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Thema : Geflügelpest

Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde und Kreis Ostholstein

Letzte Aktualisierung: 04.11.2022

KIEL. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist die Geflügelpest in einem Mastbetrieb mit 1550 Gänsen und rund 6500 Enten amtlich festgestellt worden, nachdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am Donnerstag eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt hatte. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung aller verbliebenen Gänse und Enten des Betriebes ist bereits erfolgt. Auch die fachgerechte Entsorgung aller getöteten sowie verendeten Tiere ist sichergestellt worden.

Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten bestimmte rechtlich Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde zur Verfügung gestellt.

Bereits am Mittwoch hatte es im Kreis Ostholstein einen Ausbruch in einer kleinen Geflügelhaltung mit rund 30 Tieren gegeben. Der Kreis Ostholstein sowie die ebenfalls von der Sperrzone betroffenen Kreise Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg, die Stadt Lübeck sowie der Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern haben auch hier alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet und entsprechende Sperr- und Schutzzonen eingerichtet.

Vor dem Hintergrund der aktuellen angespannten Geflügelpestlage und des Vogelzugs appelliert das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) noch einmal dringend an alle Halterinnen und Halter zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, die Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

Hintergrund

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.

Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen, das sich erstmals über den Sommer 2022 fortgesetzt hat. Nach einem Rückgang des Geschehens im Frühjahr 2022 hat sich die Anzahl der Nachweise bei Wildvögeln seit Sommer in Schleswig-Holstein wie auch in anderen Küstenbundesländern sowie Mitgliedsstaaten wieder erhöht. Seit Juni wurde das Virus meist des Subtyps H5N1 in 138 Proben aus neun Kreisen in Schleswig-Holstein durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Das betroffene Artenspektrum umfasste dabei vor allem Brandseeschwalben und Basstölpel während der Brutsaison, dazu aktuell verschiedene Arten von Wildgänsen, Möwen und Wildenten. Daneben gab es Einzelnachweise bei Küstenseeschwalben, Flussseeschwalben, Löfflern, einem Uhu, einem Schwan sowie einem großen Brachvogel.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff | Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988 7158 | E-Mail: Pressestelle@mllev.landsh.de  |  Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de

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