Navigation und Service

Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Ärztin/ Arzt

Häufig gestellte Fragen

Informationen für Verfahren zur Erlangung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis bei Ausbildungen in Drittstaaten (nicht EU oder EWR-Staaten)

Sie haben ein Medizinstudium in einem Staat abgeschlossen, der nicht zur Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört und möchten in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten? Dann benötigen Sie eine gültige deutsche Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, wenn Sie in Schleswig-Holstein eine Approbation oder eine Berufserlaubnis beantragen möchten.
Bitte machen Sie sich damit eingehend vertraut, bevor Sie einen Antrag auf Approbation beziehungsweise Berufserlaubnis einreichen. Je besser vorbereitet Sie sind, desto schneller kann über Ihren Antrag entschieden werden. Bitte beachten Sie insbesondere die Hinweise zu erforderlichen Unterlagen, den Kosten und Dauer des Verfahrens.

Letzte Aktualisierung: 16.07.2024

Zuständige Behörde und Kontaktdaten

Zuständig für Anträge auf Erteilung einer Approbation für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Hebammen ist in Schleswig-Holstein das

Landesamt für soziale Dienste
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstraße 24
24534 Neumünster
E-Mail: Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de

Bitte beachten Sie: Wegen der großen Zahl an Anträgen und der vielfach erforderlichen externen Prüfungsschritte müssen Sie für Ihre persönliche Planung davon ausgehen, dass die Bearbeitung nicht schneller erfolgt, als die gesetzlichen Bearbeitungsfristen es vorschreiben.
Informationen finden Sie unter Dauer der Verfahren. Bitte sehen Sie daher innerhalb der Bearbeitungsfristen von Nachfragen zum Stand der Bearbeitung ab. Sollten zur Bearbeitung Ihres Antrags oder Auskunftsersuchens Nachfragen notwendig sein, wird Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin sich bei Ihnen melden.
Sofern Sie trotzdem während des Verfahrens Kontakt aufnehmen müssen, schreiben Sie uns bitte an die oben genannte Postadresse oder an die E-Mail-Adresse:
Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de

Für telefonische Rückfragen steht ihnen die einheitliche

Telefonhotline 04321 913-3000 in den Zeiten
Montag: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
Mittwoch: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

zur Verfügung. Wir bitten höflich darum, vor Nachfragen zu Einzelheiten des Verfahrensablaufs zu schauen, ob Sie in diesem Dokument bereits eine Antwort finden. Soweit dies der Fall ist, werden Sie telefonisch keine anderweitige Auskunft erhalten können – dies gilt insbesondere zur Dauer des Verfahrens.

Sofern Sie einen Bevollmächtigten beauftragt haben, sehen Sie bitte von einer eigenständigen Kontaktaufnahme ab, da dann ausschließlich über den Bevollmächtigten kommuniziert wird.

Voraussetzungen für Approbation und Berufserlaubnis

Für die Anträge auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt (§ 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung – BÄO) und vorläufige Berufserlaubnis (§ 10 BÄO) ist eine im Ausland vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachzuweisen, die zu einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit berechtigt.

Wenn in Ihrem Ausbildungsland eine selbstständige ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss einer an das eigentliche Studium folgende Praxisphase (z.B. Internatur, Residentur, Intership) zulässig ist, kann ein Antrag auf Approbation nur bearbeitet werden, wenn der Abschluss dieser Praxisphase sowie die ggf. die danach erforderliche Prüfung nachgewiesen wird.

Die Erteilung der Approbation setzt neben weiteren Voraussetzungen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes voraus. Die Gleichwertigkeit kann im Rahmen einer Begutachtung der Ausbildungsunterlagen festgestellt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede (Ausbildungsdefizite) zur deutschen Ausbildung vorliegen.

Liegt jedoch ein oder liegen mehrere wesentliche Unterschiede vor oder können die Ausbildungsunterlagen nicht begutachtet werden, weil sie nicht geeignet sind erfolgt die Feststellung des gleichwertigen Ausbildungstandes durch die Teilnahme an einer Prüfung Ihres ärztlichen Kenntnisstandes (Kenntnisprüfung).

Wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt wird, erteilt das LAsD auf Antrag die Approbation.

