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Landesarchiv
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Entnazifierungsakten

Letzte Aktualisierung: 01.04.2022

Die Entnazifizierung gehörte nach dem Zweiten Weltkrieg zu den Kernelementen des Potsdamer Abkommens. Die Alliierten wollten in Deutschland eine tief greifende politische Säuberung durchführen. Schon gleich nach Kriegsende begannen die Verfahren in der britischen Zone, zu der auch Schleswig-Holstein gehörte. Zunächst ging es "nur" – vor allem im öffentlichen Dienst – um Entlassung oder Weiterbeschäftigung.

Die zu Beginn des Jahres 1946 eingerichteten deutschen Entnazifizierungsausschüsse waren einstweilen nur beratend tätig und gaben Empfehlungen. Die Entscheidung über Entlassung oder Weiterbeschäftigung aber traf die britische Militärregierung. Die deutschen Entnazifizierungsausschüsse wurden auf Kreisebene gebildet, auf dem Instanzenweg gab es später Ausschüsse auf der Bezirks- und Landesebene.

Erst ab Herbst 1946 galt auch in der britischen Zone die ursprünglich amerikanische Einteilung in fünf Kategorien: I. Hauptschuldige, II. Belastete, III. Minderbelastete, IV. Mitläufer und V. Entlastete. Im Oktober 1947 übertrug die Militärregierung den deutschen Ausschüssen die alleinige Verantwortung für die Entnazifizierung, allerdings nur für die Kategorien III bis V. Die Zuständigkeit für die Kategorien I und II verblieb bei den Briten. Seit 1948 gab es in Schleswig-Holstein – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit einer geringeren Neueinstufung nach einem Jahr. 1951 wurde dann die Entnazifizierung in Schleswig-Holstein per Landesgesetz beendet.

Die Entnazifizierungspraxis, über einen Fragenkatalog die individuelle Schuld bzw. Unschuld festzustellen, ist stark umstritten gewesen. In dem letztendlich gescheiterten Massenverfahren wurden bis 1951 in Schleswig-Holstein ungefähr 400.000 Menschen entnazifiziert. Davon wurden lediglich ca. 2000 in die Kategorie III eingestuft, zum Teil verbunden mit Sanktionen wie etwa Geldstrafe, Herabstufungen, Pensionskürzungen oder Entlassung. Der Rest kam in die Kategorie IV (etwa 65.000), in die Kategorie V (etwa 200.000) oder wurde als vom Gesetz nicht betroffen eingestuft (etwa 130.000). In die Kategorien I und II ist in Schleswig-Holstein wohl vermutlich niemand eingestuft worden. Sogar der ehemalige schleswig-holsteinische Gauleiter Hinrich Lohse ging aus dem Entnazifizierungsverfahren über die Kategorie III schließlich als Entlasteter hervor.

Die Entnazifizierungsakten wurden mit Abschluss der Entnazifizierung seit 1951 Jahrzehnte lang unter Verschluss gehalten und sind erst mit der Verabschiedung des Landesarchivgesetzes 1992 Archivgut geworden. Seitdem sind sie – nach Ablauf der Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut – frei zugänglich. Unabhängig von ihrem Entstehungszweck ist schon jetzt absehbar, dass die Entnazifizierungsakten in nicht allzu ferner Zukunft vor allem auch für die Familienforschung eine äußerst wichtige und viel frequentierte Quelle darstellen werden, da hier – zumindest – alle "Haushaltsvorstände" mit relativ vielen persönlichen Daten fast flächendeckend für das gesamte Bundesland Schleswig-Holstein erfasst worden sind.

Die im Landesarchiv verwahrten Entnazifizierungsakten sind nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten geordnet. Eine Ausnahme bilden die Lübecker Entnazifizierungsakten, die sich im dortigen Stadtarchiv befinden. In der Regel hat die Entnazifizierung am Wohnort der Betroffenen stattgefunden. Für eine gezielte und auch Erfolg versprechende Suche nach einer Entnazifizierungsakte ist es somit notwendig zu wissen, in welchem schleswig-holsteinischen Ort die Betroffenen im fraglichen Zeitraum von 1945 bis ungefähr 1951 gewohnt haben.

Sven Schoen

Archiv der Hansestadt Lübeck

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