Das Landesschlichtungsgesetz ist am 1. März 2002 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten und zuletzt am 16. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert worden.
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes
Das Änderungsgesetz umfasst folgende Punkte:
1.) Die bisherige obligatorische Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 € wurde aufgehoben.
2.) Neu aufgenommen wurde dafür in § 1 Absatz 1 Nummer 1 LSchliG eine obligatorische Schlichtung bei Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
3.) Das neue Landesschlichtungsgesetz ist nicht mehr befristet.
Der wesentliche Inhalt des geänderten Gesetzes besteht darin, dass bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Erst wenn dieses Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist, wird der Weg zum Gericht eröffnet. Nach bisheriger Rechtslage ist der Gang zum Gericht ohne ein solches "Vorverfahren" zulässig. Das Vorverfahren ist also verbindlich, deshalb spricht man auch von obligatorischer Streitschlichtung.
Die Broschüre enthält unter anderem den Gesetzestext und die Adressen der Schlichtungsstellen und steht Ihnen unten auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.
"Schlichten statt Richten" - Broschüre (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)