Sprachkenntnisse und Fachsprachenprüfung

Für die Ausübung des ärztlichen Berufs mit einer Approbation oder einer Berufserlaubnis sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als Mindestvoraussetzung für eine Antragstellung auf Erteilung einer Berufserlaubnis sind grundsätzlich Deutschkenntnisse auf B2-Niveau erforderlich. Mit dem Antrag auf Berufserlaubnis ist daher ein Sprachzertifikat GER-B2 des Goethe-Instituts, TestDaF oder der telc GmbH einzureichen.

Bei Erteilung der Berufserlaubnis muss außerdem innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsbeginn ein Fachsprachenzertifikat C1 Medizin vorliegen. Für die Approbation bei einem gleichwertigen Gutachten oder für die Zulassung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung muss das Fachsprachenzertifikat C1 Medizin zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegen. Beachten Sie bitte, dass Ihr Verfahren sich somit verzögern kann, wenn diese Sprachkenntnisse noch nicht nachgewiesen sind.

Die Fachsprachenprüfung Medizin C1 wird durch die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag des LAsD durchgeführt. Zu dieser Prüfung melden Sie sich bitte mit dem entsprechenden Formular beim LAsD an. Das LAsD wird Ihre Anmeldung an die Ärztekammer in Mecklenburg-Vorpommern weiterleiten, diese wird sich wegen einer Terminvereinbarung bei Ihnen melden. Die Wartezeit bis zur Fachsprachenprüfung beträgt derzeit etwa 3 ½ Monate ab Anmeldung. Die Prüfungsgebühr, die direkt von der Ärztekammer in Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, beträgt derzeit 600,00 Euro1.

Bitte beachten Sie: Die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung C1 Medizin setzt die Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste voraus (z.B. Wohnsitz oder Stellenzusage in Schleswig-Holstein). Eine eigenständige Anmeldung zur Prüfung durch Sie selbst ist nicht möglich.

Anerkannt werden auch Fachsprachenzertifikate C1 anderer Landesärztekammern sowie ggf. anderer geeigneter Prüfungsanbieter. Bitte informieren Sie sich VOR der Anmeldung bei anderen Prüfanbietern, ob diese Prüfung anerkannt wird.

1 Stand März 2024 – ohne Gewähr für die Richtigkeit.

Ablauf des Approbationsverfahrens

1. Das Verfahren zur Erteilung einer Approbation beginnt mit Antragstellung. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das LAsD, ob es sich um eine nach den Vorschriften des Ausbildungslandes vollständig abgeschlossene Ausbildung handelt, welche zur eigenverantwortlichen Ausübung des Arztberufes berechtigt. Dieses geschieht in vielen Fällen mit Hilfe der bundesweit zuständigen Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG).
Wenn die Übereinstimmung des in den Unterlagen angegebenen Berufes mit dem deutschen Referenzberuf gegeben ist, erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung. Auch dies geschieht in vielen Fällen mit der Unterstützung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe.

2. Ist die Gleichwertigkeit der Drittstaatsausbildung nachgewiesen, kann bei Vorliegen der weiteren persönlichen Voraussetzungen (gesundheitliche Eignung, Unbescholtenheit, Nachweis über die Fachsprachenprüfung) die Approbation erteilt werden, welche in Deutschland zur eigenverantwortlichen Ausübung des jeweiligen Berufs berechtigt.

3. Es ist aber wichtig zu wissen, dass häufig im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Ausland und den Anforderungen des deutschen Examens in Humanmedizin festgestellt werden.

4. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die auch nicht durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können, muss eine Kenntnisprüfung abgelegt werden. Diese orientiert sich an dem inländischen Abschlussexamen des jeweiligen Berufes. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede Ihrer Ausbildung zur deutschen Ausbildung und über die zu prüfenden Fächer.

Die Zeit der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung kann bei dem Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Drittstaat mit einer fachlich eingeschränkten, maximal zwei Jahre gültigen Berufserlaubnis überbrückt werden, so dass die antragstellende Person bereits dann dem Arbeitsmarkt zumindest eingeschränkt zur Verfügung steht und sich ggf. durch praktische ärztliche Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten auf die später stattfindende Kenntnisprüfung vorbereiten kann.

