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Elterngeld


Unsere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Elterngeld

Kind mit Papa und Opa am Strand.
Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien.

Das Elterngeld unterstützt alle Eltern, die sich flexibel und partnerschaftlich um ihr neugeborenes Kind kümmern wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Das gilt auch für getrenntlebende Elternteile. Es soll dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation sowie spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Eltern nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in den ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.

Elterngeld gibt es als Basiselterngeld und als ElterngeldPlus (mit maximal halber Leistungshöhe bei verdoppeltem Bezugszeitraum des Basiselterngeldes). Partnerschaftsbonusmonate sind eine andere Form von ElterngeldPlus; diese Formen sind teilweise untereinander kombinierbar und ermöglichen einen Elterngeldbezug bis maximal zur Vollendung des 32. Lebensmonats.

Anspruchsberechtigt sind Eltern, die für Geburten ab dem 01.04.2024 im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam maximal 200.000 Euro verdienten (gilt auch für Alleinerziehende). Bei Geburten bis zum 31.03.2024 lag die Einkommensgrenze bei Alleinerziehung bei 250.000 Euro, bei Elternpaaren bei 300.000 Euro.

Elterngeld muss von einem Elternteil in mindestens 2 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden.

Ab dem 15. Lebensmonat muss Elterngeld ununterbrochen bezogen werden, sonst endet der Anspruch. (Nur bei Frühgeburten kann der Beginn des ununterbrochenen Bezuges später erfolgen.)

Basiselterngeld

Der Grundanspruch beider Eltern besteht für 12 Monate Basiselterngeld. Diese können bis zum 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden.

Bei Geburten ab dem 01.04.2024 ist nur im 1. Lebensjahr des Kindes in einem Monat ein gemeinsamer Bezug von Basiselterngeld möglich. Eine gesetzliche Ausnahme hiervon besteht nur bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten im Sinne des BEEG, bei Kindern mit Behinderung, die ärztlich festgestellt wird, oder bei Geschwisterkindern unter 14 Jahren, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 20 festgestellt ist und die den „Geschwisterbonus“ auslösen.

Bei Geburten bis zum 31.03.2024 ist keine Einschränkung zum gemeinsamen Bezug von Basiselterngeld vorhanden. Die Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist unabhängig von dem Geburtstermin uneingeschränkt möglich.

Erfolgt eine Einkommensminderung aus Erwerbseinkommen für 2 Monate, besteht ein zusätzlicher Anspruch auf 2 Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Die beiden „Partnermonate“ können Sie auch erhalten, wenn Sie alleinerziehend sind.

Nur bei nach dem BEEG frühgeborenen Kindern (mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) besteht ein zusätzlicher Anspruch auf bis zu 4 Monate Basiselterngeld. (Hier kann insgesamt bis zum 18. Lebensmonat ein Bezug von Basiselterngeld möglich sein).

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus richtet sich besonders an die Eltern, die schon während des Elterngeldbezuges wieder in Teilzeit arbeiten wollen.

Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Eltern sich auch für zwei Monate ElterngeldPlus mit halber Leistungshöhe entscheiden – längstens bis zum 32. Lebensmonats des Kindes.

Ab dem 15. Lebensmonat können Eltern regelmäßig meist nur noch das ElterngeldPlus, auch in Form der so genannten Partnerschaftsbonus-Monate, erhalten. Ein ununterbrochener Bezug von Elterngeld muss erfolgen, sonst endet der Anspruch auf Elterngeld. Nur bei Frühgeburten kann sich dieser Beginn weiter verschieben.

Partnerschaftsbonus

Gemeinsam können Eltern für Geburten ab dem 1. September 2021 bei Teilzeitbeschäftigung 2 bis 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus-Monate) erhalten. In diesen Monaten müssen sie eine durchschnittliche Arbeitszeit von 24 bis 32 Wochenstunden erbringen. Das gilt entsprechend auch für Alleinerziehende.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes hängt von der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes ab und davon, ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Bei höheren Einkommen erhalten Eltern bis zu 65 Prozent, bei niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Netto-Voreinkommens. Ein geldwerter Vorteil oder Teilzeiteinkommen nach der Geburt, auch aus einem Mini-Job, kann sich auf die Höhe Ihres Elterngeldes auswirken. Teilen Sie Ihrer Eltern-geldstelle schnellstmöglich mit, wenn Sie während des Elterngeldbezugs arbeiten. Die Elterngeldstelle kann dann Ihr Elterngeld neu und individuell berechnen.
Das Basiselterngeld beträgt demnach zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat bei verdoppeltem Bezugszeitraum. Die Partnerschaftsbonus-Monate sind immer ElterngeldPlus-Monate.

Bei Familien mit weiteren kleinen Kindern kommt ein sogenannter Geschwisterbonus von mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld (37,50 Euro beim ElterngeldPlus) in Betracht. Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes weitere neugeborene Kind ein Zuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) gezahlt.

Regelung für Frühgeburten ab 01.09.2021

Für Geburten ab dem 1. September 2021 gilt auch: Kommt das Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, sind bis zu 4 weitere Basiselterngeld-Monate möglich, abhängig vom ursprünglich errechneten Geburtstermin. Auch in diesen Fällen können die zusätzlichen Basiselterngeldmonate in ElterngeldPlus Monate umgewandelt werden.

Anträge/Formulare

Logo "ElterngeldDigital"

Den Antragsvordruck finden Sie hier zum Herunterladen.
„Mit ElterngeldDigital können Sie Ihren Antrag online ausfüllen:
www.elterngeld-digital.de

Hinweise

Der Antrag kann aktuell noch nicht online an das Landesamt für soziale Dienste gesandt werden, sondern muss ausgedruckt und unterschrieben per Post oder Fax übermittelt werden. Weitere Einzelheiten erfahren Sie auch aus unserem Informationsblatt. Dieses finden Sie bei den Antragsvordrucken.
Bitte stellen Sie Anfragen im Zusammenhang mit dem Online-Antrag nicht an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein / Landesfamilienbüro, sondern direkt an den Support:
(Kontakt einschließlich Servicetelefon: https://elterngeld-digital.de/page.xhtml?view=/Elterngeld/kontakt.xhtml)

Weitere Informationsangebote

Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

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