statik entgegenzuwirken, sind friesische Ortsnamen und Bezeichnungen auf Wegweisern stets verkleinert darzustellen. Die Verwendung von Engschrift ist zulässig, wenn es hierdurch ermöglicht wird, eine Zielangabe in deutscher und friesischer Sprache in einer Schriftzeile unterzubringen.
b. Ausnahmen für nicht friesischsprachige Inhalte
Sofern es zur Vermeidung einer Überdimensionierung der wegweisenden Beschilderung oder einer Änderung der Befestigung erforderlich ist, kann darüber hinaus auch bei der Gestaltung der nicht friesischsprachigen Inhalte von den Vorgaben der RWB zur Kontinuitätsregel, zu Schrift, Ziffern- und Pfeilgrößen sowie zur Eng- und Mittelschrift abgewichen werden. In diesem Zusammenhang werden die folgenden Ausnahmen zugelassen:
Abweichend von Ziff. 5.3.1 Abs. 5 RWB darf Engschrift verwendet werden, wenn hierdurch eine durch die Zweisprachigkeit von Zielangaben bedingte erhebliche Vergrößerung der Schildfläche oder eine Änderung der Befestigung vermieden wird. Ferner darf Engschrift auch dann verwendet werden, wenn es hierdurch ermöglicht wird, eine Zielangabe in deutscher und friesischer Sprache in einer Schriftzeile unterzubringen.
Die Schriftgröße darf abweichend von Ziff. 5.3.2 Abs. 2 RWB in Abhängigkeit von der tatsächlich regelmäßig gefahrenen Geschwindigkeit festgelegt werden, wenn diese unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt. Dies gilt auch bei Überkopfbeschilderungen.
Für „v“ in Tabelle 1 zu Ziff. 5.3.2 Abs. 2 RWB ist dann die tatsächlich regelmäßig gefahrene Geschwindigkeit anzusetzen.
Pfeilsymbole dürfen verkleinert dargestellt werden, soweit eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gewährleistet ist.
Ziffer und Dimension von Entfernungsangaben dürfen abweichend von Ziff. 5.3.1 Abs. 6 RWB in Engschrift ausgeführt werden.
3) Zeitpunkt des Austauschs der Beschilderung
Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt wegweisende Verkehrszeichen zweisprachig ausgeführt werden, treffen grundsätzlich die zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Angestrebt wird jedoch eine zügige Umsetzung der zweisprachigen Beschilderung im Kreis Nordfriesland. Daher sollen die Straßenverkehrsbehörden dafür Sorge tragen, dass bei der erstmaligen Anordnung sowie in Fällen einer ohnehin erforderlichen Erneuerung von Wegweisern immer (unabhängig von der Klassifizierung/Kategorie der jeweiligen Straße) eine zweisprachige Wegweisung in Deutsch und Friesisch erfolgt.
Darüber hinaus sollen die Straßenverkehrsbehörden darauf hinwirken, dass auch die übrige bestehende wegweisende Beschilderung fortlaufend um friesischsprachige Bezeichnungen ergänzt wird und erforderlichenfalls zu diesem Zweck ein Austausch von Verkehrszeichen erfolgt.
Die fortlaufende Umstellung der Beschilderung soll zunächst vor allem in den Teilen des Kreises Nordfriesland erfolgen, in denen eine größere Zahl von Gemeinden von der mit o.a. Erlass vom 31. März 2009 zugelassenen Möglichkeit der zweisprachigen Ausführung von Ortstafeln Gebrauch gemacht hat. Innerhalb dieser Gebiete soll eine Änderung der Beschilderung zunächst an den Bundes- und Landesstraßen und nachfolgend an den Kreis- und Gemeindestraßen erfolgen.
In Fällen, in denen ein Wegweiser ausgetauscht wird, sind im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild stets alle darauf enthaltenen Zielangaben, für die in der Anlage zu § 6 Abs. 2 FriesischG friesische Ortsnamen oder Bezeichnungen enthalten sind, zweisprachig auszuführen.
4) Ergänzende Hinzufügung friesischsprachiger Inhalte
Mit Blick auf § 6 Abs. 3 FriesischG darf die Anpassung der Beschilderung auch durch das Hinzufügen friesischer Ortsnamen und Bezeichnungen z.B. durch Folien, Aufkleber o.ä. erfolgen. Der Stand der Technik und die geltenden Vorschriften über Farben, Farbgrenzen, lichttechnische Eigenschaften/Retroreflexion etc. sind bei der Wahl des hierfür verwendeten Materials und bei der Ausführung zu beachten.
Die Ergänzung vorhandener Beschilderung durch Aufkleber, aufschraubbare Plaketten etc. kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der in Ziff. 2) dieses Erlasses festgelegten Vorgaben zur Gestaltung der Beschilderung möglich ist. Der Einsatz von mehr als drei Aufklebern o.ä. auf einem Wegweiser soll unterbleiben. In Fällen, in denen das Aufbringen einer Folienbeschichtung oder die Ergänzung der vorhandenen Beschilderung durch Aufkleber etc. nicht möglich ist, ist stattdessen ein Austausch des entsprechenden Verkehrszeichens vorzunehmen.
5) Kostenübernahme
Gemäß § 5 b Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen. Abweichend von dieser Regelung trägt gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 FriesischG das Land die Kosten der Gemeinden und Gemeindeverbände für die erstmalige zweisprachige wegweisende Beschilderung im Kreis Nordfriesland.
Sofern nicht der LBV-SH selbst Träger der Straßenbaulast ist bzw. sofern nicht die Straßenbaulast durch vertragliche Regelungen auf den LBV-SH übertragen ist, erfolgt die Kostenerstattung auf Antrag. Entsprechende Kostenerstattungsanträge für ein Kalenderjahr sind einschließlich der erforderlichen Belege beim LBV-SH, Niederlassung Flensburg einzureichen. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der LBV-SH trägt dafür Sorge, dass die für die zweisprachige wegweisende Beschilderung im Kreis Nordfriesland zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der unter Ziff. 3 dieses Erlasses festgelegten Kriterien verwendet und ausgeschöpft werden.
6) Berichtspflichten
Jeweils bis spätestens zum 31. März eines Jahres sollen die Straßenbaulastträger dem für Straßenverkehrsrecht zuständigen Referat im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie berichten,
- wie viele Wegweiser im vorangegangenen Jahr zweisprachig ausgeführt wurden,
- in wie vielen Fällen Aufkleber, Folien, Plaketten o.ä. eingesetzt werden konnten,
- mit welchen Kosten die Umbeschilderung im vorangegangenen Jahr verbunden war und
- wie viele Wegweiser im jeweiligen Zuständigkeitsbereich insgesamt zweisprachig ausgeführt wurden.
B) Zweisprachige Hinweise auf besondere touristische Ziele und Routen
Die in dem Erlass vom 31. März 2009 getroffenen Regelungen zu zweisprachigen topografischen Bezeichnungen gelten im Kreis Nordfriesland für Hinweise auf touristische Ziele und Routen (Zeichen 386 StVO) sinngemäß.
Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anordnung touristischer Hinweisbeschilderung sowie die Vorschriften über die Kostenträgerschaft bleiben von den Regelungen dieses und des vorgenannten Erlasses unberührt.
Bei Hinweisen auf touristische Ziele und Routen sind die jeweiligen Träger oder sonstige fachkundige Stellen zu beteiligen, um eine korrekte Schreibweise sicherzustellen.
C) Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. September 2016 in Kraft.