Dauer des Verfahrens

Eine individuelle Vorhersage zur Dauer eines Approbationsverfahrens ist nicht möglich. Grundsätzlich müssen Sie wegen der großen Zahl an Anträgen und der vielfach erforderlichen externen Prüfungsschritte davon ausgehen, dass die Bearbeitung nicht schneller erfolgt, als die gesetzlichen Bearbeitungsfristen es vorschreiben. Es kann zweckmäßig sein, Arbeitgeber darüber frühzeitig zu informieren.
Die Anerkennungsbehörde ist gemäß § 39 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin binnen eines Monats den Antragseingang zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen ggf. noch nachgereicht werden müssen.

Die Bearbeitung beginnt, wenn alle Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen. Sie können selbst zu einem zügigen Antragsverfahren beitragen, wenn Sie Ihre Unterlagen vollständig einreichen. Bitte beachten Sie, dass fehlende Dokumente grundsätzlich nur einmalig nachgefordert werden.

Wenn die Unterlagen vollständig (und in der erforderlichen Form) vorliegen, hat die Anerkennungsbehörde binnen drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Hierzu ist zu beachten, dass vielfach auf Grundlage der Ausbildungs- und Berufsnachweise keine vollständige Gleichwertigkeit festgestellt werden kann (siehe Ablauf des Approbationsverfahrens). In diesem Fall würde ein Antrag auf Approbation negativ beschieden.

Alternativ kann ein Antrag auf die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die Voraussetzung für die Durchführung einer Kenntnisprüfung ist, gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist spätestens vier Monate, nachdem der Anerkennungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen (vgl. § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Bundesärzteordnung).

Zu beachten ist, dass die Anerkennungsverfahren oft deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies gilt, wenn nicht alle Unterlagen rechtzeitig vorliegen, aber auch, wenn ein externes Gutachten zur Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses eingeholt werden muss.

Aufgrund der begrenzten Kapazitäten der bundesweit zuständigen Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe muss in solchen Fällen von einer zusätzlichen Verlängerung des Verfahrens um in der Regel mehrere Monate ausgegangen werden. Dies ist durch das LAsD nicht zu beeinflussen.

Die Zustellung der Approbationsurkunde erfolgt mit Postzustellungsurkunde und ist nur an eine bevollmächtigte Person oder an den Antragstellenden selbst mit deutscher Postanschrift möglich. Eine Versendung in das Ausland oder an Ihren Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Approbationsurkunde kann in Ausnahmefällen auch persönlich abgeholt werden, hierfür ist eine vorherige Terminvereinbarung per E-Mail erforderlich.

Kosten des Verfahrens

Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig und kostet 320,00 Euro zuzüglich Porto für die Zustellung. Zusätzliche Kosten können durch sonstige Auslagen (z.B. Postgebühren, Fotokopien) entstehen.

Des Weiteren entstehen Kosten für eine ggf. erforderliche Echtheitsprüfung (145,00 Euro) oder Feststellung des Ausbildungsabschlusses (Referenzfeststellung, 417,00 Euro) durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG). Ein Gutachten zur Feststellung der Gleichwertigkeit kostet derzeit 1.773,00 Euro.

Die Kosten für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung betragen derzeit 400,00 Euro für die Erstprüfung bzw. 750,00 für die Wiederholungsprüfung und werden direkt von der Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) erhoben. Sie werden durch die ÄKSH im Laufe des Verfahrens gesondert informiert.

Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit Gebühren von mindestens 150,00 Euro einschließlich Porto.

Form der Antragstellung (Papierform/Online)

Voraussetzung für die Entscheidung über die Erteilung der Approbation und einer vorübergehenden Berufserlaubnis ist der schriftliche Antrag an die oben genannte Postadresse.

Bitte verwenden Sie zur Antragstellung für die Approbation den Antragsvordruck und für die Berufserlaubnis den Antragsvordruck von der Homepage des LAsD sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen. Sie finden alle vom LAsD für Approbationsverfahren bereitgestellten Formulare und Merkblätter hier.

Beachten Sie unbedingt die in den Antragsvordrucken enthaltenen Hinweise zu den benötigten weiteren Unterlagen und der Form, in der diese eingereicht werden müssen. Weiter müssen bestimmte Urkunden, wie etwa polizeiliche Führungszeugnisse oder ärztliche Bescheinigungen aktuellen Datums sein (siehe Darstellung in den Antragsvordrucken).

Sie haben alternativ die Möglichkeit, über den Anerkennungsfinder einen Antrag auf Approbation online zu stellen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php

Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich und wird nicht bearbeitet.

