Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte", umgangssprachlich „Drohnen", fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammen.
Gemäß § 1 Abs. 2 LuftVO gelten alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unter anderem gewerblich oder in der Forschung), als unbemannte Luftfahrtsysteme. Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle.
Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitestgehend gleich behandelt.
Zuständigkeit in Schleswig-Holstein
Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und Anfragen zum Thema unbemannte Fluggeräte werden von der:
Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
Königsweg 59
24114 Kiel
Ansprechpartner:
Edwin Eweleit
Tel.: 0431 / 383 – 24 08
Mail:
Luftfahrtbehoerde-uas@lbv-sh.landsh.de
bearbeitet.
Für Rückfragen steht Ihnen die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein gerne zur Verfügung.