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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Sabine Sütterlin-Waack

Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Innenministerium erlässt Klarstellungserlass zur Genehmigung baulicher Anlagen von Naturkindertagesstätten

Letzte Aktualisierung: 05.12.2018

KIEL. Nach Veröffentlichung des Leitfadens „Die Naturkindertagesstätte“ durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Senioren hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration den unteren Bauaufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte den zugesagten Klarstellungserlass zukommen lassen: "Mit unserem Klarstellungserlass wollen wir eine landesweit einheitliche Vorgehensweise gewährleisten. Wir konkretisieren die wesentlichen Anforderungen an eine Naturunterkunft und geben Verfahrenshinweise für die Erteilung der Baugenehmigung", erklärte Staatssekretärin Kristina Herbst dazu.

Herbst betonte, dass die durch den Gesetzgeber vorgenommene Änderung des Landeswaldgesetzes die Aufstellung einfacher Unterkünfte im Wald wie beispielsweise Bauwagen erheblich erleichtere: "Dies ist ein deutlicher Fortschritt. Wir schaffen mit den neuen Regelungen Klarheit und Verlässlichkeit. Allerdings bleibt es dabei, dass ein Waldkindergarten nicht eine in den Wald gebaute voll ausgestattete Kindertagesstätte bedeutet." Das Konzept der Naturkindertagesstätten sehe aber ja ohnehin den Naturraum selbst als Spiel- und Lernort vor, erklärte die Staatssekretärin. Bauliche Anlagen seien lediglich ergänzend als Lagerstätten für Materialen, Umkleideort und zum kurzzeitigen Aufenthalt bei schlechtem Wetter vorgesehen. "Ich begrüße ausdrücklich, dass es das Angebot von Naturkindertagesstätten bei uns in Schleswig-Holstein gibt. Für diese Art der Kindertagesstätten gibt es jetzt abgestimmte und definierte Rahmenbedingungen."

Der Klarstellungserlass gebe den unteren Bauaufsichtsbehörden nun klare Vorgaben dafür, was genehmigungsfähig ist. Beispielsweise seien für einfache Naturunterkünfte weder Fundamente, noch Zäune und befestigte Außenanlagen wie Terrassen möglich. Eine Heizung sei zwar ausdrücklich keine Voraussetzung für die Naturunterkunft. Sofern sie jedoch vom Betreiber vorgesehen sei, müsse sie die Brandschutzvorgaben erfüllen. "Alles andere wäre schon aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten", betonte die Staatssekretärin. "Kaminöfen sind in Naturkindergärten im Wald wegen möglichen Funkenflugs nicht zulässig." Als Kompromiss könne und werde in der Regel auf zugelassene und mit Gasflaschen betriebene Heizungen zurückgegriffen. Der Erlass enthält außerdem deutliche Hinweise, wo und wie Naturkindergärten auch außerhalb eines Waldes verwirklicht werden können.

Zum Leitfaden

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