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Mehr Rechtsicherheit im Umgang mit dem Wolf: Landtag verabschiedet Änderung des Landesjagdgesetzes

Letzte Aktualisierung: 13.12.2023

KIEL. Der schleswig-holsteinische Landtag hat heute (12. Dezember) der Änderung des Landesjagdgesetzes zugestimmt. Damit wurde ein wichtiges Vorhaben der Landesregierung, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen, umgesetzt. „Ungeachtet dessen, dass der große Zielkonflikt Nutztierhaltung und Wolf dadurch nicht gelöst werden kann, ist die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht ein wichtiges Signal für unsere Jägerinnen und Jäger im Land. Wir schaffen so endlich Rechtssicherheit“, sagte Land- und Forstwirtschaftsminister Werner Schwarz.

Die Gesetzesänderung sieht Sonderregelungen für den Wolf vor: „Wir stellen damit sicher, dass bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ein Wolf rechtssicher und in den bekannten jagdlichen Strukturen erlegt werden kann. Auch der Umgang mit schwerverletzten Wölfen ist nun geregelt“, sagte Schwarz. Aus Tierschutzgründen werde den Jägerinnen und Jägern nun ein schnelleres Handeln ermöglicht, indem eine artenschutzrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn der Wolf sein natürliches Fluchtverhalten aufgrund einer physischen Schädigung beispielsweise aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben kann.

Am Schutzstatus des Wolfes ändere sich aber nichts, betonte der Minister. „Die Aufnahme des Wolfes ins Landesjagdrecht erfolgt mit einer ganzjährigen Schonzeit. Der Wolf bleibt weiterhin eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Art. Das Töten eines Wolfes ist somit nur unter Beachtung enggefasster Kriterien möglich“, so der Minister. Die Voraussetzung einer Ausnahme für die Entnahme eines Wolfes sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich entlastet die Änderung im Landesjagdgesetz Halterinnen und Halter von Nutztieren also nicht, für einen aktiven Schutz ihrer Tiere zu sorgen.

Neben der Aufnahme des Wolfes wurden noch weitere Anpassungen im Landesjagdgesetz vorgenommen. In Schleswig-Holstein ist zukünftig beispielsweise für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild ein Schießübungsnachweis erforderlich. „Diese Regelung dient dem Tierschutz und der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Gerade bei Gesellschaftsjagden sind die Anforderungen in Bezug auf die Schießfertigkeit sehr hoch“, sagte Schwarz. Zukünftig darf zudem Haarraubwild und Nutria mithilfe von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen bejagt werden. Bislang war dies nur bei der Bejagung von Schwarzwild zulässig. „Wir steigern damit die Effizienz in der Bejagung von invasiven Arten wie Waschbär, Marderhund und Nutria“, erklärte der Minister.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Hanna Kühl | Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988 7158 | E-Mail: Pressestelle@mllev.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de

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