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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Information für Nachbarschaftshelfer*innen


Pflegebedürftige Menschen bedürfen in Abhängigkeit von ihrem Gesundheitszustand bei der Bewältigung ihres Alltages mehr oder weniger intensiver Betreuung sowie unterstützender Hilfe im Alltag oder im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese Unterstützung muss nicht immer durch ambulante Pflegedienste erbracht werden.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2022

Auch Nachbarschaftshelfer*innen können pflegebedürftige Personen unterstützen. Diese kann sowohl den pflegebedürftigen Menschen zugutekommen, als auch den (meist angehörigen) pflegenden Personen. Das Ziel von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und der Nachbarschaftshilfe ist es, pflegebedürftigen Personen zu helfen, möglichst lange in ihrer eigenen häuslichen Umgebung zu bleiben sowie Pflegepersonen zu entlasten.

Wenn Sie sich ehrenamtlich betätigen und pflegebedürftige Personen unterstützen wollen, bietet Ihnen die Nachbarschaftshilfe eine entsprechende Möglichkeit. Bei der Unterstützung handelt es sich nicht um eine professionelle Leistungserbringung, sondern es stehen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund. Folgende Aufgaben können von einem/r Nachbarschaftshelfer/in z.B. übernommen werden:

  • Begleitung zu Arzt und anderen Terminen
  • Einkäufe tätigen
  • Hilfe im Haushalt
  • gemeinsame Freizeitgestaltung

Die Pflegebedürftigen können diese ergänzende Unterstützung im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrages (§ 45 b SGB XI) mit der Pflegekasse abrechnen und den Nachbarschaftshelfer*innen eine Aufwandsentschädigung von maximal 8, € pro Stunde bezahlen. Hierfür müssen die Hilfestellungen durch eine/n registrierte/n Nachbarschaftshelfer/in erbracht werden. Für die Registrierung ist das Landesamt für soziale Dienste zuständig.

Registrierung des/r Nachbarschaftshelfers/in

Nachbarschaftshelfer*innen werden nach Landesrecht auf Antrag registriert, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage ist § 12 der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO).
Nach der Alltagsförderungsverordnung können Nachbarschaftshelfer*innen registriert werden, wenn sie

  • nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der leistungsberechtigten Person leben
  • nicht mit der leistungsberechtigten Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • keine Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der leistungsberechtigten Person ausüben
  • einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschafshilfe im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolviert haben, bzw. den Nachweis innerhalb der nächsten 6 Monate nach der Registrierung erbringen
    (eine Liste von möglichen Kursanbietern finden Sie hier.)
  • maximal 30 Stunden je Kalendermonat pflegebedürftige Personen unterstützen
  • für die Unterstützungsleistung lediglich eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8,00 € je Stunde erhalten
  • eine Haftpflichtversicherung haben

Das Formular für die Registrierung finden Sie hier.

Abrechnung der Nachbarschaftshilfe

Die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe erfolgt mit der jeweiligen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Rechnung kann mit dem dazugehörigen Leistungsnachweis von dem/der Nachbarschaftshelfer/in mit diesem Rechnungsformular bei der Pflegekasse eingereicht werden. Rechnungen dürfen nicht an das Landesamt für soziale Dienste geschickt werden!

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