Bitte reichen Sie möglichst alle notwendigen Unterlagen bereits bei Antragstellung ein bzw. reichen uns diese spätestens nach Aufforderung unsererseits zeitnah nach. Beachten Sie hierbei bitte, dass das Fehlen notwendiger Unterlagen die Bearbeitung Ihres Antrages verzögert. Bitte verwenden Sie zum Nachreichen von Unterlagen folgendes Formular zum Nachreichen von Unterlagen.

Einzureichende Unterlagen

Legen Sie bitte ALLE AUSBILDUNGSNACHWEISE in amtlich beglaubigter Kopie des Originals und einer amtlichen deutschen Übersetzung mit angehängter Kopie des übersetzten Dokuments vor (englischsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden).

Damit die Bearbeitung im LAsD ohne zusätzliche Nachfragen erfolgen kann, beachten Sie bitte das detaillierte Hinweisblatt über die Form der einzureichenden Unterlagen.

Die Übersetzungen müssen in Deutschland von einem allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Übersetzer (www.justiz-dolmetscher.de) angefertigt und müssen von einem Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie erstellt worden sein. Insofern muss die Übersetzung mit der amtlich beglaubigten Kopie fest verbunden sein.
Übersetzungen aus dem Ausland, auch wenn sie von der deutschen Botschaft bestätigt sind, werden in Ausnahmefällen berücksichtigt. Für die Anträge auf Approbation und Berufserlaubnis sind immer erforderlich:

• Diplom als Ärztin/Arzt
• Fächerliste mit Angabe der Einzelnoten
ggf. Nachweis, der den vollständigen Abschluss der Ausbildung belegt (Internatur, Ordinatur, Residentur, Fachpraktische Ausbildung)
ggf. Lizenz, Registrierung – sofern im Ausbildungsland als Nachweis des Ausbildungsabschlusses erforderlich
• eine Auflistung weiterer erforderlicher Unterlagen finden Sie in den entsprechenden Antragsformularen

Bitte beachten Sie, dass alle eingereichten Dokumente (auch Originale) Bestandteil des Aktenvorganges sind und nicht an die Antragstellenden zurückgegeben werden.

Bei Wechsel der Zuständigkeit (Wegzug in ein anderes Bundesland) kann die Akte von der dann zuständigen Behörde bei uns angefordert werden.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Sie können sich als Antragstellerin oder Antragsteller in Ihrem Verfahren für eine Approbation oder für eine Berufserlaubnis durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Formular dazu finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass im Fall der Bevollmächtigung weitere Handlungen im Verfahren nur noch durch die bevollmächtigte Person möglich sind und Auskünfte nur noch an diese erteilt werden.

Die Vollmacht kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Hierzu ist eine entsprechende schriftliche Erklärung durch die Antragstellerin/den Antragsteller per Post an das LAsD notwendig.

Gutachten zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Soll ein Gutachten zur Feststellung der Gleichwertigkeit durchgeführt werden, beachten Sie bitte Folgendes: Die Prüfung der Unterlagen in einem Gutachterverfahren ist nur möglich, wenn die oben genannten beglaubigten Kopien der Ausbildungsunterlagen mit Originalübersetzung mit einer Haager Apostille bestätigt sind und die Apostille mit den einzelnen Originalen untrennbar verbunden ist oder auf den Originalen von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland nach Vorbestätigung durch das dortige Außenministerium ein Legalisationsvermerk angebracht wurde (Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde).

Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo

Unterlagen für ein Gleichwertigkeitsgutachten

Die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung ist nur dann möglich, wenn alle dafür wesentlichen Informationen zum Zeitpunkt der Beantragung des Gutachtens vollständig vorliegen. Fehlen Unterlagen, führt dies zu Verzögerungen des Verfahrens und kann im schlimmsten Fall ein für Sie nachteiliges Ergebnis verursachen.

Unterlagen die durch die GfG für die Beurteilung herangezogen wurden (Berufserfahrung und lebenslanges Lernen), können für weitere Anerkennung im Rahmen der Facharztanerkennung nicht genutzt werden und bleiben daher Bestandteil der Akte. Anderenfalls können diese Unterlagen wieder ausgehändigt werden (nach Abschluss des Verfahrens)

Folgende weitere Nachweise sind für ein Gutachten unbedingt erforderlich und zwar in beglaubigter Kopie und in amtlicher deutscher Übersetzung (im Original):

• Stundentafel mit Aufteilung in Theorie- und Praxisstunden
• ein auf Sie personalisierter Ausbildungsplan aus Ihrem Studienzeitraum mit ausführlichen Angaben zu den Studieninhalten im Grundstudium (Curriculum).

