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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei : Thema: Ministerien & Behörden

Daniel Günther

Ministerpräsident

Das OZG hat jetzt an Qualität gewonnen


Digitalisierungsminister Dirk Schrödter ordnet die Einigung zum Onlinezugangsgesetz im Vermittlungsausschuss ein.

Letzte Aktualisierung: 13.06.2024

Digitalisierungsminister Dirk Schrödter steht im Landtag am Rednerpult
Digitalisierungsminister Schrödter ist mit dem Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses zum OZG zufrieden.

Die Digitalisierung der Verwaltung kann jetzt auch deutschlandweit weiter Fahrt aufnehmen. Bund und Länder haben sich im Vermittlungsausschuss auf deutliche Verbesserungen am Entwurf des Onlinezugangsgesetzes geeinigt. Mit der überarbeiteten Gesetzesnovelle finden zentrale Forderungen der Länder Eingang in das Gesetz.

"Es war wichtig und richtig, den ursprünglichen Gesetzesentwurf in den Vermittlungsausschuss zu schicken und dort zu beraten. Wir Länder konnten damit gemeinsam mit dem Bund eine wesentliche Verbesserung in zentralen Bereichen des Gesetzes erreichen. Das Änderungsgesetz hat dadurch sehr an Qualität gewonnen", sagte Digitalisierungsminister Dirk Schrödter, der zugleich den Co-Vorsitz der informellen Arbeitsgruppe führte. "Die Novelle des Onlinezugangsgesetzes, mit der wir die DNA des Gesetzes grundlegend verändern, bietet eine gute Grundlage, um die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen und zu vertiefen. Viel zu lange hat das OZG seinen Namen viel zu wörtlich genommen. Das ändern wir jetzt und setzen auf vollständig digitale und medienbruchfreie Prozessketten mit der Ende-zu-Ende-Digitalisierung. Klar ist aber auch: Ein Gesetz allein bedeutet nicht automatisch, dass Dinge schneller oder besser umgesetzt werden. Bund, Länder und Kommunen müssen ihre gemeinsam getragene Verantwortung für die digitale Transformation des öffentlichen Sektors auch wahrnehmen." Dies zeige sich insbesondere auch an der politischen Verständigung des Vermittlungsausschusses zur beschleunigten Umsetzung der Registermodernisierung und des Once-Only-Prinzips.

Rückschritt bei der Digitalisierung verhindert

Für Schleswig-Holstein ist neben vielen großen und kleinen Verbesserungen im Detail besonders wichtig, dass durch das Vermittlungsergebnis laut Schrödter ein sonst drohender Rückschritt bei der Digitalisierung in Schleswig-Holstein verhindert werden konnte. Mit dem ursprünglichen Entwurf hätte das Land innerhalb von drei Jahren die bisher bestehenden Servicekonten löschen und die Nutzerinnen und Nutzer auf die dann gesetzlich vorgeschriebene BundID verweisen müssen. Deren Entwicklungsstand hinke allerdings deutlich hinter dem technischen Stand des schleswig-holsteinischen Servicekontos hinterher. Um einen Wechsel ohne technologischen Rückschritt zu ermöglichen, ist nunmehr eine Übergangsregelung vorgesehen, welche an Qualitätskriterien, wie der Möglichkeit der bidirektionalen Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung und zurück, geknüpft sei.

Die BundID müsse nun zunächst den technischen Stand der Schleswig-Holstein ID erreichen, bevor eine Migration erfolge. Zudem seien auch die technischen Voraussetzungen zu schaffen, einen automatisierten Migrationspfad anzubieten. Im Zuge dessen wurde vereinbart, dass der Bund zukünftig die Kosten der Entwicklung und Weiterentwicklung des bundesweit zentralen Nutzerkontos und Postfachs (BundID), das für den Zugang zu Verwaltungsleistungen entscheidend ist, zu tragen habe. "Wir haben nun eine gute Basis geschaffen, die BundID zu einer von Ländern und Bund gemeinsam getragenen DeutschlandID auf Augenhöhe weiterzuentwickeln", sagte Schrödter.

Mitwirkungsrechte der Länder wurden gestärkt

In den Verhandlungen wurden auch die Mitwirkungsrechte der Länder insgesamt deutlich gestärkt. Dies sei wichtig, um die Digitalisierung als gemeinsame Aufgabe ebenenübergreifend umzusetzen. Sowohl bei der Festlegung beim "Ob", also welche Basisinfrastrukturen etabliert für die Ende-zu-Ende-Digitalisierung zentral eingeführt werden, als auch über das "Wie", also unter welchen organisatorischen, prozessualen und technischen Bedingungen die Verwaltungsdigitalisierung zu erfolgen habe, seien die Länder einzubinden.

Ein großer Fortschritt sei ferner, dass im Sinne des Schaffens von mehr Kostentransparenz ein Evaluationsmechanismus im Gesetz verankert werde. Die  entstehenden sogenannten Erfüllungsaufwände für die Länder sollen dadurch regelmäßig bewertet werden. Damit ist die Möglichkeit einer mittelfristigen und nachhaltigen Finanzplanung eröffnet. Bisher fehlte es für Schrödter auf allen Ebenen an hinreichenden Grundlagen für eine fundierte Schätzung der Aufwände.

Im Entwurf wird außerdem ein höherer Grad an Verbindlichkeit für die Nutzung digitaler Verwaltungsleistungen normiert. Dadurch sei laut Schrödter zu erwarten, dass bereits bestehende Angebote besser genutzt werden und ein Nachahmungseffekt in anderen fachlichen Bereichen mit dem Ziel einer weitergehenden Digitalisierung entstehe. "So werden vor allem im Bereich der wirtschaftsnahen Verwaltungsleistungen Behörden die Möglichkeit eröffnet, Verwaltungsleistungen ausschließlich digital anzubieten."

Überarbeiteter Entwurf bewirkt mehr Rechtsklarheit

Um die förmliche elektronische Zustellung von Verwaltungsakten über die Postfächer der OZG-Nutzerkonten regeln zu können, wird die Bundesregierung kurzfristig eine Gesetzesinitiative vorlegen. Diese wird sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein anderes laufendes Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Der überarbeitete Entwurf bewirke, dass die zentrale datenschutzrechtliche Verantwortung nunmehr für alle länderübergreifend eingesetzten Onlinedienste gelte. Dadurch und aufgrund einer entsprechenden Zusage zur Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes werden bisherige Praxisfragen des Datenschutzes, der digitalen und förmlichen Zustellung von Verwaltungsakten gelöst. Dies bedeute nach Ansicht von Schrödter nicht nur mehr Rechtsklarheit, sondern beschleunige die länderübergreifende Nachnutzung von Online Diensten deutlich.

Als förderlich für die Digitalisierung sei außerdem zu bewerten, dass die ELSTER-ID auch außerhalb steuerrechtlicher Verfahren schriftformersetzend genutzt werden könne und nunmehr bei der Verwendung eines Nutzerkontos die Regelvermutung bestehe, dass die antragstellende natürliche oder juristische Person in die digitale Bekanntgabe des beantragten Bescheides zustimme. Bisher hätte diese Regelung nur für juristische Personen Anwendung gefunden.

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