Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein: Thema: Ministerien & Behörden
Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht
Letzte Aktualisierung: 10.06.2024
Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner für Fragen zum Führerschein, Fahrschulen, Groß- und Schwertransporte, Sondernutzungen sowie StVO und StVZO.
Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis?
Gerade in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein hat die Fahrerlaubnis erhebliche Bedeutung. Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis? Sie ist vielfach nicht nur Voraussetzung für die persönliche Mobilität, sondern ist zugleich für den Arbeitsplatz erforderlich. Deshalb sollte sich jeder Verkehrsteilnehmer bereits in eigenem Interesse so verhalten, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu befürchten ist. Ist die Fahrerlaubnis dennoch einmal in Gefahr, sollte kompetenter Rat eingeholt werden. Den erhalten Sie bei den zuständigen Verkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, aber auch bei uns.
In Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für alle Fahrerlaubnisangelegenheiten. In speziellen Bereichen ist allerdings der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr - Standort Kiel - Ihr Ansprechpartner.
Wenn Sie Widerspruch gegen die Entscheidung Ihrer örtlichen Kreisverkehrsbehörde einlegen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an die für Sie zuständige Behörde. Diese wird Ihren Widerspruch bescheiden.
Sollten Sie etwa aufgrund Ihrer besonderen Situation Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, zum Beispiel über die Fristen für die Ablegung der Fahrprüfung, benötigen, finden Sie bei uns kompetente Ansprechpartner.
Bei Fragen oder Problemen zum Thema Fahrerlaubnis und Tätigkeit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde ist Ihr Ansprechpartner Herr Kollmeyer,
Telefon: 0431 383-2685 E-Mail: uwe.kollmeyer@lbv-sh.landsh.de
Persönliche Termine können nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen!
Angelegenheiten nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Vor der Fahrerlaubnis steht die Fahrausbildung. Diese wird von engagierten, gut ausgebildeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern in über 500 Fahrschulen in Schleswig-Holstein durchgeführt. Um die Qualität der Fahrschulausbildung auch weiterhin zu gewährleisten und zu verbessern, unterliegt der Fahrlehrerberuf der Pflicht zur gründlichen Aus- und Fortbildung. Für die Fahrlehrerprüfung und als Fachaufsicht in Fahrlehrerangelegenheiten ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr zuständig. Vielleicht haben Sie selbst Interesse an diesem Beruf? Dann fragen Sie uns, wir helfen gern weiter. Aber auch für bereits tätige Fahrlehrer stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Sollten Sie Interesse an der Durchführung von Seminaren für Fahranfänger und Punktauffällige haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Die Landräte der Kreise und die Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte (Erlaubnisbehörden) sind zuständig in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis, Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Überwachung der Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen.
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zuständig und übt die Fachaufsicht über die Erlaubnisbehörden in Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten sowie über die Fahrlehrerausbildungsstätten in Bezug auf Fahrlehrerausbildung und -fortbildung aus.
Sollten Sie sich für den Beruf des Fahrlehrers entschieden haben und sind Sie von Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde zu den Prüfungen zugelassen worden, werden Sie vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr bis zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis begleitet. Bei Fragen oder Problemen in dieser Angelegenheit geben wir Ihnen als Fachaufsicht in diesen Fällen gerne Auskunft:
Fahrlehrerausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Praktikum in der Ausbildungsfahrschule
Ihr Ansprechpartner ist Herr Keen, Tel.: 0431 383-2643, Fax: 0431 383-2873
E-Mail: jens.keen@lbv-sh.landsh.de.
Überwachung von Aufbauseminaren für Fahranfänger und Punktauffällige
Für die Überwachung der Aufbauseminare sowie die Erteilung der Seminarerlaubnisse ist in Schleswig-Holstein der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr zuständig.
Die Ziele der Seminarüberwachung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf unseren Straßen sind:
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Einhaltung der Vorgaben des Seminarhandbuches
Einhaltung der Auflagen der Seminarerlaubnis
Qualität der Aufbauseminare steigern bzw. sichern
Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
Wenn Sie Fragen zu Aufbauseminaren haben, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Anordnungsbehörde. Selbstverständlich können Sie Ihre Fragen aber auch an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr richten.
Die Verkehrssicherheitskommission des Landes Schleswig-Holstein ist beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr angesiedelt. Sie berät und erteilt Auskunft bei Fragen zur Verkehrsregelung und Verkehrsschildern.
In Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern zuständig für alle StVO--Straßenverkehrsordnung-Angelegenheiten. Daneben haben die amtsfreien Gemeinden bis 20.000 Einwohnern sowie die Ämter eingeschränkte straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeiten für ihren jeweiligen Bezirk, so unter anderem für verkehrsbehördliche Anordnungen, die den ruhenden Verkehr (Parken und Halten) betreffen oder die im Zusammenhang mit Veranstaltungen (§ 29 Abs. 2 StVO--Straßenverkehrsordnung) stehen.
