1. Wie beantrage ich die Feststellung einer Behinderung?
Der Antrag ist bem zuständigen Dienstsitz des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) mit dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu stellen. Antragsformulare können Sie hier herunterladen oder bei uns anfordern oder abholen. Der Antrag kann von Ihnen auch formlos gestellt werden. Sie erhalten dann das Antragsformblatt umgehend zugesandt.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag aktuelle ärztliche Unterlagen mit genauer Beschreibung der Befunde bzw. der Funktionsstörungen beifügen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich Diagnosen enthalten, reichen dabei nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht erfolgen.
Ansonsten fordern wir selbst die medizinischen Unterlagen direkt an. Sollten diese zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Deshalb werden Sie eventuell schriftlich zur Untersuchung eingeladen.
2. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Die derzeitige durchschnittliche Erledigungszeit liegt bei 6 Monaten. Die Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall wesentlich davon ab, wie vollständig Ihre Angaben im Antrag sind und wie schnell die Ärzte, Krankenhäuser usw. antworten. Sobald die ärztlichen Befundberichte eingegangen sind, werten wir sie unter Beteiligung eines Gutachters aus; erst danach können wir einen Bescheid erteilen. Bei Eilbedürftigkeit (z.B. wegen drohender Kündigung) bemühen wir uns um eine bevorzugte Erledigung, doch wird die Bearbeitungszeit nicht nur von uns bestimmt.
3. Was ist eine "Behinderung" nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)?
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ein Mensch ist schwerbehindert, wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
4. Wie wird das Ausmaß der Behinderung bemessen?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze“) – früher Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit beurteilt. Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben.
5. Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt?
Wir stellen auf Antrag
- die Funktionsbeeinträchtigungen (Behinderung),
- den Grad der Behinderung (GdB)
- und die gesundheitlichen Merkmale
fest.
Wir erteilen hierüber einen Feststellungsbescheid.
Wenn bereits eine andere Verwaltung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt hat, entscheiden wir nicht erneut. Dies gilt nicht, wenn Sie weitere Funktionsbeeinträchtigungen oder ein besonderes rechtliches Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend machen oder die Feststellung gesundheitlicher Merkmale beantragen.
Beträgt der festgestellte GdB mindestens 50, stellen wir Ihnen einen Ausweis (über den GdB und die gesundheitliche Merkmale) aus.
6. Ich habe mehrere Funktionsstörungen. Wie wird mein GdB festgestellt?
Wir stellen lediglich den GdB für eine (Gesamt-) Behinderung fest. GdB-Werte für einzelne Funktionsstörungen dürfen nicht einfach addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.
Es kommt darauf an, inwieweit sich die einzelnen Funktionsstörungen gegenseitig beeinflussen. Dabei sind Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in den verbindlichen Richtlinien1 feste GdB-Werte angegeben sind.
1 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze“) – früher "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
7. Meine Behinderung hat sich verschlimmert bzw. es ist ein neue Funktionsstörung hinzugekommen. Was muss ich tun?
In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Der Ablauf entspricht der Beschreibung zu "1. Wie beantrage ich die Feststellung einer Behinderung?".
8. Welche Vorteile bringt mir der Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale (zum Beispiel: gegenüber Arbeitgeber, Integrationsamt, Finanzamt, Agentur für Arbeit).
Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Anspruch nehmen: u.a.
- Recht auf bevorzugte Einstellung,
- Kündigungsschutz,
- berufliche Förderung,
- Zusatzurlaub,
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
- Nachteilsausgleiche.
9. Mein Schwerbehindertenausweis ist abgelaufen. Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Reichen Sie fünf bis sechs Wochen bevor Ihr Schwerbehindertenausweis abläuft ein neues Passbild ein und bitten Sie um Neuausstellung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen neuen Schwerbehindertenausweis im Bankkartenformat innerhalb von etwa fünf Wochen mit der Post zugeschickt. Senden Sie bitte den alten abgelaufenen Ausweis an uns zurück, sobald Sie den neuen Ausweis in Händen haben.
10. Was muss ich tun, wenn mein Beiblatt mit Wertmarke bald abläuft?
Möchten Sie das Beiblatt nicht weiter nutzen, brauchen Sie nichts tun. Wenn Sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr weiter nutzen möchten, muss ein neues Beiblatt ausgestellt werden. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Zirka 6 Wochen vor Ablauf des Beiblattes erhalten Sie automatisch ein Informationsschreiben, aus dem alles Weitere hervorgeht.
11. Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Behindertenparkplätze nutzen?
Voraussetzung ist, dass bei Ihnen das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) festgestellt ist.
Ihre Straßenverkehrsbehörde stellt Ihnen dann auf Antrag unter Vorlage Ihres Ausweises einen besonderen Parkausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol aus. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Menüpunkt "Parken".
12. Mit welchem Ausweis kann ich die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr nutzen?
Der Schwerbehindertenausweis, der eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ermöglicht, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
Seit 1. Juli 2014 erhalten schwerbehinderte Menschen in Schleswig-Holstein den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte im Bankkartenformat:
Wenn Sie einen solchen Ausweis besitzen und dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten Sie auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Allgemeinen ein Eigenanteil von jährlich 104 € oder 53 € für ein halbes Jahr zu leisten.
Ausnahmen von der Zahlungspflicht bestehen
- für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen
- für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen
- sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.
Wenn Sie zu diesen Personenkreisen gehören, erhalten Sie die Wertmarke unentgeltlich.
13. Ich möchte mit der Bahn verreisen. Mit welcher Bahn darf ich wie weit vergünstigt fahren?
Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn können bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grünorangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden. Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn sind: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE). Eine Kilometerbeschränkung außerhalb von Verkehrsverbünden besteht nicht. Diese Regelung gilt aber nicht für IC-, EC- und ICE-Züge, die grundsätzlich zum Fernreiseverkehrstarif der Deutschen Bahn zählen.
Wichtige Hinweise
Nähere Informationen zum SH-Tarif und zu weiteren Tarifen der Bahn können über die kostenpflichtige Hotline der LVS Schleswig-Holstein - Landesweite Verkehrsservicegesellschaft mbH - 01805 710707 oder aus dem Internet unter www.nah-sh.de bezogen werden. Sollte für freifahrtberechtigte Personen Unklarheit über den jeweiligen Zugtyp bestehen, wird empfohlen, sich vor Fahrtantritt jeweils bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn AG zu informieren.
14. Wer erhält eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung?
Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 % in Anspruch genommen werden, sofern Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind, der nachweist, dass Sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind.
Sie können dann wählen, ob Sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beanspruchen möchten.
Wenn Sie nachweislich zu den hilflosen oder blinden Menschen gehören (Merkzeichen H, Bl), werden Sie von der Kraftfahrzeugsteuer komplett befreit und können daneben auch die unentgeltliche Beförderung ohne jede Zuzahlung beanspruchen. Außergewöhnlich Gehbehinderte – Merkzeichen aG – werden ebenfalls völlig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, bei ihrer unentgeltlichen Beförderung ist das Beiblatt mit Wertmarke jedoch in der Regel kostenpflichtig.
15. Darf mein steuerbegünstigter Pkw auch durch andere als im Fahrzeugschein angegebene Personen genutzt werden?
Grundsätzlich ist die Kfz-Steuerbefreiung oder –ermäßigung mit einer Benutzerbeschränkung verbunden. Das steuerbefreite Auto bzw. das Auto, für das eine Steuerermäßigung gewährt wird, darf nur dann von einer anderen Person gefahren werden, wenn diese Person Sie fährt oder für Ihre Haushaltsführung (z.B. Einkauf) unterwegs ist.
16. Ich möchte von der Kfz-Steuerermäßigung auf das Beiblatt für den öffentlichen Personenverkehr wechseln. Was muss ich tun?
Hierfür erhalten Sie von uns einen Vordruck, den Sie vom Hauptzollamt* ausfüllen lassen. Anschließend leiten Sie uns diesen zusammen mit dem Beiblatt ohne Wertmarke ("Kfz-Beiblatt") wieder zu. Daraufhin erhalten Sie einen Überweisungsträger für die Zahlung der Eigenbeteiligung. Sobald der Betrag bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zu.
