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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Informationen nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

Das breitgefächerte staatliche System sozialer Sicherung hilft behinderten Menschen, Schwierigkeiten zu überwinden oder zumindest zu mildern. Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) sowie die verschiedensten Vorschriften bieten eine Reihe von Rechten und Hilfen. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Rechte und Hilfen für behinderte Menschen sowie die Feststellung der Behinderteneigenschaft.

Letzte Aktualisierung: 20.10.2022

Das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAsD S-H) ist im Rahmen des Schwerbehindertenrechts u.a. zuständig für

  • die Durchführung des Feststellungsverfahrens (Feststellung des Grades der Behinderung - GdB -, Feststellung der gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen - Merkzeichen - )
  • die Ausstellung von Ausweisen
  • die Ausstellung von Beiblättern für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und
  • die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Feststellung des GdB

Behinderte Menschen,

  • deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist und
  • die rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich gewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer, Auszubildender oder anderer zur beruflichen Bildung Eingestellter ausüben

können beim LAsD S-H einen Antrag stellen. Antragsvordrucke liegen dort aus bzw. können dort angefordert werden oder sind im Internet unter www.schleswig-holstein.de/LASD/ zu erhalten.

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem GdB von wenigstens 50.

Feststellung von Merkzeichen

G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Das Merkzeichen G steht Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und dadurch Wegstrecken nur mit Schwierigkeiten bewältigen können. Die Bewegungsfähigkeit kann durch ein eingeschränktes Gehvermögen (auch durch innere Leiden), infolge von Anfällen oder eine gestörte Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt sein.

B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Das Merkzeichen B steht Menschen zu, die wegen ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel regelmäßig nur mit fremder Hilfe benutzen können.

aG - außergewöhnliche Gehbehinderung

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn Menschen sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können. Zu den außergewöhnlich Gehbehinderten zählen z.B. querschnittsgelähmte oder beidseitig beinamputierte Menschen sowie Menschen, deren Gehfähigkeit ebenso stark eingeschränkt ist.

H - Hilflosigkeit

Hilflos ist ein Mensch, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Mit dem Merkzeichen RF können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Das Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muss der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, dass auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, dass sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.

Bl - Blindheit

Menschen sind blind („Bl“), wenn ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Menschen, die auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben oder bei denen so schwerwiegende andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Gl - Gehörlosigkeit

Gehörlos ist ein Mensch, bei dem Taubheit beiderseits oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, verbunden mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegt. In der Regel zählen hierzu hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist.

Tbl - Taubblindheit

Der schwerbehinderte Mensch ist taubblind, wenn er wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens wenigstens einen GdB von 100 hat.

1. Kl - Notwendigkeit für die Benutzung der 1. Klasse

Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit dem Fahrausweis der 2. Klasse erfüllen ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 70 v.H., wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Bahnfahrten ständig die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert.

Ausstellung von Ausweisen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag des behinderten Menschen ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (GdB wenigstens 50), über den GdB sowie über Merkzeichen ausgestellt. Dieser Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können (Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Merkzeichen G und/oder Gl, aG, H, Bl), werden im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert.

Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Dieses Beiblatt kann gegen Entrichtung von 91 Euro (Nutzungsdauer: ein Jahr) oder 46 Euro (Nutzungsdauer: ein halbes Jahr) erworben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (wenn die Merkzeichen H oder Bl vorliegen oder z.B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden) kann es auch kostenlos gewährt werden. Der Umfang der unentgeltlichen Beförderung ist den Ausführungen auf der letzten Seite zu entnehmen.

Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen (Merkzeichen „B“) kann frei fahren, und zwar sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei der Kraftfahrzeugsteuer. Es kann eine Steuerermäßigung (bei festgestellten Merkzeichen G oder Gl) in Anspruch genommen werden, sofern nicht vom Recht der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr Gebrauch gemacht wird. Bei Vorliegen der Merkzeichen aG, H und/oder Bl kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Der Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung/-befreiung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.zoll.de.

Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von den zuständigen Rehabilitationsträgern (Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe) und dem Integrationsamt die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Die Leistungsträger tragen dazu bei, behindertengerechte Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten und gewähren vielfältige finanzielle Hilfen zur Beschäftigung behinderter Menschen an diese selbst oder ihre Arbeitgeber. Für den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sind die Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte und das Integrationsamt zuständig. Das Integrationsamt berät und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen und führt Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Arbeitnehmer, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte durch.

Sonstiges

Die getroffenen Feststellungen über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen von Merkzeichen sind im Übrigen Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Nachteilsausgleichen. Nähere Auskünfte sind insoweit bei den jeweils dort genannten Stellen einzuholen.

Wichtig ist, dass sich der Beginn der Nachteilsausgleiche nach den jeweils geltenden besonderen Vorschriften richtet. Deshalb wird empfohlen (z. B. beim Landesblindengeld), zeitgleich mit dem Feststellungsantrag beim LAsD S-H auch bei der zuständigen anderen Stelle einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Das gilt unter Anderem für:

  • das Landesblindengeld beim Antrag auf Merkzeichen Bl,
  • die Rundfunkgebührenermäßigung beim Antrag auf Merkzeichen RF und
  • den Mehrbedarf für Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII beim Antrag auf Merkzeichen G.

