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Landesamt für
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: Thema: Ministerien & Behörden

Kinder und Eltern


Häufig gestellte Fragen

Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Elterngeld

1. Habe ich Anspruch auf Elterngeld?

Voraussetzung ist, dass die Eltern grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Für Angehörige anderer Staaten richtet sich der Anspruch auf Elterngeld im Wesentlichen nach dem Herkunftsland oder dem bestehenden Aufenthaltstitel.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.
Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich beispielsweise in den ersten 12 beziehungsweise 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden in der Woche ist in der Bezugszeit des Elterngeldes möglich.

Seit 2015 besteht neben dem Basiselterngeld auch die Variante ElterngeldPlus. Es kann damit der Auszahlungszeitraum für jeden Basiselterngeldmonat verdoppelt werden, wobei sich die Auszahlungshöhe entsprechend halbiert. In diesem Fall kann bis maximal zum 32. Lebensmonat Elterngeld bezogen werden.

Zusätzliche ElterngeldPlus-Monate sind auch durch die Partnerschaftsbonus Monate möglich. Hier müssen beide Elternteile in zwei bis vier aufeinander folgenden Lebensmonaten ihres Kindes mit einem Zeitrahmen von 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.

Bei mindestens sechs Wochen zu früh geborenen Kindern können ab dem 01.09.2021 bis zu vier zusätzliche Basiselterngeldmonate (oder bis zu acht ElterngeldPlus-Monate) beantragt werden. Hier sind bei beiden Eltern, aber auch bei Alleinerziehenden insgesamt bis zu 18 Basiselterngeldmonate möglich.

2. Wie hoch ist mein Elterngeld?

Basiselterngeld ist eine familienpolitische Leistung und orientiert sich am vorherigen Nettoeinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 65% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro, in der Form von ElterngeldPlus halbieren sich diese Beträge.

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate auf bis zu 100% angehoben. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein 0,1% (bei einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen von 400 Euro steigt die Ersatzrate beispielsweise auf 97%, das Elterngeld beträgt in diesem Fall 388 Euro).
Bei Teilzeittätigkeit von maximal 32 Wochenstunden erhält die berechtigte Person Elterngeld in Höhe der Ersatzrate für den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen den Nettoeinkommen vor und nach der Geburt des Kindes. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.770 Euro berücksichtigt.

Familien mit mehreren Kindern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Basiselterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.

Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende und Geringverdiener.

Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags grundsätzlich nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Ausnahmen gelten beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB I, SGB XII) und nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag). Sofern in dem für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, kommt es hier zu einer vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf die jeweilige Sozialleistung.

3. Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Basiselterngeld kann grundsätzlich höchstens für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei Frühgeburten gibt es bis zu 4 zusätzliche Bezugsmonate Basiselterngeld. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Basiselterngeld beantragen, zusätzliche zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate). Der gemeinsame Anspruch von 14 Lebensmonaten Basiselterngeld kann auch anders aufgeteilt werden, beispielsweise beide 7 Monate. Das Elterngeld kann auch als ElterngeldPlus bezogen werden, ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Das Mutterschaftsgeld (gegebenenfalls einschließlich Arbeitgeberzuschuss) wird immer auf das Basiselterngeld für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht. Monate mit Mutterschaftsleistungen oder Dienstbezügen gelten als Basiselterngeldmonate.

Das Elterngeld kann auch als ElterngeldPlus beantragt werden und damit auf die doppelte Anzahl der Bezugsmonate verlängert werden. Eine Person kann maximal bis zum 32. Lebensmonat ElterngeldPlus beziehen. Dies gilt auch für Alleinerziehende.

4. Wo beantrage ich Elterngeld?

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein mit seinen vier Landesfamilienbüros in den Standorten Heide, Lübeck, Neumünster und Schleswig, deren Adressen Sie hier finden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und die Antragsvordrucke, die Sie auch hier herunterladen können. Eine rein digitale Beantragung von Elterngeld ist zurzeit noch nicht möglich.

5. Wann kann ich einen Antrag auf Elterngeld stellen?

Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes schriftlich gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

6. Für weitere Fragen:

Schauen Sie mal in unseren Chatbot „Fragen zum Elterngeld“.

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