Dringend empfohlen wird auch die Vorlage in beglaubigter Kopie und in amtlich deutscher Übersetzung (im Original) von:

• einem Ausbildungsplan über die Facharztausbildung, sofern Sie bereits Facharzt/-ärztin sind
• (Arbeits-)Zeugnisse über bisherige ärztliche Tätigkeiten
• Nachweise über Fortbildungen, etc.

Zu Ihrer Person legen Sie bitte folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie und im Original der amtlichen deutschen Übersetzung vor:
Certificate of good standing – berufsrechtliches Führungszeugnis von der Ärztekammer oder der Gesundheitsbehörde im Ausbildungsland;
• Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug/criminal record aus dem Land Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes/Ausbildungsland.

Soweit Sie sich schon mindestens drei Monate in Deutschland aufhalten, beantragen Sie bitte zusätzlich

• ein Führungszeugnis für Behörden (Belegart/Typ O) bei Ihrem Bürgerbüro/Meldeamt am Wohnort unter Angabe der Anschrift und des Verwendungszweckes „Anerkennung Beruf/Approbation“

Landesamt für soziale Dienste
Dezernat Gesundheitsberufe,
Gartenstraße 24
24534 Neumünster

als Zieladresse.

• Sollten Sie neben oder anstatt Ihrer Drittstaatsangehörigkeit Staatsangehörige/r eines anderen EU-Landes als Deutschland sein, beantragen Sie bitte (auch, wenn Sie sich noch nicht mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten) ein Europäisches Führungszeugnis für Behörden (Belegart/Typ O)
mit der gleichen Zieladresse und ebenfalls Verwendungszweckes „Anerkennung Beruf/Approbation“.

Diese Unterlagen sind im Original erforderlich (also ohne Beglaubigung).

Bitte verwenden Sie dazu die verlinkten Formulare:

• Antrag auf Approbation (Formular);
• Gegebenenfalls Antrag auf Berufserlaubnis (Formular);
• Persönliche Angaben (Formular).
• Aktueller tabellarischer Lebenslauf, vollständig ab der ersten Schule bis heute mit Angabe Monat/Jahr und dem Aufenthaltsort, persönlich unterschrieben mit Datum;
• Ärztliche Bescheinigung (Formular). Die Untersuchung ist vom betriebsärztlichen Dienst des einstellenden Krankenhauses oder von einem/r niedergelassenen (Allgemein-)Ärztin/Arzt in Deutschland vorzunehmen;
• Gegebenenfalls Vollmacht (Formular).

Folgende Unterlagen sind mindestens als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen:

• Sprach-Zertifikat GER-B2 des Goethe-Instituts oder der telc GmbH,
• und sofern bereits vorhanden,
• das Fachsprachenzertifikat C1 Medizin, sofern nicht bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern abgelegt, oder ein anderes geeignetes Sprachzertifikat,
• bitte reichen Sie zusätzlich als Identifikationsnachweis eine amtlich beglaubigte Kopie der ersten Seite Ihres Reisepasses oder Reiseausweises ein.

Nachfolgende Unterlagen sind mindestens in einfacher Kopie einzureichen:

• Geburtsurkunde sowie ggf. amtliche deutsche Übersetzung
• Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde, sofern sich Ihr Name geändert hat sowie ggf. amtliche deutsche Übersetzung.

Wichtig: Die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung C1 Medizin setzt grundsätzlich eine Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein (z.B. Wohnsitz oder Stellenzusage) voraus.

Berufserlaubnis

Mit einer Berufserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung – BÄO) können Sie schon vor Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt tätig werden. Diese Erlaubnis kann aber nur fachlich und örtlich beschränkt erteilt werden. Das heißt, es sind bestimmte, in der Erlaubnis genannte Tätigkeiten unter Aufsicht, Anleitung und in Verantwortung von approbierten Personen in einer konkret genannten Einrichtung erlaubt. Einen Antrag finden Sie hier.