* Die für Sie nächstgelegene Kontaktstelle finden auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.zoll.de.
17. Kann ich meine Schwerbehinderteneigenschaft rückgängig machen bzw. auf sämtliche Rechte verzichten?
Sie können auf die Feststellung Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft durch entsprechende Erklärung verzichten. Durch diesen Verzicht auf eine behördliche Feststellung und auf andere Nachweisurkunden (z.B. Schwerbehindertenausweis) geht Ihre Behinderteneigenschaft jedoch dem Grunde nach nicht verloren. Daher können Sie einen Verzicht auch später jederzeit wieder zurücknehmen.
Haben Sie einen steuerlichen Nachteilsausgleich in Anspruch genommen, sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über den Verzicht auf die Feststellung umgehend zu informieren.
18. Was ist eine "Gleichstellung"?
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, aber weniger als 50, können bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Da dieser Personenkreis den kompletten rechtlichen Schutz schwerbehinderter Menschen ab einem GdB von 50 nicht hat, dient die Gleichstellung vor allem dazu , einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder einen bestehenden Arbeitsplatz zu behalten. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass die anerkannte Behinderung Grund für die bestehenden Schwierigkeiten ist.
Gleichgestellte haben im übrigen alle Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und die Nachteilsausgleiche.
19. Wie viel Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Menschen zu?
Schwerbehinderten Menschen steht eine Arbeitswoche bezahlter Zusatzurlaub zu. Dieser richtet sich nach der regelmäßigen Anzahl der Wochenarbeitstage. Wenn sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, ist der Zusatzurlaub entsprechend geringer.
20. Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen?
Sie sind nur dann verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung zu unterrichten, wenn dieser ausdrücklich, z.B. im Einstellungsfragebogen, danach fragt. Sie brauchen auch dann nur die Schwerbehinderteneigenschaft als solche, nicht aber die Art der Behinderung mitzuteilen.
Ist jedoch die Art der Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung (z. B. Epilepsie bei einem Berufskraftfahrer), sind Sie auch ohne ausdrückliches Befragen auskunftspflichtig.
21. Erfolgt die Übertragung meiner Daten und meines Passbildes verschlüsselt?
Ja, die Übertragung Ihrer Daten erfolgt verschlüsselt. In Ihrem Browser wird das aber möglicherweise aus technischen Gründen nicht angezeigt.
Technischer Hintergrund: In unserer Webseite ist ein so genannter Inlineframe ("iframe") mit der Webseite unseres Ausweisdienstleisters eingebettet. Dieser Inlineframe überträgt Ihre Daten mit dem sicheren Hypertext-Übertragungsprotokoll "HTTPS". Alternativ können Sie hier Ihre Daten auch direkt an unseren Ausweisdienstleister übermitteln: https://schwbr.software-house.gmbh/. Die sichere Verbindung wird dann von Ihrem Browser angezeigt.
22. Beim Hochladen des Passbildes habe ich eine Fehlermeldung erhalten. Was kann ich tun?
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Browser Drittanbieter-Cookies akzeptiert. Sie können sich über eine Suchmaschine ober beim Hersteller des Browser informieren, wie man bei Ihrem Browser diese Einstellung vornimmt. Nach dem Hochladen des Passbildes können Sie die alten Einstellungen wieder herstellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dafür keinen technischen Support leisten können.
Sollte das Hochladen des Passbildes weiterhin nicht funktionieren, senden Sie bitte ein Passbild als Foto ein; notieren Sie auf der Rückseite Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und das Geschäftszeichen.
23. Was muss ich tun, wenn ich meinen Ausweis/mein Beiblatt verloren habe?
Bitte teilen Sie den Verlust schriftlich mit und bitten um Neuausstellung.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis benötigen, reichen Sie bitte auch ein Passbild ein.
Sie bekommen dann einen neuen Schwerbehindertenausweis bzw. ein neues Beiblatt mit der Post zugeschickt.