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Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein: Thema: Ministerien & Behörden
Informationen zu unbemannten Luftfahrtgeräten
Informationen zu unbemannten Luftfahrtgeräten
Unbemannte Luftfahrtsysteme („Drohnen"), Modellflug, Auflassen von Luftballonen, etc.
Letzte Aktualisierung: 22.09.2022
unbemannte Fluggeräte
Beamer/ Scheinwerfer/ optische Lichtsignalgeräte, insbesondere Lasergeräte
Der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören, ist nach § 19 Absatz 1 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und nach § 20 LuftVO Absatz 1 Nr. 5 LuftVO verboten.
Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, bedarf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der LuftVO einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde S-H.
In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind nach §19 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen verboten.
Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Ein Antrag sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor dem ersten geplanten Aufstieg beantragt werden. Bei Einbindungen weiterer Behörden ist es erforderlich, das Anträge in Bereichen des Naturschutzes mindestens vier Wochen vor dem ersten geplanten Aufstieg bei der Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein beantragt werden.
Drohnen: Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) und Flugmodelle
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte", umgangssprachlich „Drohnen", fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammen.
Gemäß § 1 Abs. 2 LuftVO gelten alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unter anderem gewerblich oder in der Forschung), als unbemannte Luftfahrtsysteme. Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle.
Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitestgehend gleich behandelt.
Zuständigkeit in Schleswig-Holstein
Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und Anfragen zum Thema unbemannte Fluggeräte werden von der:
Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
Königsweg 59
24114 Kiel
Für Rückfragen steht Ihnen die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein gerne zur Verfügung.
Fesselballon
Ein Fesselballon ist ein mit Traggas oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist, unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle. Fesselballone werden in Deutschland luftrechtlich als eigene Luftfahrzeugklasse angesehen.
Antrag und Genehmigung
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge gehalten werden einer Erlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Als Feuerwerk bezeichnet man eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper koordiniert gezündet werden.
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen, bedarf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 der LuftVO einer Erlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde.
In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind gemäß § 19 Abs.1 Nr. 2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, und der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, verboten.
Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Ein Freiballon/Wetterballon ist ein freifliegender Ballon. Er muss als Gasballon mit einem Traggas, das leichter als Luft ist, gefüllt werden oder als Heißluftballon ausgeführt sein. Freiballone/Wetterballone werden in Deutschland luftrechtlich als eigene Luftfahrzeugklasse angesehen.
Ein unbemannter Freiballon ist nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 SERA.3140 so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich zu halten sind.
Ein unbemannter Freiballon, bei dem es sich nicht um einen leichten Ballon zur ausschließlichen Nutzung für meteorologische Zwecke in einer von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Weise handelt, darf über dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit Genehmigung dieses betreffenden Staates betrieben werden. Er ist im Einklang mit den Bedingungen zu betreiben, die vom Eintragungsstaat und von den Staaten, die voraussichtlich überflogen werden, festgelegt wurden. Ein unbemannter Freiballon darf nur dann betrieben werden, wenn beim Auftreffen des Ballons oder eines Teils davon, einschließlich der Nutzlast, auf die Erdoberfläche Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.
Ein schwerer unbemannter Freiballon darf nur nach vorheriger Koordinierung mit der/den Flugsicherungsorganisation(en) über der hohen See betrieben werden.
Der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 der LuftVO einer Erlaubnis von der Luftfahrtbehörde S-H.
Jeder Betrieb eines unbemannten Freiballons darf gem. Anlage 2, Ziffer 2.1. der DVO (EU) Nr. 923/2012 nur mit der Genehmigung des Staates betrieben werden, in dem der Aufstieg erfolgt.
Eine Himmelslaterne / Sky-Laterne ist ein Papierlaterne in Leichtbauweise, die in die Luft aufsteigen kann und bei dem der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle erzeugt wird.
§ 1 der Landesverordnung für den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen vom 04.08.2009 (Heißluftballonverordnung (HlbVO), (LVO v. 04.10.2018, GVOBl. S. 658) verbietet das Aufsteigen lassen von „unbemannten Heißluftballonen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Himmelslaternen)“.
Ausnahmen vom Verbot sieht die HlbVO nicht vor. Verstöße gegen das Verbot können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 2 Abs. 2 HlbVO).
Kinderluftballon
Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen, müssen nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 LuftVO vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen.
Das Steigenlassen von Kinderballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist nach §19 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) verboten.
Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Ein Antrag sollte mindestens zwei Wochen vorher bei der Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein beantragt werden.
Eine Modellrakete ist ein Flugmodell, das mit Hilfe eines Raketenantriebes angetrieben wird. Modellraketenbau ist ein fest definierter Begriff für den sicheren, nichtprofessionellen Betrieb von Raketen im Hobbybereich, die nach bestimmten Kriterien hergestellt sind und mit industriell gefertigten und geprüften Motoren betrieben werden. Die Kriterien sind in einem Sicherheitskodex festgehalten.
Die Nutzung des Luftraums durch solche ungesteuerten Flugkörper mit Eigenantrieb bedarf nach § 20 Abs.1 Nr.4 Luftverkehrsordnung (LuftVO) einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.
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