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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Hebamme



Letzte Aktualisierung: 20.12.2022

In Schleswig-Holstein Hebammenwissenschaft studieren

Das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) ist für die Organisation der staatlichen Prüfungen im Bereich Hebammenwissenschaften; prüfungsrechtliche Widerspruchsbearbeitung; Anerkennung von Studiengängen/Leistungsnachweisen; Entscheidungen über berufsrechtliche Fragen der Ausbildung und die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung internationaler Qualifikationen zuständig.

Seit dem 01.01.2020 ist das neue Hebammengesetz in Kraft, wonach angehende Hebammen zukünftig in einem dualen Studium ausgebildet werden. Damit wird eine Verbindung des wissenschaftlichen Studiums mit der beruflichen Ausbildung geschaffen. In Schleswig-Holstein erfolgt das Studium an der Universität zu Lübeck. Weiter Informationen zu den Hebammenwissenschaften der Universität zu Lübeck finden Sie unter folgendem Link: Hebammenwissenschaften der Universität zu Lübeck.
Es gilt das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) sowie die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gemäß § 5 HebG führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Der Studiengang Hebammenwissenschaft ist ein dualer Bachelorstudiengang und besteht aus einem hochschulischen und berufspraktischen Studienteil. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen für den berufspraktischen Teil sind mit Trägern in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern geschlossen worden. Weitere Informationen zu den Kooperationspartnern der Universität zu Lübeck finden Sie unter folgendem Link: Kooperationspartner Hebammenwissenschaften der Universität zu Lübeck.

Während der Praxiseinsätze werden die Studierenden unter anderem von Praxisanleiter/inne/n angeleitet. Um die Qualifikation der Praxisanleiter/in gemäß § 10 Absatz 1 HebStPrV nachzuweisen, müssen folgende Unterlagen in geeigneter Weise erbracht werden:

  1. Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ (Urkunde in amtlich beglaubigter Kopie)
  2. Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in dem jeweiligen Einsatzbereich (z. B. Arbeitgeberbescheinigungen)
  3. Eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden (amtlich beglaubigte Kopie)
  4. Kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich (amtlich beglaubigte Kopie).

Die Nachweise zu Nr. 2 und 3 können entfallen, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2020 als Praxisanleiter/in tätig waren (Nachweis durch Arbeitgeberbescheinigungen) oder die Berechtigung zum Externat haben. (Sofern nicht in Schleswig-Holstein erworben, Externatsbescheinigung in amtlich beglaubigter Kopie, ansonsten genügt eine einfache Kopie).

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (Hebamme, Entbindungspfleger)

Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall Ihre gesundheitliche Eignung (max. 3 Monate alt) und die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes (Führungszeugnis max. 3 Monate alt) sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (B2) voraus.
Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung vor, müssen Sie einen Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung absolvieren oder eine Kenntnisprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem schleswig-holsteinischen Verwaltungskostengesetz und der Landesverordnung über Verwaltungskosten Gebühren erhoben werden müssen. Diese betragen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder auch der Ablehnung bis zu 225,00 €. Sofern Sie Sozialleistungen beziehen, weisen Sie diese bitte bei Antragstellung nach, damit ihnen die Gebühr erlassen werden kann. Nach Bescheiderteilung ist dies nicht mehr möglich.

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