Eine Berufserlaubnis kann gemäß § 10 Abs. 2 BÄO für höchstens zwei Jahre erteilt werden, eine Verlängerung ist in der Regel nicht möglich. Diese 24 Monate können ohne Unterbrechung wahrgenommen werden, sie können aber auch unterbrochen werden. Damit ist es auch möglich, in unterschiedlichen Einrichtungen (bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern) tätig zu sein. Vorherige Tätigkeiten, auch in anderen Bundesländern, werden bei der Ermittlung der zulässigen Dauer angerechnet.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit Tätigkeiten im Rahmen der Berufserlaubnis die festgestellten Defizite auszugleichen. Sie sollten allerdings berücksichtigen, dass nur in sehr wenigen Fällen auf diese Weise eine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann und somit eine Approbation zu erreichen ist.

Beachten Sie hierbei, dass in dieser Form bestehende Defizite nur im Rahmen der noch bestehenden Berufserlaubnis ausgeglichen werden können. Eine über zwei Jahre hinausgehende Verlängerung der Berufserlaubnis kommt hier nicht in Betracht.

Zwischenbescheid

Ein Zwischenbescheid (auch „kleiner Defizitbescheid“ genannt) kann zum Beispiel für die Beantragung eines Visums zur Einreise nach Deutschland oder für die Anmeldung zu Sprach- oder Vorbereitungskursen auf die Kenntnisprüfung genutzt werden.

Der Zwischenbescheid ersetzt weder eine Berufserlaubnis, noch gilt damit das Anerkennungsverfahren als endgültig abgeschlossen.

Ein Antragsformular finden Sie hier.

Kenntnisprüfung

Oft werden auf Grundlage der eingereichten Unterlagen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der Antragstellerinnen/Antragsteller und den Inhalten der deutschen Mediziner-Ausbildung festgestellt. Das heißt, in der ausländischen Ausbildung sind bestimmte Inhalte nicht oder nicht in dem Umfang enthalten, wie in der deutschen Ausbildung. In diesen Fällen kann der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht werden, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

Die Kenntnisprüfung nimmt die Ärztekammer Schleswig-Holstein im Auftrag des LAsD ab. Sie können sich dazu mit diesem Formular beim LAsD anmelden. Zu beachten ist die Wartezeit ab Anmeldung zur Kenntnisprüfung. Diese beträgt aufgrund begrenzter Prüfkapazitäten derzeit (Stand März 2024) durchschnittlich 12 Monate, wobei diese Zeit in der Regel auch zur Prüfungsvorbereitung benötigt wird.

Die Prüfungsgebühren betragen derzeit 400,00 Euro für die Erstprüfung und 750,00 Euro für die Wiederholungsprüfung, die von der Ärztekammer Schleswig-Holstein in Rechnung gestellt werden.

Anträge in anderen Bundesländern

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Approbation nur in einem Bundesland beantragen können. Gleichzeitige Approbationsverfahren in mehreren Bundesländern sind unzulässig und können letztlich dazu führen, dass eine Approbation zurückgenommen werden muss, wenn eine nicht zuständige Behörde entschieden hat. Das Landesamt für Soziale Dienste ist für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie in Schleswig-Holstein Ihren festen Wohnsitz haben oder wenn Sie für einen Arbeitgeber im Land als Ärztin/als Arzt zu arbeiten beabsichtigen. Ein Formular für den Nachweis finden Sie hier.

Wenn bereits ein Approbationsverfahren in einem anderen Bundesland durchgeführt wurde, sind bei Antragstellung zusätzlich folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen:

• Nachweis der Antragsrücknahme/Rücknahmebescheid der Approbationsbehörde
• Falls vorhanden: Feststellungsbescheid über die Bewertung Ihrer Ausbildungsunterlagen
• Berufserlaubnis

Bitte beachten Sie weiter, dass das LAsD bei vorherigen Verfahren in anderen Bundesländern die dort vorliegenden Unterlagen anfordert. Solange die Unterlagen nicht vorliegen, beginnt die Frist zur Bearbeitung des Antrags nicht zu laufen.

Fachärztliche Weiterbildungen

Ärztliche Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO werden bei der fachärztlichen Weiterbildung grundsätzlich nicht angerechnet. Fragen zur Weiterbildung bzw. Anerkennung als Fachärztin/Facharzt in Schleswig-Holstein beantwortet Ihnen die Ärztekammer Schleswig-Holstein, Kontaktdaten finden Sie hier.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen