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Elterngeld - Finanzamtsbescheinigungen

Elterngeld - Finanzamtsbescheinigungen

Das erhaltene Elterngeld wird ausschließlich elektronisch an die Finanzämter gemeldet.

Letzte Aktualisierung: 23.11.2022

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG). Wenn das von Ihnen bezogene Elterngeld zusammen mit anderen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die Sie oder Ihr nicht dauernd getrenntlebende/r Ehepartner/in im selben Jahr erhalten haben, 410,- € übersteigt, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Der Bezug des Elterngeldes ist daher Teil Ihrer Steuererklärung, wird jedoch dem Finanzamt elektronisch vom LAsD übermittelt. Es muss kein Eintrag in der Steuererklärung erfolgen. Papier-Bescheinigungen über die Höhe des Elterngeldes zur Vorlage beim Finanzamt werden grundsätzlich nicht mehr verschickt.

Die Höhe und den Zeitraum der Zahlung Ihres Elterngeldes können Sie jeweils der Anlage zu Ihrem Bescheid entnehmen. Dort sind die Ihnen im letzten Kalenderjahr zugeflossenen Beträge mit Zahlungsdatum aufgelistet.

Elterngeldbeträge, die Sie im vorigen Kalenderjahr zu viel erhalten haben und die Sie zu diesem Bescheid-Aktenzeichen im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlt haben, sind abzuziehen. Zahlungen, auf die Sie einen Anspruch haben, die jedoch aus Erstattungsgründen vom Landesamt für soziale Dienste direkt an Dritte, z.B. Jobcenter, geleistet wurden oder aufgrund von Überzahlungen aus Elterngeldleistungen für Vorkinder verrechnet wurden, müssen diesen Beträgen hinzugerechnet werden.

Falls Sie trotzdem eine Ausfertigung der Finanzamtsbescheinigung für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr benötigen, teilen Sie uns dieses bitte mit, gerne senden wir Ihnen dann eine Ausfertigung zu.

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