In speziellen Bereichen ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr die Fachaufsichtsbehörde. In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller kann der LBV.SH von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen erteilen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr befasst sich außerdem mit der überörtlichen Verkehrsunfallauswertung und Unfallbekämpfung sowie mit der Koordinierung der Verkehrslenkung über den Bereich mehrerer Verkehrsbehörden.
Kontakt:
für die Kreise Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und Segeberg sowie die kreisfreien Städte Kiel und Flensburg
Herr Warnke, Telefon: 0431 383-2181, E-Mail: axel.warnke@lbv-sh.landsh.de
für die Kreise Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Ostholstein, Stormarn, Herzogtum Lauenburg sowie die kreisfreien Städte Lübeck und Neumünster
Herr Warnke, Telefon: 0431 383-2181, E-Mail: axel.warnke@lbv-sh.landsh.de
für Ausnahmen nach der StVO wenden Sie sich bitte an
Herr Warnke, Telefon: 0431 383-2181, E-Mail: axel.warnke@lbv-sh.landsh.de
Ihre Kraftfahrzeug-Zulassung (StVZO)
Zur Verkehrssicherheit gehört auch, dass die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge betriebssicher sind. Deshalb sind die meisten Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig. Soweit Ihr Fahrzeug in seinen Abmessungen, Achslasten oder dem Gesamtgewicht nicht der StVZO--Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, z.B. weil es sich um eine Arbeitsmaschine oder ein sonstiges Spezialfahrzeug handelt, können Sie bei uns eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO erlangen. Ausnahmegenehmigungen von anderen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO--Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilen die Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO--Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungsind
Als Fachaufsichtsbehörde können wir Sie auch beraten, wenn Sie Fragen oder Probleme zum Thema Fahrzeugzulassung und Tätigkeit Ihrer Zulassungsbehörde haben.
Ansprechpartner sind:
Manche Transporte weichen nicht (nur) wegen des Fahrzeugs, sondern (auch) wegen der Ladung von dem ab, was das Verkehrsrecht allgemein zulässt. Solche Großraum- und Schwertransporte benötigen spezielle Erlaubnisse und eine Prüfung der jeweiligen Strecke. Damit der übrige Verkehr sicher rollen kann und gewährleistet ist, dass die Straßen und Brücken im Land keine Schäden nehmen, ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr hierfür anzuhören. Er prüft Grundsatzfragen im Bereich Großraum- und Schwertransporte.
Privatpersonen, die etwas (z. B. ein Boot) auf der Straße transportieren müssen, das höher, länger, breiter oder schwerer ist, als es der Gesetzgeber vorsieht, bedürfen ebenfalls hierfür einer Erlaubnis nach § 29 StVO. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehördefür Schleswig-Holstein.
Montag bis Freitag, 9:00 bis 11:00 Uhr Montag bis Donnerstag, 14:00 bis 15:00 Uhr
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist auch Anhörungsbehörde für Schleswig-Holstein. Er prüft die klassifizierten Straßen im Rahmen des erforderlichen Anhörverfahrens.
Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, bedürfen einer Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). In Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein übt die Fachaufsicht über die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte aus, soweit sie Erlaubnisbehörden nach dem GüKG sind.
Wenn Sie Widerspruch gegen einen Bescheid einer Erlaubnisbehörde einlegen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an die Behörde, die diesen erlassen hat. Diese wird über Ihren Widerspruch entscheiden. Bei Fragen oder Problemen darüber hinaus gibt die Fachaufsicht gerne Auskunft.
Rechtsverstöße und insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den Hauptunfallursachen im Straßenverkehr. Daher kommt der Verkehrsüberwachung - neben der Prävention und einer sicheren Gestaltung des Verkehrsraumes - eine besondere Bedeutung zu. Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sollen zu regelkonformem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr veranlasst werden.
In Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Den Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie einer Reihe weiterer Gemeinden obliegt die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Halten und Parken nach der Straßenverkehrsordnung handelt.
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein übt die Fachaufsicht über die die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte aus, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des § 36 Absatz Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind. Wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an die Behörde, die diesen erlassen hat. Diese wird über Ihren Einspruch entscheiden.
Bei Fragen oder Problemen darüber hinaus gibt die Fachaufsicht gerne Auskunft.
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sind, soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, verpflichtet eine Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zu erwerben und regelmäßige Weiterbildungen zu absolvieren.
Zur Durchführung dieses Unterrichts sind ausschließlich Ausbildungsstätten berechtigt, die über eine Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Stelle verfügen. Für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein obliegt die Anerkennung von Ausbildungsstätten dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. Zusätzlich obliegt dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr die Überwachung der Ausbildungsstätten, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der fachliche und pädagogische Qualität der Schulungsmaßnahmen sicherzustellen.
Sofern Sie sich als Ausbildungsstätte nach dem BKrFQG anerkennen lassen wollen oder Probleme mit Ihrer Ausbildungsstätte haben, sind Ihre Ansprechpartner Frau Naase und Herr Burmeister.
Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner für Fragen des Straßenrechts
Insbesondere für Widmungen, Umstufungen und Einziehung von überörtlichen Straßen, Festsetzung von Ortsdurchfahrten gemäß StrWG und FStrG, Anbau und Sondernutzung
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