In der Regel leistet der verantwortliche Betrieb bei berechtigten Beanstandungen Ersatz und/oder stellt die Missstände ab. Es empfiehlt sich daher, die Beschwerden zunächst direkt bei dem jeweiligen Betrieb vorzutragen.
Falls der Betrieb Ihre Reklamation ignorieren sollte, sich die Vorkommnisse häufen oder es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handelt, können Sie den Vorfall bei der Lebensmittelaufsicht anzeigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht nehmen sich Ihres Anliegens an und leiten unverzüglich die notwendigen Schritte ein. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier.
Zuständige Behörde
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Verbraucherbeschwerde sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie hier:
Dithmarschen
Flensburg
Herzogtum Lauenburg
Kiel
Lübeck
Neumünster
Nordfriesland
Ostholstein
Pinneberg
Plön
Rendsburg-Eckernförde
Schleswig-Flensburg
Segeberg
Steinburg
Stormarn
Vertraulichkeit
Selbstverständlich können Sie mit der zuständigen Behörde vereinbaren, dass Ihre Beschwerde vertraulich behandelt wird. Soweit die jeweilige Behörde dies nicht bereits von sich aus vorschlagen sollte, sprechen Sie sie einfach darauf an.
Verfahrensablauf
Die Verbraucherbeschwerde kann bei der zuständigen Behörde persönlich, fernmündlich oder durch Übersendung mit Begleitschreiben vorgebracht werden. Mit der entgegennehmenden Behörde kann wie bereits dargelegt darüber Vertraulichkeit vereinbart werden. Bitte beachten Sie bei der Übermittlung die folgenden Hinweise:
- Herkunft und Kaufdatum des Produktes sollten bekannt sein.
- Die Verbraucherbeschwerde sollte unbedingt von der Originalverpackung, dem Produkt oder einem Produktanteil und - wenn vorhanden - dem Kassenbeleg begleitet sein.
- Wenn vorhanden, wäre auch die Bereitstellung einer zweiten, ungeöffneten Vergleichsprobe von Bedeutung.
- Verderbliche Proben sollten ausreichend gekühlt werden.
Die zuständige Behörde wird auf Grundlage Ihrer Beschwerde zeitnah entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie kann beispielsweise
- weitere Nachproben erheben und auswerten,
- weitere Ermittlungen im Betrieb durchführen,
- ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten oder
- bei schweren Hygienemängeln den Betrieb (vorübergehend) sperren.
Ist nachgewiesen, dass das beanstandete Produkt zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen kann, leitet die zuständige Behörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das können beispielsweise sein:
- ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
- eine Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen,
- eine Information der Öffentlichkeit oder
- eine europaweite Warnmeldung.
In jedem Fall werden Sie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterrichtet.
Kosten
Für das Beschwerdeverfahren werden Ihnen keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Beachten Sie jedoch bitte, dass die zuständige Behörde Ihnen nicht den Kaufpreis für etwaige bereitgestellte Produktproben oder sonstige Kosten erstatten kann.