Weitere Informationen können

bei den Mitarbeitenden im LAsD S-H,

  • bei den für Ihren Wohnort zuständigen Servicestellen der Rehabilitationsträger (Diese Servicestellen bieten zu Fragen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft umfassende Beratung und Unterstützung an. Sie informieren u. a. über allgemeine Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe und helfen bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfes),
    auf der Homepage des LAsD S-H www.schleswig-holstein.de/LASD/
  • bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) auf der Internetseite
    www.teilhabeberatung.de
  • bei den zuständigen anderen Stellen, die für die Gewährung der Nachteilsausgleiche zuständig sind

eingeholt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neben weiteren Publikationen u.a. den „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben, der umfangreiche Informationen zur Teilhabe behinderter Menschen enthält. Dieser Ratgeber sowie die weiteren Publikationen zu diesem Thema können über die folgenden Kontakte bezogen werden:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Referat Information, Publikation, Redaktion
53107 Bonn

oder im Internet unter www.bmas.de.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat ein Handbuch unter der Bezeichnung „ABC Behinderung & Beruf“ herausgegeben.Inhalt dieses Buches:

Fachlexikon, Leistungen für behinderte Menschen im Beruf, Rechtsgrundlagen (Sozialgesetzbuch IX und Verordnungen), Anschriften der Integrationsämter.

Zu beziehen unter:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
- Integrationsamt -
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

oder im Internet unter www.integrationsaemter.de.

Wer örtlich zuständig ist

Fragen zum Antrag oder Ausweis beantworten die örtlich zuständigen Stellen:

Zuständigkeit
Ihr WohnortZuständige Stelle
Kreis Plön, Städte Kiel und Neumünster

Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster

Telefon 04321 913-5
Fax 04321 13338

Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Pinneberg und Steinburg

Landesamt für soziale Dienste
Dienstsitz Heide
Neue Anlage 9
25746 Heide

Telefon 0481 696-0
Fax 0481 696-197

Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn, Stadt Lübeck

Landesamt für soziale Dienste
Dienstsitz Lübeck
Große Burgstr. 4
23552 Lübeck

Telefon 0451 1406-0
Fax 0451 1406-499

Kreise Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg, Stadt Flensburg

Landesamt für soziale Dienste
Dienstsitz Schleswig
Seminarweg 6
24837 Schleswig

Telefon 04621 806-0
Fax 04621 29583

Wo Sie Nachteilsausgleiche geltend machen können

Nachteilsausgleiche
NachteilsausgleicheNähere Auskünfte erteilt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Hilfe bei der Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, besonderer Kündigungsschutz, besondere Hilfen im Arbeitsleben - u.a. Finanzierungshilfen für behindertengerechte Kfz -, Zusatzurlaub, Freistellung von Mehrarbeit, bevorzugte Zulassung als selbständig Tätiger)Arbeitgeber, örtlich zuständige Fürsorgestelle, Integrationsamt, Agentur für Arbeit
bei der Ausbildungsförderung (erhöhte Einkommensgrenzen und Förderdauer bei BAföG, Prüfungserleichterungen)Studentenwerk
Nachteilsausgleiche in der Kranken- und Rentenversicherung (Aufnahmebedingungen, Altersgrenzen)gesetzliche Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Versicherungsamt der Kommune
bei der Lohn- und EinkommenssteuerFinanzamt
bei der Kfz-SteuerHauptzollamt
bei der Wohnungsbauförderung und beim Wohngeld (erhöhte Einkommensgrenzen, Freibeträge)UnternehmerStadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung
bei Rundfunk und Fernsehen (Merkzeichen RF)ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
bei Telefon (Merkzeichen RF)Telekom und andere Telefonanbieter Zuständige
bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG (BahnCard für Senioren vor Erreichen der sonst geltenden Altersgrenzen, gebührenfreie Platzreservierung und unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühlen/ Merkzeichen aG, Bl)Fahrkartenausgabestellen der Deutschen Bahn AG
im Straßenverkehr (Parkerleichterung / Merkzeichen aG oder Bl)Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung, Straßenverkehrs-/ Ordnungsbehörde
sonstige Nachteilsausgleiche, z.B.:- Eintrittspreisermäßigungen - Kurtaxenermäßigung- die Benutzung von Abteilen und Sitzen, die schwerbehinderten Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten sind- bevorzugte Bedienung bei Behörden- Beitragsermäßigung für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbändenzuständige Stelle beim Veranstalter (Kino- oder Theaterkasse, Kurverwaltung usw.) oder Unternehmer

Zugfahrten mit Schwerbehindertenausweis und Beiblatt

Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn können bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden. Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn sind: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE). Eine Kilometerbeschränkung außerhalb von Verkehrsverbünden besteht nicht. Diese Regelung gilt aber nicht für IC-, EC- und ICE-Züge, die grundsätzlich zum Fernreiseverkehrstarif der Deutschen Bahn zählen.

Wichtige Hinweise: nähere Informationen zum SH-Tarif und zu weiteren Tarifen der Bahn können über die NAH.SH GmbH unter der Telefonnummer 0431 66019-449 oder aus dem Internet unter www.nah.sh bezogen werden.

Sollte für freifahrtberechtigte Personen Unklarheit über den jeweiligen Zugtyp bestehen, wird empfohlen, sich vor Fahrtantritt jeweils bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn AG zu informieren.

Ihr
Landesamt für soziale Dienste
Schleswig-Holstein

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