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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Informationen für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Informationen für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Leistungen, in denen Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich betreut, sowie pflegende Angehörige entlastet und beraten werden.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2022

Pflegebedürftige Menschen bedürfen in Abhängigkeit von ihrem Gesundheitszustand bei der Bewältigung ihres Alltages mehr oder weniger intensiver Betreuung sowie unterstützender Hilfe im Alltag oder im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierfür notwendige pflegerische Tätigkeiten werden entsprechend des Pflegegrades (1 bis 5) durch Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. ambulante Pflegedienste) erbracht.

Für eine möglichst selbstständige Lebensführung in vertrauter Umgebung benötigen pflegebedürftige Menschen aber oft nicht nur pflegerische Leistungen, sondern auch ergänzende Unterstützung im Alltag. Diese kann sowohl den pflegebedürftigen Menschen zugutekommen, als auch den (meist angehörigen) pflegenden Personen. Das Ziel von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist es, pflegebedürftigen Personen zu helfen, möglichst lange in ihrer eigenen häuslichen Umgebung zu bleiben sowie Pflegepersonen zu entlasten.

Ergänzende Unterstützung kann ebenfalls im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrages (§ 45 b SGB XI) mit der Pflegekasse abgerechnet werden, wenn die Leistungen durch einen anerkannten Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erbracht werden.

Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein ist zuständig für die Anerkennung der Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Förderung des Angebots zur Unterstützung im Alltag durch das Land Schleswig-Holstein und durch die Landesverbände der Pflegekassen.

Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch das Landesamt

Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht auf Antrag anerkannt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage dafür ist die Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO).

Nach der Alltagsförderungsverordnung können

  • juristische Personen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts
  • sonstige Vereinigung insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • sonstige gewerbliche Unternehmen
  • eine Einzelkraft
  • zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI

anerkannt werden.

Das Angebot kann sich unterschiedlich darstellen und verschiedenen Personen-gruppen zugutekommen. Es können

  • Betreuungsangebote für pflegebedürftige Personen
  • Entlastungsangebote für pflegende Personen
  • Entlastungsangebote für pflegebedürftige Personen durch Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Entlastungsangebote für pflegebedürftige Personen durch individuelle Hilfe

erbracht werden.

Alle Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag müssen eine Fachkraft (§ 6 AföVO) haben. Sofern keine Fachkraft vorhanden ist, muss eine Fachkraftbegleitung durch eine anerkannte Servicestelle sichergestellt sein. Bei der Antragstellung muss ein Konzept vorgelegt werden, welches unter anderem Auskunft über Art, Inhalt und Umfang der Leistung sowie über die Anzahl, Qualifikation, Einsatz und Aufgabe der leistungserbringenden Personen gibt.

Die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 AföVO.

Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, insbesondere, wenn sie durch bürgerschaftliches Engagement getragen und überwiegend durch ehrenamtlich tätige Helferinnen und Helfer ausgeführt werden, können gefördert werden.

Es können auch Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen, die die Unterstützung von Pflegebedürftigen oder deren Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zum Ziel haben, gefördert werden.

Die Förderung erfolgt auf einen Antrag. Das entsprechende Antragsformular kann hier heruntergeladen werden.

Die Voraussetzungen der Förderung ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

Anerkennung von Servicestellen für Qualitätssicherung

Servicestellen für Qualitätssicherung sind Stellen, die den Anbietern von Angeboten zur Unterstützung im Alltag helfen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. diese Anbieter schulen und begleiten. Sie ersetzen für die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zum einen die Fachkraft zum anderen unterstützen sie die Anbieter bei allen Fragen rund um deren Angebot. Insbesondere helfen sie bei der Erstellung eines Konzeptes für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Servicestelle für Qualitätssicherung kann für leistungserbringende Personen Schulungen anbieten.

Eine Servicestelle für Qualitätssicherung benötigt nach Landesrecht eine Anerkennung. Insbesondere muss die Servicestelle selbst eine verantwortliche Fachkraft im Sinne der AföVO haben und ein Konzept vorlegen. Aus dem Konzept der Servicestelle für Qualitätssicherung muss sich ergeben, welche Leistungen sie für die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erbringt und welche Schulungen sie anbietet.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung ergeben sich aus § 13 AföVO.

Direkte Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare und Merkblätter zum Herunterladen.

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